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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1939
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- Deutsch
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macht, der Flotte und der Luftwaffe, des Entstehens neuer und des Ausbaues alter zentraler Behörden solche Forderungen ver stärkt austreten. Es ist unsere Aufgabe, demgegenüber die be rechtigten Wünsche des Buchhandels zu vertreten. So hat auf Grund solcher Verhandlungen der Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe im Einvernehmen mit dem Reichswirtschaftsminister seine Beschaffungsstellen angewiesen, beim Einkauf von Büchern und Zeitschriften von der Inanspruch nahme eines Barzahlungsnachlasses abzusehen. Die zuständige Stelle des Oberkommandos der Wehrmacht hat erklärt, daß sie zwar von der Bestimmung über den zentralen Bezug der Dienst stellen bei bestimmten militärischen Zeitschriften nicht abgehen könne, da sie die Kontrolle über die Belieferung haben müsse und doppelte und unnütze Bestellungen ausschalten wolle. Sie hat aber zugesagt, daß die Wehrmacht bei allen Veröffentlichungen von Buchanzeigen in ihren amtlichen Blättern auf die Möglich keit des Bezugs durch den Buchhandel aufmerksam machen und darüber hinaus die Formationen zum Bezug am Ort auffor dern wolle. Auf Veranlassung des Börsenvereins sind auch im Heeresverordnungsblatt die Truppenteile und Dienststellen be sonders darauf hingewiesen worden, den Ortsbuchhandel durch Buchbezüge für den Ausfall an Zeitschriftenabonnements zu entschädigen. Um den Mitgliedern zu Verhandlungen mit Behörden eine Unterlage an die Hand zu geben, ist von dem im Börsenblatt vom 17. September 1938 erlassenen Aufruf des Vorstehers »Keine Rabattzusicherungen und keine Schleudereien!« ein Son derdruck hergestellt worden. Er steht zusammen mit dem Sonder druck über Behördenrabatt vom 1. Januar 1938 unseren Mit gliedern zur Verfügung. Ununterbrochen waren auch im Verein mit der Fachgruppe Schulbuchverlag Verhandlungen in Schulbuchangelegenheiten zu führen. Unterm I. Juli 1938 ist durch eine Bekanntmachung des Schulbuch Stellvertreters des Vorstehers die Neuregelung der Gewährung von Freistücken bei der Lieferung von Lehrbüchern an höhere Schulen in Kraft gesetzt worden, die an die Stelle des bisherigen sogenannten Philologenabkommens getreten ist. Damit ist die letzte noch ausstehende Regelung in Schulbücherfragen durchge führt worden. Wiederholt wurde beim Börsenverein angeregt, eine zusammenfassende Bekanntmachung über die gesamte Schulbü cherregelung zu erlassen (Volksschulbücher, Lehrbücher für höhere Schulen, Klassenlesestoffe). Da der Zeitpunkt dafür gekommen sein dürste, haben wir einen entsprechenden Entwurf dem Reichs ministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vor gelegt und Verhandlungen mit den zuständigen Referenten aus genommen. Auch die Frage der Gewährung von Vermittlerprovision (Werbeprämien) an nichtgewerbsmäßige Vermittler hat uns im vergangenen Jahr im Verein mit der Fachgruppe Reise- und Ver- Vermittlerprovision sandbuchhandel wiederholt beschäftigt. Werbeprämien für die Zu führung neuer Kunden gibt es in vielen Geschäftszweigen. Die Durchführung des Ladenpreisschutzes erfordert aber bei Gegen ständen des Buchhandels einschränkende Bestimmungen, die jeden Mißbrauch in Gestalt versteckter Preisunterbietung ausschließen. Es muß deshalb schärfstens darauf gesehen werden, daß 8 7 der buchhändlerischen Verkaufsordnung genau eingehalten wird. Der nichtgewerbsmäßige Werber ist kein Buchhändler. Er ist über das Ladenpreissystem und die Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise meist nicht unterrichtet. In der Weitergabe seiner Provision an die hinter ihm stehenden Käufer sieht er vielleicht sogar eine lobenswerte Handlungsweise. Darum kann nicht deut lich genug auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Ladenpreise hingewiesen werden. Auch Ausdrücke wie »Freistücke», »Geschenk», »umsonst» sind geeignet, bei dem Werber den unzutreffenden Eindruck hervorzurufen, daß es sich bei der Provision um eine Art Preisnachlaß handelt, der den Käufern zugute kommen darf. K 7 der Verkaufsordnung darf auf keinen Fall eine erweiterte Auslegung zugunsten einzelner besonders mit Werbeprämien arbeitender Firmen erfahren. Es mag sein, daß einzelne Firmen, wenn sie großzügig Vorgehen könnten und die Verwendung von Werbeprämien zu Preisunterbietungen nicht mit ausreichenden Mitteln verhindern, ihren Umsatz vergrößern. Das geschieht aber genau wie bei Schleudcrangeboten nur auf Kosten der ordnungs getreuen Firmen. Als Ergebnis der Beratungen über die Weiterbildung des Verkaufsrechts sind folgende Ände rungen in Aussicht genommen, die in Kraft gesetzt werden, sobald die Genehmigung des Reichskommissars für die Preisbildung vor liegt. § 11 der Verkaufsordnung erhält die Überschrift »Vorzugspreise für Bücher und Zeitschriften.» Die Bestimmungen der Verkaufsordnung über Vorzugs preise waren früher für Bücher und Zeitschriften einheitlich. Für eine Reihe von Zeitschriften ergab sich aber die Notwendigkeit zum Erlaß von Sondervorschriften. Infolgedessen wurde in einer Fußnote der Verkaufsordnung in der Fassung vom 4. Juli 1933 bestimmt, daß die Vorschriften über Vorzugspreise bis zum Ab schluß der Verhandlungen mit den Zeitschriftenverlegern keine Anwendung auf Zeitschriften finden sollten. Sonderbestimmun gen für Zeitschriften-Vorzugspreise brachten dann die Anord nungen der Reichspressekammer vom 13. Juli und 29. August 1934. Sie wurden als neuer 8 11a in die Verkaufsordnung übernommen, gelten aber nur für die der Reichspressekammer unterstehenden Zeitschriften, während für die bei der Reichs- schristtumskammer verbliebenen streng wissenschaftlichen For schungszeitschriften nach wie vor 8 11 der Verkaufsordnung gilt. Die ursprünglich in einer Fußnote enthaltene, später in die Überschrift zu 8 H aufgenommene Bemerkung, daß die Bestim mungen nicht für Zeitfchriften gelten, trifft also nicht mehr zu. 8 11 Ziffer 4 der Berkaufsordnung erhält folgende Fassung: »Der Verleger ist bei Festsetzung von Vorzugspreisen ver pflichtet, dem Sortimenter die Lieferung zum gleichen Preise zu ermöglichen, wenn ihm die Bezugsberechtigung des Kunden nachgewiesen wird, es sei denn, daß bei Zeitschriften der Ver leger die Vorzugspreise einer Beziehcrgrnppc eingeräumt hat und die Lieferungen an die Vorzugsberechtigten über die Ge schäftsstelle der Gruppe insgesamt verrechnet werden.» In Anbetracht dessen, daß für Zeitschriften mit Forschungs- charaktcr 8 ii der Berkaufsordnung in Anwendung kommt, haben die Verleger beantragt, die in 8 llu Ziffer 5 der Ver kaufsordnung enthaltene Einschränkung über den Gruppenbezug in 8 11 cinzuarbeiten. 8 12 Ziffer 6 Abschnitt b erster Absatz der Verkaufsordnung erhält folgenden Zusatz: »Dem Sortimenter ist jedes selbständige Angebot eines Umtauschpreises verboten.» Durch diesen Zusatz soll verhindert werden, daß der Sorti menter von sich aus Angebote macht, wenn der Verleger keinen Ilmtauschpreis festgesetzt hat. Selbstverständlich ist cs nach dem neuen Vorschlag nach wie vor zulässig, bei einem Verkauf alte Auflagen desselben Werkes oder auch andere Werke in Anrech nung auf den Kaufpreis zum Marktwert in Zahlung zu nehmen. Es soll lediglich die Werbung unterbunden werden. 8 7 Ziffer 3 der Verkaufsordnung soll folgendermaßen lauten: »Buchgemeinschasten dürfen ihre Werbegaben für die Zu führung neuer Bezieher nur innerhalb ihres Mitgliedcrkreises (Bezieherzeitschrift, Druckschriftenversand usw.) bekanntgeben. Das Angebot von Werbegaben über den Mitgliederkreis hin aus ist untersagt. Zulässig ist die Gewährung eines Reihen bandes als Werbegabe. Im übrigen dürfen die Werbegaben, soweit sie in bar gezahlt werden, 29°/» des Wertes eines Jahresabonnements nicht übersteigen. Die Buchgemeinschasten sind verpflichtet, die Werbegaben dem Buchhändler zu einem Viertel des Ordinärpreises zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch bei Verwendung von weiterbiltung »es Vorkaufsrechts
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