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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1938
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- 1938-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1938
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dem laufenden halten und sie von allen Neuerscheinungen unter richten. In diesem Sinne mutz die Zeitschrift als eine Mode zeitung angesehen werden.» Obwohl die Zeitschrift seit Inkraft treten der Zugaben-Verordnung ihren Inhalt abgeändert hat und auf den Unterhaltungsteil und dergleichen verzichtet, ändert sich die begriffliche Einordnung in die Modezeitschriften nicht, zumal die Zeitschrift durch ihren Hersteller auch gegen Entgelt an feste Abonnenten abgegeben wurde. Besonders wichtig er scheinen die Sätze, mit denen das OLG. auch einen Verstotz gegen K I UnlWG. im vorliegenden Fall begründet: »Die unent geltliche Abgabe bedeutet eine erhebliche Beeinträchtigung des Modezeitschriftenhandels. Denn der größte Teil von denen, die unentgeltlich in den Besitz der Modekurzberichte gelangen, wird davon absehen, sich eine Modezeitschrift gegen Bezahlung zu halten bzw. nach Bedarf zu kaufen. Diese Auswirkung ist nicht nur unerwünscht. Sie läßt vielmehr diese Art Werbung der Be klagten als einen Eingriff in den geregelten Geschäftsbetrieb des Modezeitschriftenhandels erscheinen, der dazu führen kann, die sen in der empfindlichsten Weise durch Entziehung der Kund schaft zu schädigen. Ein solches Verhalten ist mit den guten Sitten im Handel und Verkehr und im Gcschäftsleben nicht vereinbar.» Rcichsverband des Adretz- und Anzcigenbuchvcrlagsgcwcrbes eine Behörde? Der II. Strafsenat des Reichsgerichts hatte Anlaß, wegen eines Vergehens der falschen Anschuldigung, begangen von einem Berufsstandsangehörigen, festzustellen, ob der genannte Reichsverband eine Behörde sei. Daß die Reichsschrifttums kammer eine Behörde ist, unterliegt keinem Zweifel. »Die Einzelbestimmungen», sagt das RG. in dem Urteil vom 22. No vember 1937, RGSt. 72, 216, »die die erste Durchführungs-Ver ordnung über den Aufbau und den Aufgabcnkreis der einzelnen zur Reichskulturkammer vereinigten Kammern enthält, ergeben, daß diese Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Sie sind die Grundpfeiler des dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda unterstellten berufsständischen Aufbaues der von der Reichskulturkammer umfaßten Tätigkeitszweige-. Es fragt sich, ob Gleiches auch für den in die Kammer eingeglieder ten Fachverband zutrisft. Die Strafkammer hatte dies bejaht. Das Reichsgericht kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß die bis herigen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen, die Be hördeneigenschaft des Reichsverbandes zu begründen. Zum Titelschuß Die populär-medizinische Zeitschrift »Gesundes Leben-, die im zweiten Jahre, und zwar monatlich einmal erscheint, beklagt sich über den Titel der Beilage »Das gesunde Leben- des Ber liner Lokal-Anzeigers. Mit einem rechtskräftig gewordenen Ur teil vom 3. August 1938 (Arch. f. Urheberrecht XI, S. 381) hat das LG. Berlin die Klage abgewiesen. Von Bedeutung sind dabei die Gründe, die mit Recht auf das ,Wie' der ganzen Sach lage eingehen und sich nicht an dem ,Was' (ähnlicher Titel!) genügen lassen. Bei dem geringen Alter und der verhältnis mäßig sparsamen Erscheinungsweise der populär-medizinischen Zeitschrift »Gesundes Leben» könne von der Erlangung einer Verkehrsgeltung für diesen Titel keine Rede sein; und da über dies dieser Titel eine recht schwache Eigenart und Kennzeich- nungskraft habe, so können schon geringe Abweichungen (»Das gesunde Leben- statt »Gesundes Leben») und die Tatsache, daß es sich nicht um eine zweite selbständige Zeitschrift, sondern nur um die Beilage einer Tageszeitung handelt, die Berechtigung des Nebeneinander dartun, weil insbesondere eine Verwech- selungsgesahr nach Lage der Dinge nicht zu befürchten sei. Der Sinn des Urlaubs Bei der Entscheidung einer Frage über die Bedeutung des Urlaubsstichtages nahm das Reichsarbeitsgericht (Urteil vom 16. März 1938, RAG. 19, 299) Gelegenheit, sich in markan ten Sätzen über den Sinn und Zweck des Urlaubs auszusprechen, was für die Beurteilung von Streitigkeiten grundsätzliche Be achtung verdient. Das RAG. sagt: »Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seiner Beurteilung des Falles anscheinend zu sehr von den früheren Anschauungen über Sinn und Zweck des Urlaubs leiten lassen. Bisher wurde in dem Urlaub überwiegend ein zusätzliches Entgelt für geleistete Jahresarbeit gesehen (RAG. 6, 239; 18, b6). Bon diesem Standpunkt aus erklärt es sich Wohl, daß das Landesarbeitsgericht bei der Frage, wann nach der neuen Tarifordnung ein neuer Urlaubsanspruch ent stehen konnte, die Zeit bis zum 1. Mai 19.33 als »verbraucht», d. h. mit einem Urlaubsanspruch bereits abgegolten angesehen hat. Heute wird aber die Auffassung des Urlaubs als eines Arbeitsentgelts mit Recht immer mehr abgelehnt. Die heute allein mögliche Betrachtung des Arbeitsverhältnisses als eines überwiegend personenrechtlichen gegenseitigen Treueverhält nisses zwischen Unternehmer und Gefolgschaft nötigt auch zu einer anderen Betrachtung des Urlaubs selbst und jeder Ur laubsregelung. Der Urlaub soll grundsätzlich dazu dienen, die Arbeitskraft des schaffenden Menschen zu erhalten und neu zu beleben, und zwar nicht nur im Interesse des Einzelnen, sondern ebenso sehr auch im Interesse des Volksganzen. Das muß heute bei Beurteilung jeder Urlaubsfrage maßgebender Gesichtspunkt sein. Die Fürsorgepflicht des Unternehmers muß jetzt jede Nr- laubsregelung entscheidend beeinflussen. Die Entgeltsaufsassung ist überholt.» Welcher Tarif gilt sür die Hausdruckerei? Die Frage, ob sich die tarifliche Entlohnung bei den Mit arbeitern einer sogenannten Hausdruckerei nach dem Reichstarif für das Buchdruckergewerbe oder nach dem Tarif für den ganzen Betrieb richtet, ist nicht leicht zu beantworten, da der Buch- druckertaris auch für Buchdruckerei-Abteilungen in fremden Be trieben gelten will, das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit jedoch an der Tarifeinheit sür den gesamten Betrieb fest hält. Das Reichsarbeitsgericht, das sich in einem Streitfall mit dieser Frage zu beschäftigen hatte (vgl. Urteil vom 23. April 1938, RAG. 19, 337), berücksichtigte die geschichtliche Entwick lung dieser Frage und gelangte zu folgenden Ergebnissen: »Das Bedürfnis der Verhinderung eines ungesunden Wettbewerbs durch Druckerei-Abteilungen in fachfremden Unternehmungen ist in die neue Fassung des Tarifvertrages in der Weise übernom men worden, daß das Merkmal der nicht überwiegenden Her stellung von Betriebsproduktcn eingeführt wurde. Daraus folgt richtunggebend, daß dieser Begriff der Neufassung des Tarif vertrags nicht sowohl den Grundsatz der Bezahlung nach der Leistung gegenüber dem Grundsatz der Bezahlung nach der Be- triebszugehörigkeit in den Vordergrund schieben, als vielmehr nur den Begriff der Hausdruckerei wieder auf das rechte Maß zurückführen sollte. Er verbot die Tarnung eines selbständigen gewerblichen Zwecken dienenden Unternehmens durch die Form der Betriebsabteilung. Er wurde noch weiter dahin einge schränkt, daß nicht jede Druckarbeit für den eigenen Bedarf frei- gegeben wurde, sondern nur diejenige, die im Zusammenhang mit der Herstellung der Bctriebsprodukte selbst verrichtet wird. Er darf aber auf der anderen Seite nicht so eng Pisgelegt wer den, daß er nur noch Druckarbeiten zulasten würde, die wesens- mäßig zur Vervollkommnung der Betriebserzeugnisfe gehören oder in ihrem Herstellungsgang nicht wegzudenken sind. Er deckt vielmehr noch alle Druckarbciten, die den Produktionsgang fördern und der Marktgängigkeit der fertigen Betriebspcodukte dienen, die also gewissermaßen selbst als betriebszugehörig an gesehen werden können und deshalb tariflich dem obersten Grundsatz der Betriebseinheit untergeordnet bleiben- . . . »Et was anderes als Drucksachen zur Förderung des Absatzes sind Drucksachen, die erst die Marktgängigkeit der Betriebsprodukte ermöglichen.» Es kommt bei alledem auf den überwiegenden Zweck der Druckerei an. -Erst wenn die Ausdehnung auf andere Arbeiten offensichtlich den ursprünglichen, betriebsgebundenen Zweck der Druckerei in den Hintergrund drängt und erkennen läßt, daß nicht mehr betriebstechnische Gründe, sondern selb ständige Gewinnzwecke bestimmend sind, ist die Rechtslage anders zu beurteilen.» s:rl Nr. 277 Dienstag, öcn 2g. November 1838
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