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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.02.1930
- Strukturtyp
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- 1930-02-15
- Erscheinungsdatum
- 15.02.1930
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- Deutsch
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MMMfMmDeMkm VuMoM Nr. 39 (N. 19). Leipzig, Sonnabend den 15. Februar 1930, 97. Jahrgang. Redaktioneller Teil Bekanntmachung der Geschäftsstelle. Bctr.: Buchausstcllung in Südamerika, MIcilung für Rechts wissenschaft. Auf Empfehlung von maßgebender Seite haben wir uns entschlossen, auch Werke aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften auszustcllen und die Titel in den Katalog aufzunehmen. Beson ders erwünscht ist die Literatur über Strafrecht und Strafvoll zug, Verfassungsrccht, Arbeits- und Handelsrecht und Rechts philosophie. — Mitgliederfirmen, die unser Rundschreiben vom 27. Januar in Sachen der Ausstellung bereits erhalten haben, wollen geeignete Werke aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften uns bis zum 24. Februar einscndcn. Firmen, denen das Rund schreiben noch nicht zugegangcn ist, können es von der Ausland- abteilung anfordern. Leipz -i g, den 14. Februar 1930. vr. Heß. Die Unzulässigkeit der Gratisinserate. Bon vr. A. Heß. Wie -im Bbl. Nr. 11 vom 14. Januar d. I. bereits kurz mit- -geteilt wurde, hat das Reichsgericht den im Urteil vom 29. Juli 1928 vertretenen Standpunkt verlassen und -die Gratisinserate -des Gutenbcrg-Verlages in der bisherigen Form für unzulässig erklärt. Die neue, nachstehend im Wortlaut veröffentlichte Ent scheidung stammt vom gleichen -Senat wie die frühere; gewiß ein seltener Fall -der Stellungsändcvuug des obersten Gerichtshofes in -so kurzer Frist, und umso beachtlicher, als der Sachverhalt, von zwei Punkten abgesehen, völlig der gleiche ist. Diese beiden Punkte sind folgende: Die Schillerausgabe, deren Angebot dem neuen Urteil zugrunde liegt, ist als -Ge dächtnisausgabe» bezeichnet. Das Reichsgericht meint, über eine G e d ä ch t n i s klassikcr-ausgabe bestünden ganz -besondere Auf fassungen -im Publikum. Zum anderen ist es der Auffassung, hin sichtlich des Interessentenkreises, der für eine Klassikerausgabe in Betracht komme, sei ein anderer Maßstab anzulcgen als für Brchms Tierleben. Der Leserkreis für dieses Werk sei weniger groß, setze -sich auch aus -besser orientierten Personen zusammen, die weniger oberflächlich lesen und daher beim Überblick über das ganze Werbeshstem sich weniger leicht beeinflussen ließen. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutrifft. Auf jeden Fall ist sie für die Änderung der Stellungnahme des Senats nicht ausschlaggebend gewesen, und man braucht nicht etwa zu befürchten, daß der Gutenberg-Verlag oder seine zahl reichen Nachahmer nun einfach ihr bisheriges Gratisshstem wei ter anwenden könnten, wenn sie sich nur auf das Angebot solcher Werke beschränken, die Brahms Tierleben ähneln. Dazu ist -das neue Urteil in den Hauptpunkten doch zu eindeutig. Es bringt eine völlige Abkehr von -der im früheren Urteil vertretenen Tat- sachcnwürdigung. Diese Änderung ist kurz zusammengcfaßt folgende: Im ersten Urteil wird das Gradisangebot trotz seiner auf fälligen Aufmachung nicht als -unzulässig schlechthin bezeichnet und nicht als unzulässiger Anreißer angesehen. Auch der ein fache Leser, so heißt es in -den Gründen, müßte stutzig werden und zur Erkenntnis kommen, daß ein völliges Gratisangebot eine außerhalb jeder Erfahrung liegende Tatsache fei; es könne keinesfalls der Maßstab des oberflächlichen Lesers einer alltäg lichen geschäftlichen Ankündigung von Waren angelegt werden. Auch fühle sich -der Einsender des der Zeitungsanzeige angcfüg- ten Kupons keineswegs rechtlich gebunden. Wenn er die über beide Ausgaben a-ufklärendc Gratiskarto erhalte, sei er in seiner Entschließung vollkommen frei und könne von der Anschaffung auch der -sogenannten Gratisausgabe abstchcn. Auch werde nicht der Eindruck erweckt, als handele cs sich nur um eine einzige Ausgabe. Die wirkliche Sach- und Rechtslage kläre überhaupt erst die Gratiskarte. Das Angebot müsse in feinen einzelnen Teilen betrachtet werden. Es treffe nicht zu, daß die Zeitungs anzeige -den Anschein erwecke, als handele es sich nach Art der im Buchhandel üblichen Subskription um ein Vorzugsangebot der jenigen Ausgabe des Werkes, die nach Wlauf der zehntägigen Frist zur Einsendung des Bestellkupons nur noch zum regulären Preis abgegeben werde. Justizrat vr. Werthcimer in -der Juristischen Wochenschrift 1928, Heft 39, S. 2364, und vr. Alexander Elster -im Bbl. Nr. 246 vom 20. Oktober 1928 haben eingehend zu dieser Auf fassung des Rc-ichsgerichts Stellung genommen und sic im ein zelnen widerlegt. Ihren Ausführungen trägt das neue Urteil in verschiedenen Punkten Rechnung. Die Notwendigkeit der Be rücksichtigung der Interessen -des redlichen Mitbewerbers wird im neuen Urteil ausdrücklich aner kannt; es kommt nicht nur auf einseitige Wahrung des Konsu- mentenstan-dpunktes an. Vor allen Dingen wird festgestellt, daß man keineswegs die einzelnen Akte des Angebots getrennt für sich betrachten darf (Zeitungsanzeige, Gratiskarte), sondern daß der Gesamteindruck berücksichtigt werden muß. Dann aber komme man zu dem Ergebnis, daß es sich -umeincn wohldurch - dachten Fall des von der Rechtsprechung des .Reichsgerichts stetsverpönten, weil unlaute ren Kundenfangs mit unrichtigen Angaben handelt. Das ist der Kernpunkt der neuen Entscheidung. Es erübrigt sich, auf weitere Einzelheiten an dieser Stelle einzugehcn. Sie ergeben sich auch ohne weiteres aus den -unten a-bgcdruckten Ent scheidungsgründen. Der Buchhandel kann mit Recht über den Ausgang des jahrelangen Streites Genugtuung empfinden. Daß er auch in -dem -gleichzeitig auf Grund des Wcttbewerbsgcsetzes anhängig gewordenen Strafverfahren gegen -die Inhaber des Gutenberg- Verlages günstig abschneiden wird, dürfte zweifelsfrei sein. Es wird nunmehr möglich sein, auch die zahlreichen Nachahmer des Gutcnberg-Verlages zu einer Einstellung ihrer Angebote z-u zwingen. Damit wird eine Erscheinung im Buchhandel ver schwinden, die zu einer der unerfreulichsten der Nachkriegsjahre gehört. Im Namen des Reichs. In Sachen der offenen Handelsgesellschaft in Firma Gutcn- berg-Berlag Christrosen L Co. in Hamburg, Beklagten, Revisions- klägerin und Reoisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechts anwalt Geheimer Justizrat vr. Wildhagcn in Leipzig, gegen den Buchhändler-Verband »Kreis Norden«, vertreten durch die Vorsitzenden, Sitz Hamburg, Kläger, Revisionsbeklagtcn und Rc- visionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Geutebrück in Leipzig, 1S1
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