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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.05.1908
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.05.1908
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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5872 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. ^ 121, 26. Mai 1S08. Nichtamtlicher Teil. Was versteht der Verleger unter Vorlagen zu Abbildungen für ein Verlagswerk? Eine Erwiderung von vr. Franz Loeniger, Rechtsanwalt am Königl. Kammergericht. (Bgl. Börsenblatt Nr. 113.) I. Der Streit dreht sich um folgendes: Die Vereinbarung wegen der Abbildungen über ein illustriertes Werk lautet: »Der von Abbildungen eingenommene Raum wird vergütet, insoweit die Vorlagen ohne besondere Vergütung von dem Herrn Verfasser geliefert werden.« Der Verfasser hat nun ohne Erlaubnis des Verlegers klischeereife Zeichnungen eines fremden Zeichners eingesandt und gleichzeitig um Bezahlung des Zeichners ersucht, zu welchem Zweck er dessen Rechnung beifügte. Fragen: a) Muß der Verleger die gelieferten Zeichnungen an- nehmen? b) Muß er sie voll bezahlen, oder braucht er nur soviel zu bezahlen, als sein eigener Verlagszeichner hierfür beansprucht haben würde? e) Darf er dem Autor Abzüge machen und in welcher Höhe? II. Die Antwort hängt zunächst von dem Sinne des Wortes »Vorlage« ab. Das Wort »Vorlage« wird allgemein im Kunstverlag für Skizze, für Photographie, Detailzeichnung von Einzelheiten der Motive, kurz und gut, für unfertige Unterlagen verwandt. Den Gegensatz hierzu bildet die fertige, reproduktionsfähige Zeichnung, die sogenannte klischee reife Zeichnung. Die Vorlage steht zu der fertigen Zeich nung im Verhältnis einer Vorarbeit zur fertigen Arbeit. Sie ist ein Minus. Hier war der Verfasser lediglich berechtigt und insoweit auch verpflichtet, etwas Unfertiges, eine bloße Vorlage zu übergeben. Er hat statt dessen mehr, nämlich die fertige, sofort im Klischee herstellbare Zeichnung geliefert. Freilich stammt diese Zeichnung nicht aus seiner eigenen Hand, sondern von einer fremden Person. Dies ist aber un erheblich, da eine eigene Tätigkeit des Verfassers in Hinsicht auf die Vorlage nicht zur Bedingung im Verlagsvertrage erhoben ist. III. Frage: Darf der Gläubiger-Verleger, wenn der Schuldner- Verfasser mehr leistet, als wozu er verpflichtet war, und da für einen entsprechend höheren Preis verlangt, die Mehr leistung zurückweisen? Antwort: Im allgemeinen nein! Denn die Zurückweisung der Mehrleistung wäre eine bloße Schikane. Anders zu urteilen wäre lediglich dann, wenn die Mehrleistung für den Verleger unbrauchbar sein würde, also nicht ein Plus, sondern ein alluä, etwas qualitativ ganz anderes, als verlangt wurde, darstellen würde. Das ist bei gewissen Zeichnungen denkbar, nament lich bei solchen, die besondere wissenschaftliche und technische Kenntnisse erfordern und nur von sorgfältig ausgewählten Künstlern angefertigt werden können. Das ist eine Aus nahme. Ich kann nicht ersehen, ob diese Ausnahme hier vorliegt, halte mich also an die Regel. Diese aber lautet: Der Gläubiger muß das Mehr, das der Schuldner ihm bietet, annehmen. IV. Muß er es auch bezahlen? Hier greift nun wieder die Regel durch, daß selbst verständlich nur soviel zu bezahlen ist, als nach der ur sprünglichen Abmachung zu bezahlen war, d. h. hier braucht der Verleger selbstverständlich nur die Vergütung für die fertigen Zeichnungen aufzuwenden, die diese ihm selbst ge kostet hätten, wenn sein Verlagszeichner sie hergestellt hätte. Bei Streitigkeiten liegt eine vom Sachverständigen zu ent scheidende Frage vor. wieviel der Verleger angemessenerweise unter Berücksichtigung seines eigenen auf Zeichnungen ein gerichteten Betriebes zu zahlen hat. Mehrzahlung darf der Verleger ablehnen. Insoweit der Verleger gezahlt hat oder zahlen muß, braucht er selbstverständlich den von den Abbildungen eingenommenen Raum dem Verfasser nicht zu vergüten. Denn hier sind ja die Vorlagen, die diesen Raum ein nehmen, vom Verleger vergütet und nicht kostenlos vom Verfasser geliefert. V. Ich beantworte danach die drei Fragen wie folgt: a) Der Verleger muß annehmen. b) Der Verleger braucht nur soviel zu bezahlen, als sein eigener Verlagszeichner gekostet haben würde Im Streit fälle gilt der vom Sachverständigen zu ermittelnde an gemessene Preis als zahlbar. o) Soweit der Verleger zahlt, braucht er dem Verfasser den von den Abbildungen eingenommenen Raum nicht zu bezahlen und kann in entsprechender Höhe Abzüge machen. Dies gilt nicht, wenn der Verleger nach Ablieferung der Zeichnungen dem Verfasser vorbehalts los Zahlung in voller Höhe geleistet hat. Dann kann er selbstverständlich infolge des in der vorbehaltslosen Zahlung liegenden Verzichts nichts zurückfordern. Kleine Mitteilungen. Handelsregister-Eintrag. — Im Handelsregister L des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte, Abteilung 122, ist am 14. Mai 1908 unter Nr. 5313 folgendes eingetragen worden: Internationale Connex-Verlags-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist: Betrieb eines Verlags- geschäftes. Das Stammkapital beträgt 20 000 Zum Geschäftsführer sind bestellt: Julius Neumann, Kauf mann, Charlottenburg, und Friedrich Peters, Kaufmann, Berlin. Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesellschaftsoertrag ist am 11. April 1908 festgestellt und am 27. April 1908 geändert. Die Dauer der Gesellschaft ist bis zum 1. April 1918 festgesetzt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch mindestens zwei Geschäftsführer ver treten. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. Der Gesellschafter Kaufmann Julius Neumann in Charlottenburg bringt die ihm aus der Anmeldung eines Muster schutzes für ein Verkehrsbuch, bezeichnet -Internationales Treff buch- zustehenden Rechte zum festgesetzten Werte von 10 000 unter Anrechnung auf seine Stammeinlage in die Gesellschaft ein. (Deutscher Rcichsanzeiger Nr. 122 vom 23. Mai 1908.) 'Abonnentenzahl und Jnseratengewinnung. — Darf ein Verleger sagen, er habe 1000 -Abonnenten-, wenn er 200 zahlende Bezieher hat, weiteren 800 Interessenten das Blatt aber regel mäßig gratis zuschickt? Diese Frage eines Mitglieds wurde, nach -Presse — Buch — Papier-, in der letzten Sitzung des Ver bandes der Fachpresse Deutschlands E. V. durch folgende Erklärung des Begriffs -Abonnent- beantwortet: Ein Abonnement im
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