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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1939
- Strukturtyp
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- 1939-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1939
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- Deutsch
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darüber ist, daß die Angaben seines Kunden so ungenau sind, daß die Karte doch nicht ankommt. Lieber wird er versuchen, seinem Künden eine Veröffentlichung zu verschaffen, von der er weiß, daß er sie tatsächlich besorgen und liefern kann. Die Verleger, die sich hier getroffen fühlen, sollten sich doch einmal überlegen, daß sie nicht allein auf der Welt sind, sondern daß sie eben auch zur Gesamtheit des deutschen Buchhandels gehören und, selbst wenn sie nur geringen Nutzen aus den Leipziger Einrichtungen ziehen, die moralische Verpflichtung haben, ihren Berufskame- raden die Arbeit zu erleichtern. Bei diesem Teil des Verlagsbuchhandels fehlt es in den meisten Fällen wohl nur am guten Willen und daran, daß er die Überlegungen, die ich oben geschildert habe, noch nicht ange- stcllt hall Schwieriger mag der Fall bei denjenigen Verlegern und Verlagsstellen liegen, die nur einen Teil ihres Absatzes durch den regulären Buchhandel finden und die deshalb die Organi sation ihres Betriebes von vornherein auf direkten Verkehr ein gestellt haben. Aber auch für sie gilt zum nicht unwesentlichen Teil das oben Gesagte, wobei aber noch dnzukommt, daß der Buchhändler genau so gut wie der direkte Bezieher für sie »Kunde- ist, zu dessen Dienst sie da sind. Wenn z. B. eine solche Stelle nur direkt verkehrt und nur unter Nachnahme liefert, so bedeutet das — abgesehen von den Spesen — für den Durch- schnittssortimcnter eine Mehrbelastung an Arbeit, die zu besseren Dingen und besonders zu Gunsten des Bücherkäufers verwandt werden könnte. Irgendwelche geldliche Einbuße brauchen diese Verlagsuntcrnehmungen üicht zu befürchten, denn die Organi sation des Verkehrs über Leipzig verfügt über Einrichtungen, die ihnen den Eingang der Gelder genau so sichert wie die Post nachnahme. Es ist ja überhaupt das Besondere an dem Verkehr »über Leipzig», daß diese gewaltige Organisation nicht zu irgendeinem Zeitpunkt nach irgendwelchen Richtlinien aufgebaut wurde, sondern daß sie im Laufe der Zeit gewachsen und mit der Entwicklung der Dinge vorwärtsgegangen ist. Die Anpassungs fähigkeit dieser Einrichtung des deutschen Buchhandels ist ja nicht zuletzt deshalb so groß, weil sie gezwungen war, der Vielheit der buchhändlerischen Unternehmungen, die ihr angeschlossen sind, und ihrer Verschicdcnartigkeit Rechnung zu tragen. Werkschar-Preisausschreiben „Am Feierabend ein gutes Buch" Zu dem Preisausschreiben »Am Feierabend ein gutes Buch» (siehe Börsenblatt Nr. 291/1838) schreibt Reichsminister Or. Goebbels: »Das wertvolle Buch ist ein guter Freund des deutschen Arbeiters. Es hilft ihm bei seiner schweren Arbeit, führt ihn mitten hinein in das Leben unseres Volkes und läßt ihn an dessen Wohl und Wehe teilnehmen. Ich begrüße es daher, wenn sich die deutschen Werkscharen an dem Preisausschreiben ,Am Feierabend ein gutes Buch" beteiligen und wünsche dem Wettbewerb einen guten Erfolg.» Reichsorganisationsleiter vr. Ley richtet aus Anlaß des Preisausschreibens folgende Worte an die Schaffenden: »Werkscharen! ,Am Feierabend ein gutes Buch" ist Kenn wort und Marschrichtung für das Preisausschreiben zur Woche des deutschen Buches. Das Buch gehört dem ganzen Volke und darf daher am Feierabend des schaffenden Menschen nicht feh len. An Euch liegt es, aus der großen Fülle des deutschen Geistcsschaffens das Buch für den Grundstock einer Bücherei auszuwählen. Ich erwarte, daß Ihr Euch vollzählig an dem Preisausschreiben beteiligt.» Neuer Hauptgeschäftsführer der Neichskultur- kammer Nach Abschluß der von Reichsminister vr. Goebbels im April 1938 verfügten organisatorischen Änderungen innerhalb der Rcichskulturkammer ist nunmehr auch Reichskulturwalter Moraller aus der Reichskulturkammer ausgeschieden. Er ist für eine anderweitige Verwendung im Geschäftsbereich des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda vor gesehen. Reichsminister vr. Goebbels hat zum Hauptgeschäftsführer der Reichskulturkammer den bisherigen Leiter des Reichspropa gandaamtes Hamburg Pg. Erich Schmidt bestellt. Zeitschriften- und Zeitungswesen Verlängerung des Verbots der Werbung von Beziehern in den fudetendeutschen Gebieten Der Präsident der Neichspressekammer hat unterm 16. Januar 1939 das in seiner Anordnung vom 6. Dezember 1938 ausgesprochene Verbot der Werbung von Beziehern in den sudetendeutschen Gebieten für alle Arten von Zeitschriften sowie für illustrierte Wochenzeitungen und Wochenzeitungen mit Abonnentenversicherung durch Werber bis zum 30. April 1939 verlängert. Postzeitungsdienst mit den sudetendeutschen Gebieten Mit Wirkung vom 1. März 1939 werden nach und aus den sudetendeutschen Gebieten noch zugelassen (über die Einführung s. Börsenblatt Nr. 296/1938): 1. Zeitungsbcstellungen durch Dritte, 2. Umwandlungen von Verlagsstücken in Bestcllstücke, 3. Mitteilungen au die Verleger über die Anschriften der Zeitungsbezieher, 4. Post- zeitungsgut-Zustellstücke. Mit Ausnahme der Bestimmungen über den Dauerbezug von Zeitschriften der Deutschen Arbeitsfront und über Sammelüber weisungen von Zeitschriften gelten dann für den Zeitungsdienst mit den fudetendeutschen Gebieten sämtliche Bestimmungen des Altreichs. Anordnung zum Schutz der sudetendeutschen Tageszeitungen Auf Grund des 8 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Neichskulturkammergesetz vom 1. November 1933 (NGBl. 1/33 S. 797 ff.) hat der Präsident der Reichspressekammer unterm 27. Januar 1939 folgendes bestimmt: 1. Zeitungsverlage des Altreiches dürfen den Vertriebs- und. Verschleißerstellen (Trafiken) im Sudetengau für die im Einzel handel verkauften Stücke im Höchstfälle einen Nachlaß von 25 v. H. gewähren. 2. Der Nachlaß für die im Wege des Abonnements vertriebenen Stücke darf im Höchstfälle 20 v. H. betragen. 3. Bei Belieferung der Verschleißerstellen durch den Grosso vertrieb darf der den Großvertriebssirmen zu gewährende Nachlaß für Einzelvcrkaufsstllcke 40 v. H. und für Abonne- mentSstückc 25 v. H. nicht überschreiten. 4. Für Großvertriebsfirmen sind bei Belieferung von Vcr- schleißerstellen die unter 1. und 2. festgelegten Höchstnachlässe ebenfalls bindend. 5. Sonderzuschüsse jeglicher Art dürfen den Verschleißerstellen im Sudetengau nicht gewährt werden, es sei denn, daß hier für eine Genehmigung des Neichsverbandes der deutschen Zei tungsverleger vorliegt. 6. Die Verlage des Altreiches sind verpflichtet, ihre Nemissions- sätze aus dem Sudetengau für den Vormonat bis spätestens Ende des folgenden Monats dem Neichsverband der deutschen Zeituugsverleger über den zuständigen Landesverband zu melden. 7. Zeitungs- und Zeitschrifteuvertriebsfirmen ist es untersagt, für den Vertrieb sudetendeutscher Zeitungen im Altreich höhere als die im Altreich üblichen Nachlässe zu verlangen. Dies gilt auch für Nemissionsansprüche. Die zuständigen Fachverbände sind mit der Überwachung dieser Bestimmung beauftragt. Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Lesezirkel im Lande Österreich Am 1. Februar 1939 ist die 20. Bekanntmachung des Wcrbcrates der deutschen Wirtschaft im Lande Österreich in Kraft getreten. Von diesem Zeitpunkt ab darf Lesezirkelwerbung nur mit Genehmigung des Werberates der deutschen Wirtschaft durchgeführt werden. An- 94
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