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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.03.1939
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- 1939-03-14
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- 14.03.1939
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Beauftragte für den Vterjahresplan vom 1. April 1939 an wirt schaftsstatistische Erhebungen an eine Genehmigung (Verordnung vom 13. Februar 1939, NGBl. I, Seite 389 ff.). Eugbegrenzte Erhebungen ohne allgemeine Bedeutung, innerbetriebliche Erhebungen, Erhebungen der NSDAP, und ihrer Untergliederungen, Erfassung und Feststel lung von Mitgliedern bei Verbänden, Erhebungen von Behörden bei unterstellten Dienststellen sind davon frei, die letzteren beiden aber nur in bestimmtem Umfange. Sonderkräfte für den Verkauf in Gaststätten. Um Arbeitskräfte freizustellen, hat der Leiter der Wirtschafts gruppe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe verbindlich ange ordnet, daß ab 1. April 1939 in den Gaststätten keine Sonderkräfte mehr für den Verkauf von Tabakwaren, Spirituosen, Zeitungen, Gebäck usw. beschäftigt werden dürfen. Gutes Licht — gute Arbeit. Ein Runderlaß des Reichsarbeitsministers (Neichsarbeitsblatt vom 25. Februar 1939) weist die Gewerbeaufsichtsämter an, die licht technischen Leitsätze des Hauptausschusses »Gutes Licht« als Richt linien für ihre Anordnungen zu benutzen und auf die Möglichkeit kostenloser Beratung durch die Stellen dieses Ausschusses aufmerksam zu machen. Wirtschaftöraum Mittclelbe. Durch den Vierjahresplan entsteht im Rechteck Halberstadt- Dessau-Salzwedel-Stendal mit Magdeburg als Mittelpunkt ein neuer Wirtschaftsraum, über dessen Wesen und Gestaltung in einer Kund gebung am 24. Februar berichtet wurde. Kohle, Kali, Erze sind die Grundlagen, aber Landwirtschaft herrscht vor — und diese Eigenart soll nicht genommen werden. Zu den vorhandenen 150 000 Arbeits kräften sind bereits 140 000 zugeströmt, das bedeutet einen Zuwachs von rund 800 000 Menschen. Einkommensteuergesetz 1939. Im NGBl. I, Seite 297 ff. ist der Wortlaut des am 17. Februar 1939 geänderten Einkommensteuergesetzes mit den Anlagen der Ein kommensteuertabelle und der Lohnsteuertabclle neu bekannt gemacht worden. Die Rcichsgaragenordnung. Am 17. Februar 1939 (NGBl. I, Seite 219 ff.) wurde die Ver ordnung über Garagen und Einstcllplätze erlassen. Sie tritt am 1. April 1939 in Kraft und ist ein Teil der kommenden einheitlichen Neichsbauordnung, die das ganze deutsche Baurecht umfassen wird. Neu sind die »Eiustellplätze« auf unbebauten Flächen, die auch mit Schutzdächern oder einer Wand versehen werden können. Vor allem wurden Erleichterungen für sogenannte »Kleinanlagen« geschaffen (Eiustellplätze und Garagen bis 100 qm Fläche), an deren Bauart vielfach gar keine Anforderungen mehr gestellt werden. Auskunfts- und Detcktivgcwerbe. Das Gesetz vom 21. Februar 1939 (NGBl. I, Seite 206) gibt die Handhaben, um unzuverlässige und fachlich ungeeignete Elemente aus diesen Gewerben auszuschalten. Gegenwärtig bestehen 1600 bis 1700 Auskunftsbetriebe (davon rund 1000 Einmann-Betriebe) mit etwa 8000 Gefolgschaftsangehörigen und mehr als 60 000 Gewährs leuten. Rund 500 Detekteien beschäftigen 1000 Gefolgschastsmit- glieder. Einführung einer Kurssichcrungstratte. Die Maßnahmen der Neichsbank zur Förderung des Exports werden durch die Hercinnahme sogenannter Kurssicherungstrattcn er gänzt. Dadurch erhält der Exporteur eine feste Währungsgrundlage, die vor allem dem kleinen und mittleren Exporteur dienlich sein wird. Außerdem wird er in die Lage versetzt, seinen ausländischen Abnehmern längere Zahlungsziele gewähren zu können. Die Spesen für diese Tratten sind äußerst niedrig. Vorbildung und Laufbahnen der deutschen Beamten. Eine Verordnung vom 28. Februar 1939 (NGBl. I, Seite 371 ff.) regelt einheitlich die vier Laufbahngruppen des einfachen, des mitt leren. des gehobenen und des höheren Dienstes. Für die Laufbahn des gehobenen Dienstes (Inspektoren, Oberinspektoren, Amtmänner) genügt künftig das Abschlußzeugnis einer Mittelschule oder eines anerkannten Ausbauzuges einer Volksschule. — Der Reichscrzichungs- minister hat angeorduet, daß in Zukunft als »Reifezeugnis« nur die Schlußzeugnisse der höheren Schulen in grundständiger oder Aufbauform, als »Abschlußzeugnis« die Schlußzeugnisse aller anderen Schulen bezeichnet werden. Ausgaben des Arbeiterhaushalts. Im Jahrbuch des Arbeitswissenschaftlichen Instituts, 1938, Band 2, werden Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen von etwa dreitausend Arbeiterfamilien veröffentlicht. Den Hauptanteil nehmen die Nahrungsmittel ein: bei Einkommen unter RM 1600.— — 45,7 v. H., bei Einkommen bis NM 3600.— -- 35,9 v. H. Die Bildungsausgaben betragen in der ersten Gruppe 2 v. H., in der anderen 4 v. H. Reichsrecht in Österreich. Ab 1. März 1939 gilt die Reich sapothekerordnung vom 18. April 1937 sowie die Durchführungsverordnung und die Ver fahrensordnung für die Apothekerberufsgerichte, beide vom 8. Oktober 1937 (Verordnung vom 27. Februar 1939, RGBl. I, Seite 338). — Ab 28. Februar 1939 sind die Vorschriften auf dem Gebiete des Städtebaus, die über Reichsbürgschaften und Um wandlungen von Wohnun-gen in Räume anderer Art ein geführt (Verordnung vom 28. Februar 1939, NGBl. I, Sette 382 ff.). — Vom gleichen Tage ab sind auch die Verordnungen über die Kleinsiedlung und Kleingärten wirksam (RGBl. I, Seite 345 ff.). — Mit Verordnung vom 28. Februar 1939 (NGBl. I, Seite 358 ff.) werden in Österreich der oberste Gerichtshof und die Generalprokuratur in Wien aufgehoben. Die Zuständigkeiten gehen auf das Reichsgericht und die Neichsanwaltschaft über. Der Jnstanzenzug und die Revisionsgrenze sind die des Altreiches. Die Gcrichtsfericn werden ebenfalls beseitigt. — Mit dem gleichen Tage wird das A n l e i h e st o ck g e s e tz auf Öster reich ausgedehnt (NGBl. I, Seite 363). — Vom 1. März 1939 ab gelten die Vorschriften über die Beaufsichtigung der privaten Ver sicherungsunternehmen — aber für die Bauspar kassen gelten die angeführten Vorschriften noch nicht. (Verordnung vom 28. Februar 1939, NGBl. I, Seite 365). — Am 1. April 1939 treten das Urkunden st euergesetz vom 5. Mai 1936 und die Durchführungsbestimmungen dazu vom 6. Mai 1936 in Kraft. (Ver ordnung vom 27. Februar 1939, NGBl. I, Seite 370). — Die Verord nung über den Vertrieb von Urlaubskarten und Urlaubs marken sowie über die Auszahlung von Urlaubsgeld in der Fassung vom 31. Januar 1938 ist ab 15. März 1939 in Kraft (Verordnung vom 28. Februar 1939, NGBl. I, Seite 368.) — Das Gesetz über das Reichs st udentenwerk vom 6. Juli 1938 gilt auch im Lande Österreich (Verordnung vom 14. Februar 1939, NGBl. I, Seite 390), ferner ab 1. März das Gesetz über die religiöse Kinder erziehung vom 15. Juli 1921 (Verordnung vom 1. März 1939, RGBl. I, Seite 384). Recht der sudetendeutschen Gebiete. Vom 1. Mai 1939 ab wird das Gesetz über die Errichtung von Testamenten eiugeführt, mit Vorbehalt der Bestimmungen über die Errichtung von Erbverträgen und über die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten (VO. vom 22. Februar 1939, NGBl. I, Seite 290.) — Der Jnstanzenzug der Gerichte wird dem des Reiches angepaßt, Gcrichtsferien finden nicht mehr statt (VO. vom 28. Februar 1939, RGBl. I, Seite 358 ff.). — Ab 1. Mai 1939 gilt des H a n d e l s g e s e tz b u ch (mit Ausnahme der Bestimmungen über Handlungsgehilfen und Haudlungslehrlinge) und einige weitere handelsrechtliche Vorschriften. Dazu sind eine Reihe Ausgleichungs und Ergänzungsbcstimmungen erlassen worden (VO. vom 28. Februar 1939, NGBl. I, Seite 391 ff.). Da diese Bestimmungen auch iu Öster reich eingeführt sind, ist somit für den Kern des HGB. sowie für das Register- und Verfahrensrecht in Handelssachen die Rechtseinheit in Großdeutschland erreicht. -- Durch Verordnung vom 9. Februar 1939 (NGBl. I, Seite 181) wird bestimmt, daß die reichsrechtlichen Vorschriften über die Leistungen der Träger der deutschen Sozial versicherung nur für Versicherungsfälle gelten, die nach dem 30. September 1938 eingctreten sind. Für frühere Fälle bleibt es bei den bisherigen Leistungsvorschriften. Frühling und Buchhändler in Nürtingen Von herrlichstem Wetter begünstigt, ist die Arbeitswoche »Jugend buch und Volk« zu Ende gegangen. Angekündigt als »erste Winter- arbcitswoche« war sie in Wirklichkeit eine Vorfrühlingsarbeitswoche in jeglicher Beziehung. Überall kündete sich der ins Neckarland ein ziehende Frühling an. Und so war auch der Eindruck der Woche, früh- lingsuah, frisch. Man stieg in die Frühlingsbeziehuug des Menschen zum Buch, in die erste Berührung, in den Märcheuwald — ist nicht die Alb hier vom Neckar aus ein Märchen? — und man kam ins sagen- und abenteuerumwobcne Jungensbuch, wie sagenumwoben, abenteuernah der Neuffen herabgrüßte. Wenn an den Schluß dieser Woche zwei Referate über die Werbung gesetzt waren, eines von einem Verleger, eines von einer Nr. 82 Dienstag, den 14. März 1939 211
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