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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1939
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- 1939-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1939
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kammerpfltchtigen Nebenberufs muß mau sich bei der zuständigen Einzelkammer nach K S der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz befreien lassen. Für die Befreiung werden keine Gebühren mehr erhoben, jedoch berechnet sich der Beitrag bei der Kammer, in der man Mitglied ist, nach dem ge samten kulturkammerpflichtigen Einkommen bzw. Umsatz. Wer einen Hauptberuf außerhalb der Reichskulturkammer ausübt, kann in der Reichsschrifttumskammer nicht die Mit gliedschaft, sondern nur die (gebührenpflichtige) Befreiung von der Mitgliedschaft erwerben. Für die Befreiten gelten nicht die organisatorischen, Wohl aber die materiellrechtlichen Bekanntmachungen der Kammer, wie z. B. die Normalverträge, Gründungssperren usw. Die Be freiten werden bei Veranstaltungen der Kammer, hinsichtlich der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern usw. wie Mitglieder behandelt. Der Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchverlags- Gewerbes umfaßte bisher z. T. Verleger von »Kulturgut- (literarischen Werken mit Anzeigen, insbesondere Jahr büchern und Kalendern), z. T. Verleger von Druckwerken, die überwiegend Hilfsmittel der Wirtschaft sind (Adreßbücher, Aus kunftskalender usw.). Die Bekanntmachung Nr. 132, IV über weist das »Kulturgut- in die Gruppe Buchhandel. Damit fällt der entscheidende Grund für die Eingliederung des Adreßbuch verbandes als Fachvcrband in die Reichsschrifttumskammer fort. Das Adreßbuch ist daher in Zukunft nicht mehr kammerpflichtig. Der Reichsverband des Adreß- und Anzeigenbuchvcrlags-Gewcr- bes wird außerhalb der Rcichskulturkammer weiter bestehen als wirtschaftliche Organisation des Adreßbuchgewerbes, nicht aber als berufs ständische Zwangsorganisa tion. Der Reichsverband hat sich der Dienstaufsicht des Werbe rates der deutschen Wirtschaft unterstellt. Zur Wirtschaftslage Von Prof. Dr. G. Menz Der neue Finanzplan — Fernsprechstatistik — Buchausfuhr von USA — Schweizer Feststellungen Wenn auch der am 24. März verkündete, am 1. Mai in Kraft tretende neue Finanzplan unmittelbar den Buchhandel höchstens am Rande berührt, so verdient er doch auch hier wegen seiner allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung Beachtung. Nach den der Presse übermittelten Informationen — wir über nehmen die Angaben der Frankfurter Zeitung — stellt sich das Wesentliche folgendermaßen dar: Der neue Finanzplan enthält einen sehr einsachen Grund gedanken, nämlich die Borwegnahme künftiger Steuererträge. So außerordentlich der Zuwachs an Steuereinnahmen in den letzten Fahren war, so reicht er doch nicht aus, um alle die Ausgaben zu erfüllen, die nun einmal der Gegenwart gestellt sind. Das Reich braucht in dieser Situation ein bewegliches Unanzierungsinstru- ment, das es ihm ermöglicht, mit de» vorhandenen Menschen und Produktionskräften, die selbstverständlich die reale Grenze bilden, jeden vorhandenen Weg auszunützen. Dieses Instrument bietet ihm der Stcuergutschein, eine Einrichtung, die schon einmal bei der Finanzierung der Arbeitsbeschaffung eine Rolle gespielt hat. Mit dem Steuergutschein von 1932 hat aber das neue Papier nur den Namen gemeinsam. Ausgabe und Konstruktion sind wesentlich andere. Es werden zwei Formen, die Steuergutscheine I und II geschaffen. Die großen Bergcbungsstellen für Jnvestitionsaufträge werden verpflichtet, ihre Lieferungen zu 49 Prozent in Steuer- gutscheinen, und zwar je zur Halste in solchen der Klasse I und der Klasse II zu bezahlen. Beide Klassen von Gutschemen können nach einem bestimmten Zeitraum zur Steuerzahlung verwendet werden, sind also liquide Mittel ersten Ranges. Der Steuergutschein II, der nach drei Jahren mit 112 Prozent angerechnet wird und daher im Werte steigt, ist lombardsähtg, liefert also den Unternehmern eine Kreditunterlage, der Steuer gutschein I dagegen, der immer nur zum Nennwert eingelöst wird, erfüllt eine doppelte Funktion. Die Unternehmer sind berechtigt — aber nicht verpflichtet —, die Steuergutschcine, die sie erhalten haben, zur Bezahlung von Lieferungen aus dem gewerblichen Sektor zu benutzen, sobaß der Steuergutfchetn insofern ein Zah lungsmittel barstellt. Da aber sein ununterbrochener Besitz mit wesentlichen Steuervorteilen verbunden ist, bildet er sür die Unter nehmungen zugleich ein Anlagepapier, bas weit besser als An leihen geeignet ist, vorhandene liquide Mittel abzuschöpsen und den großen Jnvestitionsaufgaben zuzufiihrcn. Die Steuergutscheine werden von RM lüg.— aufwärts gestückelt sein und möglicher weise auch eine Börscnnotiz erhalten. Welche Gesamtsumme für die Ausgabe in Frage kommt, läßt sich naturgemäß nicht beur teilen, um so mehr als die Verpflichtung der Investitionsträger, 4g Prozent in Steuergutscheinen zu zahlen, nur eine vorläufige ist, denn der Reichssinanzminister kann später bei verringertem Kinanzbedars ihren Hunbcrtsatz herabseycn. Die steuerlichen Vorteile, die der Steuergutschcin I bietet, sind selbstverständlich mit einer vorübergehenden Einbuße des Reichs verknüpft, sodaß dafür Sorge getragen werden mußte, andere Steuermlttel bereitzustellen. Daher wird gleichzeitig eine Mehr einkommensteuer eingeführt, die so konstruiert ist, daß in jedem Jahre die Einkonimeiistcigcrung, die im Vorjahre gegenüber dem zweitvorangegangencn Jahre erzielt wurde, mit 3U Prozent be steuert wird. Dabei sind allerdings zahlreiche Milderungen vor gesehen, deren Umfang sich erst voll beurteilen lassen wird, wenn die Durchführungsbestimmungen vorliegen. Die Erörterung, die in der Presse recht lebhaft eingesetzt hat und mit der großen Rede des Reichswirtschaftsministers Funk vor dem Zentralausschuß der Reichsbank am 31. März neue Anregungen erhielt, beschäftigte sich einesteils zunächst mit dem Charakter der Steuergutscheine. Man erkannte in ihnen »zweckgebundenes Geld», war sich aber sehr schnell einig, daß in diesen Fragen nicht das Wesentliche getroffen wurde. Bor allem Nonnenbruch im »Völkischen Beobachter- hat von Anfang an unterstrichen, daß es um viel tiefere und grundsätzlichere Dinge geht. Schon im Sommer vorigen Jahres war erkennbar geworden, daß die im März 1938 von vr. Schacht vorgenom mene Umstellung von den Sonderwechseln auf die Lieferschätze keine befriedigende Lösung der Finanzierungsfragen darstellen konnte: Die Lieferschätze sollten von Oktober ab durch Steuer erträge und Anleihen eingelöst, bzw. langfristig fundiert wer den. Sie hätten sich nach der Überbrückung der ersten sechs Monate so in eine Art Revolvingkredit verwandeln und stabili sieren können. Angesichts der wachsenden neuen Aufgaben in folge der Heimkehr der Ostmark und des Sudetengaues erwies sich dieses Verfahren jedoch als viel zu unelastisch. Es wäre nur aufrechtzuerhalten gewesen, wenn die Steuererträge über ihr natürliches Wachstum dank des Wirtschaftsaufschwunges hinaus gesteigert wurden, was mit der Erhöhung der Körper schaftssteuer ja auch versucht worden ist. Doch verstand sich von selbst, daß gewisse Grenzen hier nicht zu übersteigen waren. Die weitere Begebung von Reichsanleihen aber, die an sich ebenfalls durchaus möglich schien, bedeutete wachsende Zins lasten, und das brachte Erschwerungen für den Haushalts ausgleich. Die Anleihcvorbereitungen kosteten außerdem immer wieder Zeit, konnten infolgedessen mindestens vorübergehend Kassenschwicrigkciten verursachen und hielten die Erledigung in einer unnötigen Abhängigkeit von der Reichsbank als Vermitt lerin bei den Finanzinstituten. Die völlige Sperrung des Kapitalmarktes wurde überdies für die Liguiditätsbedürfnisse der Industrie unbequem. Es war in mehr als einer Hinsicht fragwürdig, sie auf die Dauer nur auf den Selbstfinanzierungs weg über Abschreibungen zu verweisen. Im Grunde war die Entscheidung schon gefallen, als der Führer dem Reichswirt schaftsminister Funk bei seiner Berufung zum Reichsbankpräsi denten die Weisung erteilte, die Freigabe des Kapitalmarkts für private Emissionen der Wirtschaft vorzubereiten. Dabei handelt Nr. 87 Sonnabend, den 16. April 1039 21)5
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