Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1892
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920926
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189209264
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18920926
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1892
- Monat1892-09
- Tag1892-09-26
- Monat1892-09
- Jahr1892
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-A 224, 26. September 1882. Nichtamtlicher Teil. 5649 geholt werden könne, auch dem Beklagten eine angemessene Frist zur Zahlung gelassen werden müsse. In der Berufungsschrift kündigte der Kläger den Antrag an, den Beklagten zur Zahlung der geforderten 6 90 H und — woraus der Antrag in erster Instanz nicht gerichtet gewesen war — zu Zinsen zu 5"/o seit der Klagzustelluug zu verurteilen. Unmittelbar nach Zustellung der Berufung, noch am Tage der Zustellung übersandte Beklagter den Betrag der Stammforderung dem Kläger durch die Post. Kläger zeigte diese Zahlung als Abschlagszahlung an. Er machte geltend, daß die Vorlegung von Belegblättern nicht zur Ver tragserfüllung gehöre, dieselbe vielmehr nur dann vorkomme, wen» entweder vorherige Zahlung erfolgt sei oder die Jnsertions- gebührcn nachgenommen würden. Uebrigens sei Beklagter selbst in der Lage gewesen, sich über die Aufnahme seiner Annonce Gewißheit zu verschaffen, da an seinem Wohnorte die klägerische Zeitung des öfteren, insbesondere in Gasthäusern gehalten werde. Beklagter erklärt, er lese diese Zeitung nicht, wisse auch nicht, ob sie an seinem Wohnorte gehalten werde; in der Rechnung sei nicht ein mal die Zeilenzahl angegeben gewesen. Daß er außer im Ver handlungstermin die Vorlegung von Belegblättern verlangt habe, kann er nicht behaupten. In der Berufungsinstanz ersolgte kostenpflichtige Verur teilung des Beklagten nach dem Berusungsantrage mit folgender Begründung: »Es geht zu weit, wenn der Vorderrichter die Vertrags erfüllung seitens des Uebernehiners beim Verdingungsvcrtrage nicht eher als erfolgt gelten lasten will, als bis derselbe durch geeignete Umstände dem Besteller die Ausführung des Werks zu zu prüfen möglich gemacht habe. Die Leistung des Uebernchmers erschöpft sich in einem Falle, wie der vorliegende ist, regelmäßig in der Drucklegung der Annonce und der Verausgabung der je weiligen Auslage, da hiermit wirtschaftlich derjenige Erfolg her- beigesührt ist, dessen Erreichung die unmittelbare Veranlassung zum Vertragsabschluß für den Besteller bildete. Gewiß wird in Fällen, wo das herzustellendc Werk der Verfügung des Be stellers zugänglich gemacht werden soll, die Erfüllung des andern Teils auch die Ablieferung mit umfassen; in einem Falle, wie der gegenwärtige, kann naturgemäß von einer Ablieferung nicht die Rede sei» und mit ihr das Zugänglichmacheu der Beleg blätter rechtlich auf eine Stufe zu stellen, erscheint um deswillen regelmäßig nicht angängig, weil die Beschaffung der Möglichkeit zur Prüfung des bereits hergestellten Werks nichts init der ver tragsmäßig übernommenen Verpflichtung zur Herstellung zu thun hat. Zwar kann ei» Entwickeln weiterer Thätigkcit in dieser Richtung für den llebernehmer dann insofern von Bedeutung sein, als der Besteller unter Umständen dem Vorwurse, er sei mit der Gegenleistung im Verzüge, durch den Nachweis begegnen könnte, daß er über den Eintritt seiner Verpflichtung zur Zahlung aus gerechten Gründen Zweifel gehabt habe. Auch ließe sich nach dem allgemeinen, auch in Z 858 des Bürgerlichen Gesetz buchs wiedergegebenen Auslegungsgrundsatze, wonach die Er füllung eines Vertrags dasjenige zu umfassen hat, was überhaupt nach Treu und Glauben und nach der Handlungsweise eines redlichen Mannes zu leisten ist, vielleicht nach Lage der Sache im einzelnen Falle die Beschaffung der Möglichkeit zur Prüfung als Vertragsleistung selbst aussasse». Allein trotz Berücksichtigung beider Gesichtspunkte erscheint vorliegendensalls die Verurteilung des Beklagten nicht zu umgehen. Die Prüfling des Werkes ist ei» Recht des Bestellers, dessen Ausübung ihm völlig freisteht und in Fällen, wie der vorliegende, keineswegs die Regel bildet, sondern nur dann eiuzutreten pflegt, tuen» der Zufall das betreffende Blatt dem Inserenten in die Hand führt oder irgend ein Anlaß zu Zweifeln über die ersolgte Aussührung vorhanden ist. Sich die Möglichkeit zur Prüfung zu verschaffe», ist Sache des Bestellers, der die meist an Ort und Stelle gebotene Gelegenheit zur Einsichtnahme der be- Aeunundsünsjigster Jahrgang. treffenden Zeitung benutzen oder sich bei Ausgabe der Annonce die Zusendung der Belegblätter besonders erbitten kann. Dieses Verlangen ist in der einfachen Ausgabe der Annonce noch nicht enthalten und kann seitens des Zeitungsverlegers um so weniger darin gesunden werden, als er ja gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob dem Annoncierenden das betreffende Blatt ohne weiteres oder doch ohne Schwierigkeiten zugänglich und er daher, um die Ausführung der Bestellung prüfen zu könne», noch be sondere Aufwendungen zu machen bereit ist, welche die Abgabe und Zusendung der Belegblätter verursachen muß. Man wird daher wenigstens im vorliegende» Falle nicht von einer unvollständigen Erfüllung der Vertragspflicht seitens des Klägers oder von einem Rechte des Beklagten, den Vorwurf er sei mit der Gegenleistung im Verzüge, zurückzuweisen, sprechen dürfen, wo Beklagter, obwohl nach dem gewöhnlichen Geschäfts gänge die Insertion längst erfolgt sein mußte, auch ihm hiervon durch Zusendung der Rechnung Kenntnis gegeben war, trotz Erlaß eines Zahlungsbefehls und trotz Erhebung der Klage erst im Termine zur mündlichen Verhandlung mit dem Verlange», Belegblätter einzusehen, hervorgetrete» ist. Die Annahme, daß der Beklagte auf ihre Zusendung seitens des Klägers gerechnet und inzwischen über das Bestehen seiner Zahlungspflicht Zweifel gehabt habe, will um so bedenklicher erscheinen, als er auch, nachdem ihm in der zweiten mündliche» Verhandlung vor dem erst instanzlichen Richter die Belegblätter schließlich vorgelegt worden sind, mit der Zahlung bis nach Zustellung des Berufungsschrift- satzes gewartet hat. Jedenfalls aber würde man nur dann die an sich und für gewöhnlich nicht zur Erfüllung des Verdingungsvertrags gehörige Zusendung der Belegblätter als in den Rahmen der Vertrags leistung fallend ansehen können, wenn Beklagter rechtzeitig zu erkenne» gegeben hätte, daß er aus die Zusendung überhaupt Wert lege, und nur, wenn dem Verlangen nach Zusendung nicht entsprochen worden wäre, würde die Frage aufgeworfen werde» können, ob der Beklagte über das Bestehen seiner Verpflichtung aus gerechten Gründen im Zweifel gewesen sei. Daß endlich ein allgemeiner Handelsgcbrauch dem Verleger die Zusendung der Belegblätter in jedem Falle, also insbesondere da»», wenn Vorauszahlung oder Nachnahme des Kaufpreises nicht stattsindet, zur Pflicht mache, behauptet Beklagter, der die Ver pflichtung aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzeu über de» Ver dingungsvertrag ableitet, selbst nicht, und es widerlegt sich diese Annahme schon durch die Ersahrung des täglichen Lebens. Nach alledem war die Abweisung der Klage nicht gerecht fertigt, vielmehr war dem Berusungsantrage stattzugeben.« rc. Prozeß Allers contra Comher und von Schvnthan. <Vgl. Börsenblatt Rr. 212 u 215.) III. C. W. Allers und die Künstlerehre vor dem Gerichts hof der Logik und Menschlichkeit. Mit Recht hat die Redaktion des Börsenblattes ausgesordcrt, zu dem Prozesse Allers contra Conitzer und von Schön- than, dessen Urteil in buchhändlerischcn, künstlerischen und ju ristischen Kreisen großes Aussehen gemacht, Besprechungen und Erörterungen zu pflegen. Nachdem das Urteil in seiner ganzen erschreckenden Schärfe einen geradezu erschütternden Eindruck ge macht hat, kann ich nicht umhin diesem Eindruck Worte zu leihen. Ich befasse mich dabei, nachdem an dökn Urteil doch nichts mehr zu ändern, weniger mit der juristischen Frage, als mit einer Kritik der im Prozeß zu Tage getretenen Logik. Zunächst muß ich gestehen, daß der von Paul von Schön- than an Allers gerichtete Brief, worin jener um die Erlaubnis nachsucht, auf mich einen grundehrlichen Eindruck macht. Es handelt sich darin gar nicht um einen Verlagsvcrtrag, sondern um 767
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder