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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.06.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-06-24
- Erscheinungsdatum
- 24.06.1939
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- Deutsch
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 144 <R. 72) Leipzig, Sonnabend den 24, Juni 193g 1V8. Jahrgang Bekanntmachung des Vörsenvereins Durchführung des Ladenpreisschuhes für Gegenstände des deutschen Buch-, Musikalien-, Zeitschriften- und Lehrmittelhandels in Holland Nach der Bekanntmachung vom 28. Juni 1938 (Börsenblatt Nr. 151 vom 2. Juli 1938) und 12. Oktober 1938 (Börsenblatt Nr. 241 vom 15. Oktober 1938) über die Verträge mit der Vereeniging ter bevordering van de belangen des Boekhandels, Amsterdam, und der Vereeniging van Muziekhandelaren en -Uitgevers in Nederland, Amsterdam, sind die nach Holland exportierenden Verleger, Zwischenhändler und Einzelhändler verpflichtet, die in den Verträgen genannten verlagsneuen Gegenstände des Buch-, Musikalien-, Zeitschriften- und Lehrmittelhandels an das holländische Publikum, an Bibliotheken, Behörden, Institute u. dgl. nur zum Ladenpreis oder zu den von den holländischen zuständigen Verbänden festgesetzten Bedingungen zu liefern. Von den in Holland ansässigen Zwischen- und Einzelhändlern ist eine Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise zu verlangen. Für die Verpflichtung ist folgender Wortlaut zu verwenden: »Hierdurch verpflichte(n) ich (wir) mich (uns), für die von mir (uns) geleiteten Unternehmungen die von den Ver legern festgesetzten Ladenpreise für deutsche Bücher, Musikalien, Zeitschriften, Atlanten, Wandkarten, Schulwand karten, Schulwandbilder und Globen einzuhalten und bei Weiterlieserung an andere Händler die Abnehmer zur Einhaltung der Ladenpreise zu verpflichten, soweit nicht die holländischen Verkaufsbestimmungen für Gegen stände des Buch- und Musikalienhandels Ausnahmen zulassen.« Ich weise nochmals darauf hin, daß die Unterzeichnung dieses Verpflichtungsscheins von jedem holländischen Zwischen- und Einzelhändler gefordert werden muß, der weiterhin mit den in den Verträgen genannten Gegenständen beliefert werden will. Wer die Unterzeichnung des Verpflichtungsscheins verweigert, darf nicht mehr beliefert werden. Er ist der Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu melden. Leipzig, den 19. Juni 1939 Baur, Vorsteher Anmerkung: Die für den Verkauf in Holland zu gelassenen Ausnahmen vom Ladenpreis sind folgende: Für Bücher bestimmt Artikel 25 des Reglements voor het han- delsverkeer in den Nederlandschen Boekhandel: s) Es ist gestattet, höchstens 5°/„ Rabatt zu geben bei Liefe rungen zu Gunsten des Staats, der Gemeinden oder be sonderer Einrichtungen für gesetzlich geregelten Schulunterricht und sonstige Schulanstalten, die ihnen gleichzustellen sind, ins besondere für Schul- und Kinderbücher, die für Elementar-, Mittelschul- und Gymnasialunterricht bestimmt sind, Schul- bibliothekcn inbegriffen. b) In Anzeigen und Ankündigungen sonstiger Art darf jedoch davon keine Mitteilung gemacht werden. Für Musikalien enthält das Huishoudelijk Reglement die Vor schrift, daß Nachlaß nur an Musiklehrer, Berufsmusiker und Musik institute gewährt werden darf, und zwar erhalten diese 3) 1GVo auf alle gewöhnlichen Ausgaben im Großquartformat, aus alle Editionen, auf alle Alben und Schulen in den Aus gaben Merseburger, Portius, Nahter, Tonger, Wernthal, Zim mermann, auf Studienwerke wie solche von Czerny-Germer, auf Kinderlieder-Sammlungcn, auf Orchesterwerke, auf Musi kalien in Prachteinbänden, auf Textbücher bei Abnahme von mindestens 100 Exemplaren und b) 5°/o Rabatt auf Choralbücher und niederländische Liedersamm lungen. Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 135 Bereinigung des Rechts der Neichsschrifttumskammer Folgende Bekanntmachungen der Reichsschrifttumskammer wer ben für gegenstandslos erklärt: Nr. 1. »Anmeldepflicht zur Neichsschrifttums- und Neichspresse- kammer« vom 9. 12. 1933 (Börsenblatt 292/33): ersetzt durch die Amtl. Bek. d. NTK. Nr. 88 und die der Neichspressekammer vom 6. 12. 1938 (Börsenblatt 293/38). Nr. 2. »Eingliederung der Buchhandelsangestellten in die Neichsschrifttumskammer« vom 21. 12. 1933 (Börsenblatt 298/33): überholt durch die Amtl. Bek. d. NSK. Nr. 42. Nr. 3. »Gliederung der Neichsschrifttumskammer« vom 22. 12. 1933 (Börsenblatt 298/33) Ziffer I: überholt durch die Vereinigung der Fachverbände mit der Neichsschrifttumskammer, Ziffer II: ersetzt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 88 und 94, Ziffer III u. IV: ersetzt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 133, 88 1 u. 2 und die Zweite Durchführungsbek. zur Anordn. Nr. 133, Ziffer V: ersetzt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 132, Ziff. III, Ziffer VI: ersetzt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 132, Ziff. II, Ziffer VII: aufgehoben durch die Amtl. Bek. d. NSK. Nr. 127, Ziffer 6, Ziffer VIII: überholt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 132, Ziff. III und Nr. 90. Ziffer IX: überholt durch die Bek. d. Bundes reichsdcutscher Buch händler v. 17. 9. 1935 (Börsenblatt 222/35), Ziffer X: ersetzt durch die Amtl. Bek. d. NSK. Nr. 122, Ziffer XI: aufgehoben durch die Amtl. Bek. d. NSK. Nr. 127, Ziffer 5, Ziffer XII: überholt durch die Amtl. Bek. d. RSK. Nr. 68, 50i>
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