Rbiianviungen und Mitteilungen aus den Semmarien kür öffentliches Neckt und kür ausländisches und internationales privatreckt der 6an1>sck>en Universität fIerauogegeben unter Mitwirkung von Prof. Or. Leo kaape von Prof, vr. kuvolf Laun Zwei weitere Bände soeben erschienen: lieft rr Peter Ooeck Vas personalstatui im Oaniscken internationalen Lkereckt Oie Schrift bietet eine umfassende Darstellung des für den deutschen Internationalisten praktisch wich tigen Rechtsgebietes eines Nachbarstaates mit regen Beziehungen zu Deutschland. Oie Kenntnis des betreffenden fremden internationalen Privatrechts ist insbesondere für Kragen der Rück- und Weiter- verweifung bei der Anwendung der deutschen Kollisionsnormen unerläßlich, von besonderem Inter esse ist die Stellung des dänischen Rechts zu dem deutschen Blutschutz- und Ehegesundheitsgesetz. Abgesehen von ihrer praktischen Bedeutung gibt die Schrift wertvolle Anregungen sür die deutsche internationalprivatrechtliche Wissenschaft, gerade in einer Zeit, in der das gesamte deutsche Recht unter dem Gesichtspunkt der Neugestaltung betrachtet wird. Kart. NM L.70 lieft ZZ V?Ukried Zeuge Vas Neckt der belesenen Sacke im deutlcken internationalen Lrbreckt sArt. 28 EG. BGB.s Seit den Sagen Savigngs herrscht im internationalen Erbrecht Deutschlands das Personalprinzip. Jedoch verborgen hinter den dunklen Worten des Art. 28 EG. BGB. hat das Recht der belesenen Sache eine beschränkte Herrschaft bewahrt. Oie beschränkte Anerkennung des Rechts der belesenen Sache wird vom Verfasser als innerlich gerechtfertigt anerkannt- zugleich werden die Grenzen, in denen die Ausnahmen vom Personalgrundsatz anzuerkennen sind, schärfer gezogen. Dabei wird Per sonalgrundsatz und Recht der belesenen Sache unabhängig von rein formalen Anterscheidungen zwischen Gesamtnachsolgen und Sondernachfolgen in den inneren Erbrechtsordnungen abgegrenzt. Oer Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß die herrschende Auslegung des Art. 28 EG. BGB. — von der Begründung abgesehen — dem sachlichen Kern der verschiedenen Erbrechtsordnungen am besten gerecht wird und ihr in Deutschland voraussichtlich die Zukunft gehören wird, da sie die Schäden, die mit einer folgerichtigen Durchführung des Personalgrundsatzes verbunden sind, vermeidet, ohne jedoch durch Überbewertung berechtigter Gegengründe den Rechtszustand vergangener Jahrhunderte wieder herzustellen, wo die Erbfolge in Grundstücke dem Recht der belesenen Sache unterworfen wurde. ftsrt. UM ;.so Oie neuen liefte der Sctirlftenreilie lind eine wertvolle Vcrelcstcruny des reckitswissenlckiaftllciieii facst- ickirlfttums. Jever Neckitsivislenickaftier ift deslialb an vielen Sclrriften inkcreiftert. Sonverprolpekte. T konrad ^riltlek Verlag Vssürzburg-Zumühle 140 Börsenblatt f. d. Deutschen Buchhandel. 106. Jahrgang. Nr. 43 Montag, den 20. Februar 1039 V57