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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1892
- Strukturtyp
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- 1892-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1892
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- Deutsch
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5650 Nichtamtlicher Teil. ^1(224, 2«. September t8S2. eine Bitte um Erlaubnis. Diese giebt Aller? mit seiner knappen und"burschikosen Korrespondenzkarte und er legt dem Bittsteller keine Verpflichtung aus. sondern kleidet seine leichthingeworsene Bedingung lediglich in die Form eines Wunsches: nämlich mit dem »Dreck» nicht zu viel Wichtigkeit zu machen. Ob nun das, was Conitzer und von Schönthan aus den käuflich erworbenen Zeichnungen gemacht haben, wirklich ein »Prachtwerk« ist, ob sie wirklich etwas Wichtiges daraus gemacht, das näher zu untersuchen wäre vielleicht Sache des Gerichtshofes gewesen; thatsächlich haben die Beklagten kein Prachtwerk, sondern nur eine humoristische Skizzenmappe daraus veranstaltet. Und welche Wirkung hat nun diese Mappe gehabt? Ant wort: Daß sie nicht gekauft worden, ja gar nicht ins Publikum gedrungen ist. Man hat sich ablehnend dagegen Verhalten. Daraus erhellt am besten, daß nichts »Wichtiges» aus dem Merkchen ge macht worden ist. Alters läßt nun aber durch Sachverständige und Zeugen eidlich bekräftigen, daß durch die Publikation dieser Skizzenmappe 1. seine Künstlerehre geschädigt sei; 2. daß er durch das Erscheinen derselben einen Minder umsatz von 12 000 an seinen bisherigen Publi kationen gehabt habe. Was die Künstlerehre anlangt, so müssen wir cs dem Publikum resp. den Allersintcressenten überlassen, zu beurteilen, ob diese Künstlerehre da durch gewahrt worden ist, daß Aller? mit dem Strafantrag noch eine Entschädigungssumme für seine Künstlerehre von 12 000 ein klagte. Mich will bedünken, als wäre eine Künstlerchre überhaupt nicht mit Geld zu bezahlen. Nach dem Wortlaut des Urteils haben die Sachverständigen zu konstatieren versucht, daß der künstlerische Ruf des Allers durch die Conitzer'sche Publikation eine erhebliche Einbuße erlitten. Ich bleibe aber dabei stehen, daß ein Werk, welches (laut Urteil) gar nicht ins Publikum ge drungen, eine solche Wirkung gar nicht gehabt haben kann. Diese Logik ist unerschütterlich; anders läge der Vergleich nahe mit einem kalten Blitzstrahl, der, obgleich er nicht gezündet, ein Haus eingeäschert haben soll. Das Gericht stützt sich in seinem Urteil aber lediglich aus Sachvcrständigcnaussagen, welche nur auf Mutmaßungen oder Anschauungen höchst einseitiger Natur beruhen. Ich kann es be greiflich finden, wenn die früheren Verleger des Allers — (er hat ja säst alle Jahre einen anderen) sich einen Schaden heraus- rechneten; sie übersahen aber, daß der Mindcrabsatz der Allers- schen Werke ganz andere Gründe hatte: einmal die Sommer zeit mit ihren Ferien, wo bekanntlich wenig oder gar keine Pracht werke gelaust werden, und zweitens die Ueberproduktion an Allers'schen Prachtwerken, bei welcher bekanntlich eines das andere leichter schädigt, als eine im Sommer ans Licht geratene Skizzen mappe, welche gar nicht ins Publikum gelangte. Ein gewisser Ueberdruß, eine Uebersättigung mit Allers'schen Prachtwerken, von denen im vorigen Jahre allein drei neue erschienen, mag nicht konstatiert sein, wohl aber ist cs gewiß, daß eines das andere verdrängt oder ihm wenigstens im Absätze hinderlich ist. Das werden die sämtlichen Verleger der Allers'schen Werke, trotz guten Absatzes, empfunden haben. Es verdient nun noch ein Passus in der eigenen eidlichen Vernehmung des Allers Beachtung, dessen in dem richterlichen Urteil gar keine Erwähnung geschehen: Er lautet wörtlich: -Ich füge bei, daß Fischer sder erste und eigentliche Verleger jener besagten Skizzen) auch ohne meine Erlaubnis das Recht zur Vervielfältigung oder an dcrweitigen Verwendung der von mir zu dem -Humoristischen Deutschland- gelieserten Zeichnungen gehabt hätte, und daß er diese» Recht auch veräußern durste, gebe ich zu. Ich hätte nichts dagegen machen können, wenn die Beklagten das Werk unter dem Titel herausgcgeben Härten: -Der Amateur- Photograph von Schönthan mit Bildern von Allers.» Aus dieser eigenen Aussage des Allers entnehme ich, daß Allers als seinen Vertragswillcn die unbeschränkte Ucbcrtragung des Urheberrechtes bekundet hat und jede andere Vertragsintcrpretation nur aus Irrtum beruhen kann. War Allers aber hinterher anderer Meinung, so hätte er sich sagen müssen, daß seine einmal an den ihm persönlich bekannten und befreundeten v. Schönthan gegebene Erlaubnis mit jener hastigen Korrespondenzkarte einen unklaren, ungenügenden Vertrag involviert; und wer sich mit einer so kurzen ungenügenden Fassung begnügt, der muß dann auch die Folgen tragen und darf nicht von Betrug reden, wegen dessen er Strafantrag stellt. Nach meiner Ansicht hat Allers mit Abfassung jener Karte sich selbst betrogen; denn daß er aus diese kurze burschikose Fassung den als ehrenwert und unbescholten bekannten v. Schönthan hat »hineinfallen- lassen wollen, ist doch wohl nicht anzunehmen. Und nun komme ich noch zu einem Iveiteren Punkte in der eidlichen Vernehmung des Allers, nach welchem er das inkri- minierte Opus selbst gar nicht als eine Verletzung des Ur heberrechtes angesehen haben will, sondern es auf einen Be trug zugespitzt sehen möchte. Er sagt in seiner Vernehmung ferner wörtlich: »Nach dem von mir Angeführten scheint mir die Spitze der Anklage aus etwas anderes gerichtet werden zu müssen als aus Verletzung des Urheberrechtes, und mein Rechtsanwalt scheint sich nicht richtig ausgedrückt zu haben. Es scheint sich mir um einen Betrug zu handcln.- Wenn also Allers, von dieser Ueberzeugung durchdrungen, der Verletzung des Urheberrechtes selber die Spitze abbricht, so will er nur den vermeintlichen Betrug mit 3000 ^ Strafe gesühnt wissen. Wenn er aber dennoch sür geschädigtes Urheberrecht und verletzte Künstlerehre l 2 000 ^ durch seinen Sachverständigen liquidiert, so räumt er damit zwar nicht ein, daß seine Künstlerehre durch Geld ausgewogen werden kann, aber er setzt sich dem Anschein aus, als wäre dies der Fall. Ich komme zu dem Schlüsse, daß v. Schönthan und Conitzer mit der Hast, mit welcher sie die inkriminierte Skizzenmappe Heraus gaben, eine Uebereilung begingen, eine geschäftliche Handlung ohne absolut sichere Grundlage; damit aber, daß sic die Zeich nungen von Fischer erst nach Eintreffen der Allers'schen Er laubnis kauften, ist ein Betrugsreat ausgeschlossen, und dieses Faktum hätte die ihnen auferlegte Buße von 3000 nicht verdient. Allers, der seine geschädigte Künstlerehre ins Tressen führte, hätte es bei diesem Strafantrag wohl bewenden lassen können; aber er sieht eine Schädigung seines geschäftlichen Vor teils und führt, um diesen zu motivieren, seine geschädigte Künstler ehre mit ins Treffen. Sehen wir uns nun diese »geschädigte Kllnstlerehre« näher an, so finden wir, daß Allers sich selber des Ausdruckes »Trödel - und »Dreck« bedient, und da ist wohl die Frage gestattet: wes halb macht der Künstler Aller?, der von Fischer ursprünglich sür diesen »Dreck« 600 Honorar nahm, Zeichnungen, welche diesen kräftigen Namen überhaupt verdienen? Sah er mit diesem »Dreck» nicht schon vor der Publikation durch Fischer seine Künstlerchre gefährdet? Und wenn er das nicht sah, wes halb mußte seine Künstlerehre mehr geschädigt sein durch jene spätere Skizzenmappe, welche immerhin eine bessere äußerliche Repräsentation zeigte, als ein Haufen von Clichös in einer humoristischen Zeitung? Nach meiner Meinung hinkt die Logik in der Beweis führung in diesem Prozesse an verschiedenen Stellen; der Ge richtshof begnügte sich mit dieser Logik und fällte ein Urteil, welches wohl jeder Buchhändler, auch wenn er die thatsächliche Uebereilung der beiden Angeklagten zugiebt, als ein erschütterndes und für unseren Stand beklagenswertes ansehen wird. Ver lorene Ersparnisse und der Ruin zweier unbescholtenen Menschen sind seine Folge. Ich glaube, es wäre sür Herrn Allers besser gewesen, wenn er sich die Uebereilung zweier Männer, von denen der eine sein Freund war, nicht zu nutze gemacht, sondern sich im Hinblick aus seine leger hingcworsenc Postkarte vor Augen geführt hätte, was er damit angerichtet. Leider sind in den letzten Jahre» manche Prozesse zwischen Künstlern und Verlegern gesührt worden,
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