Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.04.1939
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1939-04-15
- Erscheinungsdatum
- 15.04.1939
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19390415
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193904151
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19390415
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1939
- Monat1939-04
- Tag1939-04-15
- Monat1939-04
- Jahr1939
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gliedcr einer Buchgemeinschaft bilden ja keine Verlagsgemein- schast, sondern eine Absatzorganisation. Auch die »verlegerische» Belätigung der bibliophilen Vereine wird nicht behindert, denn die Bibliophilen sind ja keine Verlagsbuchhändler, die ihre Drucke gewerbsmäßig in einer unbeschränkten Öffentlichkeit ver breiten. Dieser Sachlage trägt auch die organisatorische Bekannt machung der Kammer Nr. 132, Ziff. II Rechnung, indem sie die Bibliophilen nicht in die Gruppe Buchhandel, Fachschaft Verlag, einordnet, sondern sie innerhalb der Kammer der Gruppe »lite rarische Vereine und Vortragsveranstalter» zuweist. Die An ordnung zum Schutz der verantwortlichen Persönlichkeit da gegen wendet sich an die Gruppe Buchhandel. Besondere Bedeutung kommt dem § I k zu, wonach Buch händler nicht sein kann, wer überwiegend Wirtschaftsinteressen außerhalb des Buchhandels verfolgt; d. h. eine Druckerei kann nicht nebenbei Verlag sein, um gelegentlich einmal in flauen Zeiten durch eigene Verlagsarbeit die Maschinen zu füttern. Verlegerberuf ist Berufung; Papier bedrucken zu lassen ist nicht Zweck seiner Arbeit, sondern ein bloßes Mittel zur Vervielfäl tigung. Aber noch eine weitere Bedeutung hat diese Bestimmung: Es ist nicht mehr Aufgabe der Nahrungsmittelindustrie, Koch bücher zu verlegen, nicht Sache von Treibstoffirmen, Landkarten zu verlegen und nicht Sinn der gewerblichen Wirtschaft oder ihrer Organisationen, Fachbücher zu verlegen. Aus den Buchgroß- und -einzelhandel, der nebenbei betrie ben wird, findet das Verbot, überwiegend wirtschaftliche Inter essen außerhalb des Buchhandels zu verfolgen, keine Anwendung. Die Buchverkaufsstellen werden also ebenso wie der Großhandel mit bestimmten Buchgruppen und die Warenhausbuchhandlun gen von dieser Bestimmung nicht betroffen (8 7). Ein Widerspruch scheint im K 1 insofern zu liegen, als Abs. I b die Tätigkeit der anonymen Gesellschaften ausschaltet, während Abs. II Nichtariern die Betätigung als Gesellschafter, Aussichtsratsmitglied usw. in anonymen Gesellschaften unter sagt. Dieser scheinbare Widerspruch erklärt sich daraus, daß § 9 Ausnahmegcnehmigungen vorsieht. Es kann also z. B. Vor kommen, daß eine Aktiengesellschaft die in § 8 zur-Umwandlung gesetzte Frist von einem Jahr nicht einhalten kann; sie kann einen Ausnahmeantrag stellen, ihre buchhändlerische Betätigung noch ein Jahr länger als Kapitalgesellschaft fortführen zu dür fen. Wenn diesem Antrag entsprochen wird, so besteht nach Ab lauf der in der Anordnung vorgesehenen einjährigen Durch führungsfrist eine Kapitalgesellschaft, die den Bestimmungen des 8 1 Abs. II über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter liegt. Nach K 9 Abs. III kann darüber hinaus die Reichsschrift- tumskammer das Weiterbestehen einer Aktiengesellschaft davon abhängig machen, daß z. B. der Aufsichtsrat aus Buchhändlern bestehen muß. § I Abs. II verbietet auch die Beschäftigung von Nichtariern als kaufmännische oder technische Angestellte in Buchhandels betrieben. Im Rahmen des Vierjahresplanes wird dem 8 4 Bedeu tung zukommen, wonach bei Neugründung oder Übernahme eines buchhändlerischen Unternehmens der Nachweis einer Ge- schäftsgrundlage verlangt werden kann <dies gilt nicht für Buch verkaufsstellen, vgl. K 7 Abs. I). Geschäftsgrundlage ist einmal eine ausreichende finanzielle Grundlage; zum anderen kann die Aussichtslosigkeit, in einer bestimmten Gegend mit überreicher Konkurrenz vorwärts zu kommen, zur Verneinung der Ge- schäftsgrundlage führen. Zweck einer solchen Bestimmung ist natürlich nicht der Schutz gegen Einbrüche in eine bequeme Pfründe; wer nur war tet, daß ihm die Kunden das Geld ins Haus tragen, geht besser heute als morgen zu Grunde. Zweck dieses § 4 ist es vielmehr, die Arbeit, die ein Geschäft leisten kann und will, nicht auf zwei zu verteilen, damit keine Arbeitskräfte unnötig gebunden werden, die an anderer Stelle für den Aufbau des Dritten Reiches dringend gebraucht werden. Auch für den Verlag hat der § 4 seine Bedeutung. Der Be rufsstand will keine Verleger, die einen Verlag ohne Geld auf- machen wollen, auf Kredit drucken und binden lassen und dann nicht bezahlen können und schließlich den Berufskameraden Schriftsteller mit uneinbringlichen Konkursforderungen und zer störten Hoffnungen sitzen lassen. Es ist klar, daß die Durchführung dieser Bestimmung ein besonderes Maß von Fingerspitzengefühl und Berantwortungs- bewußtsein voraussetzt, denn es ist jedermann bekannt, daß in Ausnahmefällen die Tatkraft einer Persönlichkeit aus winzigen Anfängen stolze Unternehmen hcrvorgebracht hat. In erster Linie Schutzvorschrift für den Urheber ist das Verbot des Druckkostenzuschußverlages und des Selbstverlages (8 b Abs. II). Nur allzuoft überschätzt der Verfasser den Wert und die Gängigkeit seines Werkes und unterschätzt die Leistung des Buchverlags und -Handels für die Durchsetzung eines Buches. Der Empfänger eines Druckauftrages hat natürlich keine Ver anlassung, dem Verfasser die Aussichtslosigkeit in geschäftlicher Hinsicht klarzumachen. Erst zu spät merlt der in Schulden ge ratene Verfasser, was er für Dummheiten gemacht hat. Schon in der Bekanntmachung Nr. 119 hat sich die Kammer mit diesem Problem beschäftigt und angcdeutet, daß ihr im Zei chen des Vierjahresplanes die Absatzfähigleit nicht gleichgültig ist. Wir haben kein Papier übrig, um cs sinnlos zu bedrucken und dann in anderweitig verwendbaren Räumen zu stapeln, bis die Aussichtslosigkeit dieses »Verlages» jedem Beteiligten klar geworden ist. Auch das Geld des Verfassers und die Arbeits kraft des Druckers ist für eine derartige »Verlagsarbeit» zu schade. Das Verbot des Druckkostenzuschußverlages und Selbstver lages hat auch seine kulturpolitische Seite. Der kritische Blick des Verlegers, der die kulturpolitische Verantwortung für die Er scheinungen seines Verlages trägt, soll durch Ablehnung des Seichten, des Ungekonnten und Unerwünschten die Spreu vom Weizen trennen. Er soll Filter sein zwischen Urheber und Leser. Ausnahmen von dieser Bestimmung werden nach 8 9 über all da gemacht, wo der Druckkostenzuschußverlag und der Selbst verlag aus der Gattung des Werkes begründet wird und nicht aus der Qualität des Werkes, das keinen Verleger findet. 8 9 Abs. II nennt insbesondere wissenschaftliche Werke, heimat- und familienkundliche Schriften, Kunstschristtum und bibliophile Erscheinungen als mögliche Druckkostcnzuschuß- und Selbstvcr- lagsobjekte. Die Anordnung Nr. 133 tritt — das ist für den Lauf der Durchsllhrungsfrist des 8 8 wichtig — nicht im ganzen Reich am gleichen Tage in Kraft (8 II). Im Reichsprotektorat Böhmen und Mähren gilt die Anordnung nicht, weil dort das Reichs kulturkammergesetz nicht eingeführt ist. Aus den gleichzeitig in Kraft gesetzten Bekanntmachungen Nr. 131 und Nr. 132 sollen hier nur die wichtigsten Bestimmun gen behandelt werden, nämlich die Doppelmitgliedschaftsfrage und die Ausgliederung des Adreßbuchgewerbcs aus der Reichs- schrifttumskammer und Reichskulturkammer (im übrigen behan deln diese Bekanntmachungen nur noch organisatorische Fragen, nämlich die Einordnung der Dichterkreise in die Kammer sNr. 13lj und die Verschmelzung rechtlich selbständiger Fachver bände mit der Kammer nach dem Vorbild des Reichsverbandes deutscher Schriftsteller und des Bundes reichsdeutschcr Buch händler (Amtliche Bekanntmachung Nr. 132, II und Illj). Mit der Bekanntmachung über die Vermeidung der Dop pelmitgliedschaften (Nr. 132, I) will die Kammer der Überorga nisation steuern, die sich als Kinderkrankheit des berufsstän- dischcn Aufbaues zunächst unangenehm bemerkbar gemacht hat. Innerhalb der Reichskulturkammer ist damit eine Doppel Mitgliedschaft grundsätzlich aus geschlossen. Hierdurch werden die Amtlichen Bekannt machungen Nr. 15 (mit Ausnahme der Warenhausbestim mung 1 e) und Nr. 22 gegenstandslos. Der Hauptberuf entschei det in Zukunft, wo man Mitglied sein muß; wegen seines kultur- » 294
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder