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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1938
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Rr. 2li9 (R. 128) Leipzig, Sonnabend den 19, November 1938 185. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 129 Einaliederunq des sudetendeutschen Schrifttums in die Reichsschrifttumskammer Nach der Reichskulturkammergesetzgebung ist die Betätigung in einem Kulturberuf ohne Mitgliedschaft in der jeweils zu ständigen Einzelkammer der Reichskulturkammer untersagt. Nachdem nunmehr die Reichskulturkammergesetzgebung in den sudctendeutschen Gebieten eingeführt ist, muß jeder, der eine schrifttumskammerpflichtige Tätigkeit ausüben will, Mitglied der Reichsschrifttumskammcr sein. Es ergeht daher die öffentliche Aufforderung, sich unverzüglich, spätestens bis zum 31, Dezem ber 1938, zu melden. Die Meldung muß enthalten: Name, An schrift, genaue Bcrufsangabe (z, B, Bühnenschriftsteller, Pro kurist in der Verlagsbuchhandlung Meier, buchhändlerischer An gestellter im Sortiment Müller), ferner die Erklärung, daß dem Antragsteller keine Tatsachen bekannt sind, die auf eine nicht- arische Abstammung hindeuten. Wer die Erklärung über die arische Abstammung nicht ab geben kann, kann in die Reichsschrifttumskammer nicht ausge nommen werden und muß seinen Beruf aufgeben. Es liegt im eigenen Interesse der Betroffenen, sich möglichst umgehend nach einer Beschäftigung umzusehen, die den Ariernachweis nicht vor- aussetzt. Eine Betätigung im Bereich der Reichsschrifttums kammer nach dem 31, Dezember 1938 ist ohne Sondergeneh migung nicht zulässig. Außer der Meldung ist es erforderlich, sich unverzüglich folgende Urkunden zu beschaffen: Eigene Geburts- und Taufurkunde; Geburts- und Tauf urkunden der Eltern und Großelternpaare väterlicher- und mütterlicherseits; im Falle der Verheiratung außer dem die Heiratsurkunde, Geburts- und Taufurkunden des Ehegatten, der Eltern und Großelternpaare des Ehe gatten, Sind die Taufurkunden der Eltern und Groß eltern nicht zu beschaffen, so genügen die Heirats- und Sterbeurkunden, Die Urkunden werden gesondert von der Reichsschrifttums kammer angefordert. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß erfahrungsgemäß die Beschaffung der Urkunden viel Zeit kostet. Es ist daher er forderlich, sofort damit zu beginnen. Die Mitgliedschaft in der Reichsschrifttumskammer ist für folgende Berufszweige erforderlich: I, Schrift steiler ohne Rücksicht darauf, ob sie für den Buchverlag, die Presse, die Bühne, den Film oder den Rund funk arbeiten, ferner Lektoren und Schristwalter (Verlagsrcdak- teure in Buchhandelsbetrieben), 2, Buchhändler, nämlich Verlagsbuchhändler, Buch groß- und -einzelhändler, Leihbuchhändler (Inhaber von Leih büchereien), Buchvertreter und Kolporteure und buchhändlerische Fachangestellte, Innerhalb einer Firma ist gesonderte Meldung vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu stellen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und technischen Personal, 3, Vortragsvcran st alter und literarische Vereine, Die Vereine werden der Reichsschrifttumskammer angcschlossen, indem der Vorstand oder Vertretungsberechtigte die Mitgliedschaft erwirbt, 4, Bibliothekare, angestellte oder beamtete Biblio thekare mit Ausnahme der Inhaber gewerblicher Leihbüchereien <s, oben Ziffer 2) und der beamteten und angestellten Bibliothe kare in wissenschaftlichen Bibliotheken, Vereins-, Betriebs- und Werkbüchereien werden der Reichsschristtumskammer angeschlos sen, indem die für die Buchanschassung und den Leihverkehr ver antwortlichen Personen die Mitgliedschaft erwerben, 5, Verleger, Schristwalter (Verlagsredak teure), Fachangestellte, Anzeigen- und Ber- triebsvertreter in Adreß- und Anzeigenbuchverlagen, Auskunftskalender- und Adressenverlagen. Innerhalb einer Firma ist gesonderter Antrag vom Inhaber, von den leitenden Angestellten und den übrigen fachlich vorgebildeten Mitarbeitern zu stellen, nicht aber von dem rein kaufmännischen und tech nischen Personal, 8, Bibliophile Vereinigungen melden sich durch ihre Vorstände unter Beifügung der Vereinssatzungen an. Meldepflichtig sind auch die Personen, die eine der oben genannten Berufstätigkeiten nur nebenher ausüben. Auch sie müssen den Ahnennachweis erbringen, werden aber nicht bei tragspflichtige Mitglieder, sondern durch einen sogenannten Be freiungsschein von der Eingliederungspflicht bei der Reichs schrifttumskammer befreit. Die Anmeldungen sind zu richten an die R e i ch s s ch r i f t - tumskammer, Berlin-Charlottenburg 2, Har denberg st ratze 6, Berlin-Charlottenburg, den ö, November 1938 Hardenbergstraße 6 Der Präsident der Reichsschristtumskammer gez, Hanns Johst Verlagsvertrag und Parteiamtliche Prüfungskommission Von Günther Gentz Im Börsenblatt Nr, 249 vom 2k>, Oktober 1938 hat Rechts anwalt Hans Gerd Haase-Berlin zur Beanstandung eines Schriftwerks durch die Parteiamtliche Prüfungskommission und ihrer Auswirkung auf das Verlagsverhältnis Stellung ge nommen. Er hat unter III, 4 die Ansicht vertreten: Die Erfüllung eines Verlagsvertrages wird mit der Be anstandung des Werkes durch die Parteiamtliche Prü fungskommission unmöglich. Die Unmöglichkeit haben beide Teile nicht zu vertreten. Der Verfasser braucht die ihm vom Verleger gewährten Spesen nach § 818 III BGB, nicht zurückzuerstattcn. Im übrigen schuldet der Verleger nach § 275 BGB, die vertragliche Leistung nicht mehr, verliert aber auch den Anspruch auf die Gegen leistung, Wie verlegerfreundlich diese Ansicht auch ist, unbedenklich ist sie nicht, und es kann keinem Verleger geraten werden, bei Vcrtragsschluß hierauf zu bauen, weil möglicherweise das Ge richt die Ansicht des Rechtsanwalts Haase nicht teilt. Gegen die Ansicht Haases sprechen folgende Gesichtspunkte: l. Ist ein Verlagsvertrag über ein noch zu schaffendes Werk abgeschlossen, so kann der Verleger nach K 31 Verlags-
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