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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1939
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- 1939-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1939
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- Deutsch
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langt Arbeit und Opfer von allen; hier sind Erzieher und Ver leger aufgerusen, ihren Beitrag zu geben zur Gestaltung der Zukunft. Das Prüsungsversahrcn Groß ist also die Verantwortung. Deshalb mußte auch grundsätzlich mit dem liberalen Verfahren bei Bearbeitung und Prüfung gebrochen werden (ohne nun jedoch gleich das Kind mit dem Bade auszuschütten und ein Schulbuchmonopol zu er richten). Die Verantwortung des Verfassers und des Verlegers sollte nicht aufgehoben werden. Nur so konnten Bücher mit eige nem Gesicht und entschiedener Haltung entstehen. Es ist also nicht so wie beim »Deutschen Lesebuch für Volksschulen» verfah ren worden: daß nämlich das Reichserziehungsministerium einen Ausschuß von Schulmännern mit der Bearbeitung der Bücher beauftragt und dann Verlegergruppen mit dem Vertrieb solcher --Reichseinheitsbücher» betreut hätte. Auch der freie Wettbewerb sollte keineswegs ausgeschaltet werden, er wurde nur auf einen anderen, höheren Schauplatz verlegt. Früher war oft genug entscheidend für den Erfolg eines Buches die Kapitalkraft des Verlages, die es ihm erlaubte, durch flinke Druckereien, rührige Vertreter, schlagkräftige Werbung, reichliche Gewährung von kostenlosen Prüfungsstücken ein Buch einznführen. Heute hätten einen solchen Aufwand schon die For derungen des Vierjahresplanes nicht erlaubt. Aber noch andere Notwendigkeiten sprachen für die planwirtschaftliche Regelung. Der einzelne Lehrer wäre sicher gar nicht in der Lage gewesen, die überfülle angebotener Bücher sorgfältig, sachlich und unbe einflußt zu prüfen. Diese Entscheidung hat nun das Reichserzie hungsministerium dem Lehrer abgenommen. Für jedes Fach werden nur einige wenige Werke (bisher höchstens sechs) zuge lassen — und auch die nur vorläufig. Erst nach mehrjähriger Bewährung im Unterricht können sie dann endgültig genehmigt werden. Die Prüfung geht im einzelnen so vor sich, daß die Ver leger zum vorgeschriebenen Zeitpunkt die Bücher einreichcn. Die Werke müssen vollständig gesetzt und gedruckt sein, Vorlage der Handschrift ist nicht gestattet. Jedoch ist freigestellt, die Bücher in Fahnenform vorzulegen, um den kostspieligen und zeitraubenden Umbruch zu ersparen; zudem muß für später doch noch mit mehr oder weniger umfangreichen Anderungsvorschriften gerechnet werden. Die Ausstattung der Bücher mit Bildern und Karten soll ebenfalls vollständig sein; wenn trotzdem das eine oder andere Bild noch fehlt, so werden deshalb keine Schwierigkeiten gemacht. Prüfungsstücke gehen an das Reichserziehungsministerium und an die Parteiamtliche Prüfungskommission zum Schutze des NS.-Schrifttums. Verantwortlich für das Endergebnis der Prü fung zeichnet das Ministerium, das sich zuvor mit der Prüfungs kommission ins Einvernehmen setzt. Als Vorprüfer hat das Ministerium eine Anzahl erfahrener Lehrer aller Schularten ans allen Gauen bestellt. Diese geben ihr Gutachten an den Sach bearbeiter des Ministeriums ab, der sie zusammenfaßt und aus- wcrtet. Auszüge aus den Gutachten werden den Verlegern bei der Zulassung mitgeleilt, sie beziehen sich indes immer nur auf Einzelbcanslandungcn und enthalten kein Urteil über das Buch. Begründet werden die Entschlüsse des Ministeriums grundsätzlich nicht, möge es sich um Zulassung oder Ablehnung handeln. Das ist wohl selbstverständlich, denn das Ministerium kann sich nicht nachträglich noch in Auseinandersetzungen mit gekränkten Ver fassern und abgewiesenen Verlegern einlassen. Die Parteiamtliche Prüfungskommission prüft ihrerseits die Bücher auf ihre politische Haltung. Sie beachtet dabei ebensosehr die grundsätzliche Einstellung wie die einzelne Bezugnahme. Diese Arbeit wird ihr erleichtert durch Angaben des Verlages über die Stellen des Buches, welche die nationalsozialistische Be wegung und Weltanschauung behandeln, und über die besonderen Gesichtspunkte, die dem Werk zugrunde gelegt wurden. Beson ders sorgfältig werden die Abdrucke von Reden und Schriften des Führers nachgeprüft, um Entstellungen und sinnstörende Fehler zu verhüten. Das Endergebnis der Prüfung wird in den Anteilzahlen recht genau ausgedrückt. Jedem der zugelassenen Verleger wird ein Hundertsatz zugewiesen, also Verlag L (der das beste Buch vorlegte) etwa 40°/», Verlag 8 30°/», Verlag 6 und l) je l5°/°. Im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Schulbuch- Verleger — die übrigens auch alle Verhandlungen mit dem Mi nisterium führt — legt nun das Reichserziehungsministerium be stimmte Bezirke fest, auf die die zugelassenen Werke verteilt wer den. Ihre Größe wird im obigen Verhältnis bemessen nach den Schülerzahlen eines Jahrgangs. Diese Bezirke sind so abge grenzt, daß in jeder Provinz und in jedem Land zwei oder drei verschiedene Bücher eingesührt werden, jedoch im einzelnen Re gierungsbezirk und Landesteil jeweils das gleiche Buch. Dadurch soll es den Schulaufsichtsbehörden erleichtert werden, die Be währung der Bücher im Unterricht festzustellen. Zufälligkeiten, die sich aus landschaftlicher oder stammesmäßiger Bedingtheit ergeben könnten, sind damit nach Möglichkeit ausgeschaltet. Es mußten ja auch schon die Bearbeiter darauf Bedacht nehmen, daß ihre Bücher gleichermaßen in Ostpreußen wie in Tirol ver ständlich und verwendbar seien. Sogenannte »Heimatausgaben» werden vorläufig nicht geschaffen. — Zubringerschulen führen dieselben Bücher ein wie die Schule, der sie angeschlossen sind, auch wenn sie in einem andern Bezirk liegen sollten. Andere als dis vorgeschriebenen Bücher dürfen in den Schulen nicht benutzt werden. Die Lieferung von Freistlicken Fast gleichzeitig mit der ersten Liste zugelassener Bücher (es waren die englischen) veröffentlichte das Reichscrziehungsmini- sterium eine Vereinbarung mit der Arbeitsgemeinschaft der Schulbuchverleger über die Lieferung von Freistücken (s. Börsen blatt 1938, Nr. 103 und 203). Diese neue Vereinbarung wird in Zukunft das sogenannte Philologenabkommen ersetzen. Wenn sie auch für den Verlag eine fühlbare Mehrbelastung bedeutet (es werden alljährlich 5°/° Freistllcke gewährt statt bisher einmalig I0"/»>, so begrüßt er doch freudig den verständnisvollen Geist und die erzieherische Absicht des neuen Abkommens. Das Mini sterium bemerkt dazu: »Aus unterrichtlichen und erzieherischen Gründen muß allgemein darauf geachtet werden, daß der Lehr bücheralthandel zwischen Schülern unterbunden wird. Der Schü ler soll nicht nur die Bücher im Besitz haben, die er für den Unterricht seiner jeweiligen Klasse braucht, sondern muß viel mehr für das Fach das gesamte Unterrichtswerk zur Verfügung halten, soweit dies seiner Klasscnstufe entspricht. Das erfordert nicht nur der Geist des neuen Unterrichts, sondern die Pflege der Freude am Buchbesitz überhaupt». Danach ist also künftig die Einrichtung von Unterstützungs- oder Hilfsbüchereien, aus denen Schüler Lehrbücher geliehen erhielten, nicht mehr gestattet. Im einzelnen bestimmt das Abkommen folgendes: Hand- stücke können geliefert werden für den Direktor und den Fach lehrer je ein Stück, für die Bestandsbücherei zwei Stück. Die Be rechtigung der Anforderung ist durch Anstaltsstempel zu beschei nigen. Freistücke werden nur gegen Rückgabe der Gutscheine geliefert, die den käuflich erworbenen Lehrbüchern beiliegen. Für zwanzig Gutscheine liefert der Verlag ein Freistück. Die Gutscheine werden in den Klassen gesammelt und einer Buch handlung übergeben, welche die Beschaffung und Lieferung der Freistllcke kostenlos übernimmt. Ohne Amtsstempel sind die Gut scheine ungültig. Um einen Mißbrauch der Frei- und Handstücke zu erschweren, kennzeichnet sie der Verlag durch einen Stempel »Frcistück. Mißbräuchliche Benutzung und Weiterverkauf unter sagt» oder »Unbcrechnetes Handstück nur für den Unterrichts- gebrauch des Lehrers«. Sämtliche Freistücke sind kostenlos an unbemittelte Schüler weiterzugeben und gehen in den Besitz die ser Schüler über. Sie dürfen nicht in eine Hilfsbücherei einge stellt oder anderen Schülern überlassen werden. Sofern diese Freistücke zur Belieferung der bedürftigen Schüler nicht aus reichen, sollen öffentliche Mittel bereitgcstcllt werden, damit dann die eingcsührten Bücher auch wirklich im Besitz jedes Schülers sind. — Die Einrichtung der Gutscheine ist übrigens von Österreich übernommen worden, wo sie sich schon seit langen Jahren bestens bewährt hat. Nr. 72 Sonnabend, den SS. Mär, IMS S4S
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