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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.11.1938
- Strukturtyp
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- 1938-11-29
- Erscheinungsdatum
- 29.11.1938
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sorgen, daß sie nicht durch leichtfertigen Mißbrauch allmählich entwertet und abgenutzt werde. -Die Sprache ist ein nationales Heiligtum. Mau muß damit sorgfältig und liebevoll umgehen, und gerade die geistigen Wortführer der Nation haben hier den schreibenden Kreisen ein gutes Beispiel zu geben. Der Grundsatz des Sprachgebrauchs sei: klar seiu! Die Sprache ist dazu da, einen einleuchtenden Gedanken in voller Prägnanz zum Aus druck zu bringen. Auch das ist eine Kunst, und auch das gehört zur Kultur eines Volkes.« Der Führer steht uns auch hier als beispielgebendes Vorbild vor Augen. -Seine Sprache ist wirkliche Schöpfung im eigentlichen Sinne des Wortes. Er geht mit der Sprache um, wie ein sorgsamer Gärtner mit den Blumen und Pflanzen seines Gartens umgeht. Seine Worte, ob er spricht oder schreibt, sind bis zum letzten gefeilt und stilistisch durchgearbeitet. Er ist durch sein Beispiel auch in dieser Hinsicht der Lehrmeister seines Volkes. Er ist damit das große Vorbild der deutschen Kulturschaffenden geworden. Wer also könnte sich ihm mehr ver pflichtet fühlen als die Menschen, die die lohnende und ehren volle Aufgabe haben, das Kulturgut unseres Volkes zu verwalten und es durch ihre eigenen Leistungen zu vermehren?« Sitzung des Reichskultursenats Aus Anlaß der Jahrestagung der Reichskulturkammer hatte Rcichsminister vr. Goebbels als verantwortlicher Lei ter der Kulturpolitik des Reiches die Reichskulturfenatoren für Sonnabend, den 26. November, zu einer Senatssitzung, an der auch der Vizepräsident der Reichskulturkammer, Reichsminister Funk, teilnahm, in die Räume seines Ministeriums geladen. Nach einleitenden Begrüßungsworten des Geschäftsführenden Vizepräsidenten der Reichskulturkammer, Staatssekretär Hanke, nahm der Präsident der Reichskulturkammer, Reichsminister Or. Goebbels, selbst das Wort. Er kennzeichnete zunächst die Hauptaufgaben des Reichskultursenats, der repräsentativen Körperschaft unseres kulturellen Lebens, die sich nicht in Kleinig keiten verlieren dürfe, sondern in einem lebhaften Gedankenaus tausch mit den für die Führung der Kulturpolitik des Reiches Verantwortlichen Männern dem kulturellen Leben insgesamt ein mal im Jahre die grundsätzliche Ausrichtung geben solle. Der Minister behandelte dann die Gefahr der Verbüro- kratisierung der kulturellen Organisationen «>nd wandte sich ins besondere gegen das Zuviel an Verordnungen und Gesetzen. Man müsse die Dinge sich entwickeln und heranreifen lassen und dürfe erst dann regelnd eingreifen, wenn sich eine wirkliche Gefahr für das kulturelle Leben an irgendeiner Stelle zeige. Reichsminister Goebbels ging dann noch einmal kurz auf die Judenfrage im deutschen Kulturleben ein. Unter Bezug nahme auf einen Einzelfall gab er weiter die Erklärung ab, daß nach der Ausscheidung aller für das deutsche Kulturleben untrag baren Elemente in großzügiger Weise von der Führung der nationalsozialistischen Kulturpolitik ein Strich unter die Ver gangenheit gemacht worden sei — mit dem Erfolg, daß heute die deutsche Künstlerschaft aus tiefstem Herzen positiv zum neuen Reiche stehe. — Mit großem Ernst und Freimut wandte sich vr. Goebbels der Frage des künstlerischen Nachwuchses zu, die eben falls aus dem Kreise der Kultursenatoren angeschnitten worden war. Er betonte die Notwendigkeit, junge Talente in groß zügigster Weise zu fördern, warnte aber dringend davor, hier des Guten zuviel zu tun. »Es ist ein Irrtum, zu glauben«, er klärte Oo. Goebbels, »daß man wirkliche Talente nur in Schulen und Akademien heranbilden könnte. Das Leben muß die Schule sein, und die Schule hat nur das zu ergänzen, was das Leben an technischen Fähigkeiten nicht übermitteln kann. Wenn uns nun das Leben Möglichkeiten der natürlichen Aus lese überlassen hat, dann darf man sie unter keinen Umständen zerstören!» Zum Schluß seiner Ausführungen richtete vr. Goebbels an die Träger des deutschen kulturellen Lebens die dringende Bitte und ernste Mahnung, die Kunst nicht einer überfeinerten Gesellschaftsschicht vorzubehalten, sondern mitten ins Volk zu tragen. Er schloß mit den Worten: »Die Aufgabe der Künstler ist es, die Kunst zum Volke zu führen, unsere Aufgabe als Kul- turpoliliker ist es, das Volk zur Kunst zu führen.« Entscheidungen höherer Gerichte Berichtet und besprochen von Dr. A. Elster (Zuletzt Börsenblatt Nr. 197) Ankaussrecht des Urhebers aus 8 26 Verlagsgesetz Ein rechtskräftig gewordenes Urteil des LG. Leipzig (vom 27. Juli 1938, Arch. f. Urheberrecht XI, S. 382) hat einen Verlag gegen den Autor in Schutz genommen, der in einem Briefe sein aus Z 26 VG. hergeleitetes Recht zum Ankauf der Restauflage seines Buches geltend gemacht hatte, später aber, als cs ihm leid geworden war, davon zurücktreten wollte mit der Begründung, der Verlag habe ihm den zur Verfügung stehenden Bestand nicht durch Bescheinigungen oder eidesstattliche Ver sicherungen nachgewiesen. Mit Recht sagt das Gericht, daß eine solche urkundenmäßige oder besonders feierliche Bescheinigung nicht erforderlich gewesen, sondern die einfache zahlenmäßige Mitteilung des noch vorhandenen Vorrates ausreichend ge wesen sei und daß ein gültiger Kaufvertrag auf den Auslagerest abgeschlossen worden sei, da der Verfasser in einem Briefe ge schrieben hatte: -Den antiquarischen Verkauf meines Werkes erlaube ich Ihnen nicht, vielmehr kaufe ich Ihnen die ganze Restauflage ab. Nach dem Vcrlagsgesetz bin ich berechtigt, sie zurückzukaufen, und Sie sind nach demselben Gesetz verpflichtet, sie mir zu überlassen, wenn ich es verlange. Das letztere tue ich hiermit. Nach den Bestimmungen haben Sie mir die Exemplare zum niedrigsten Preise zu überlassen, zu dem Sie sie im Buch handel abgeben. Ich erwarte demgemäß Ihre alsbaldige Preisaus- stcllung. Zur Bedingung mache ich selbstverständlich, daß Sie mir Nachweisen, daß die 2900 Stück, welche nicht verkauft sind, auch wirklich vorhanden sind. Ich erwarte Ihre Preisaufstellung binnen einer Woche.« Der Verlag gab Preis und Vorrat an, und damit war der Vertrag geschlossen. Schutz für den Modezeitschristenhandcl Ein Zeitschriftenhändler klagte gegen ein Fachgeschäft für Stoffe, Spitzen usw., weil dieses »Modekurzberichte- an seine Kundschaft kostenlos verteilte. Das Landgericht wies die Klage ab, aber das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil des OLG. Dresden (vom 14. April 1938, abgedruckt in Markenschutz und Wettbewerb 1938, S. 347) gab dem Zeitschriftenhändler recht. Das tat das Urteil mit bemerkenswerten Argumenten. Denn es erblickte in diesen Kurzberichten nicht lediglich eine Kundenzeit schrift, sondern eine wirkliche Modezeitschrift, die eine Kon kurrenz gegen andere Modenzeitschriften bildet und die nicht als -Zugabe» an die Kundschaft abgegeben werden könne. Ins besondere erblickte das Gericht einen Verstoß gegen § 3 UnlWG. (unwahre, irreführende Angabe mit dem Anschein eines be sonders günstigen Angebots) darin, daß die Modezeitschrist auch Dinge enthielt, die das diese Kurzberichte verteilende Textil- geschäft gar nicht führte. -Die Abgabe der Zeitung als Kunden zeitschrift oder als Werbeblatt an Kunden oder an solche, die als Kunden geworben werden sollen, ist mindestens so lange unstatt haft, als die Beklagte nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, daß sie die abgebildeten Stoffe zum Teil nicht auf Lager hat, son dern nur auf Wunsch der Kundschaft besorgen kann, und daß die Schnitte und die mit abgebildeten Modegegenstände bei ihr überhaupt nicht zu haben sind.« Aber auch gegen K 1 der Zu- gaben-Berordnung wurde verstoßen, weil es sich nach der ganzen Anlage der Kurzberichte nicht um bloße Reklameschriften, son dern um eine Modezcitschrist handelte. »Die Beklagte will die Empfänger der Zeitschrift über diese neuesten Moden ständig auf Nr. 277 Dienstag, den 29. November 1938
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