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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-11-10
- Erscheinungsdatum
- 10.11.1938
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- Deutsch
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- Saxonica
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s) der Reichsregierung vom 11. April 1627 (RGBl. 1627 Nr. 17), d) der Reichsleitung der NSDAP, vom 26. Juli und 10. Dezember 1834 (VBl. 1834, Folge 78 und 86), e) des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler vom 6. November 1634 und des Bundes reichsdeutschcr Buchhändler vom 22. De zember 1634 hierzu ausdrücklich verpflichtet sind, die von ihnen herausgebrachtcn Druckschriften spätestens innerhalb einer Woche nach Erscheinen möglichst in einem gebundenen Excm- . plar porto- und kostenfrei an die Deutsche Bücherei abzugcben. Ist bei einer Schrift aus irgendeinem Grunde Geheimhaltung erforderlich, so ist dies bei der Übersendung anzugeben. 2. Der Ablieferung unterliegen alle Bücher, Zeitschriften, Bro schüren und kleineren Drucksachen, soweit sie mehr als Ein blattdrucke darstellen. Nicht ablieferungspflichtig sind Musi kalien und Kunstblätter ohne begleitenden Text, politische Tageszeitungen (wohl aber literarische und heimatkundliche Beilagen), Preislisten, Musterbücher und .Kataloge, die nicht einen selbständigen literarischen oder künstlerischen Wert haben, sowie einfache Vordrucke. vr. Goebbels. Anordnung über Berufsbezeichnungen Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzcs vom 1. November 1833 (RGBl. I S. 767) ordne ich folgendes an: Da die Reichskulturkamincr die kraft Gesetzes bewirkte Zu sammenfassung der Kulturberufsgruppen ist, so bedeutet der Zusatz »Mitglied der Neichskulturkammcr« oder »Mitglied der Neichsinusik- kammer« usw. zu einer Berufsbczcichnung etwas Selbstverständliches, daher Überflüssiges und unter Umständen Irreführendes. Denn die ser Zusatz ist in den Augen der Öffentlichkeit, die über die Nechts- natur der Kammern nicht genau unterrichtet ist, unter Umständen der Ansdruck einer besonderen Leistnngsbewertung oder der Zugehörig keit zu einer ans der Berufsgruppe besonders heransgchobenen Aus lese. Ich verbiete es deshalb allen Mitgliedern der Reichsknltur- kammer, sich bei öffentlichen Ankündigungen, auf Firmenschildern u. dgl. als Mitglied der Neichsknlturkammer oder einer ihrer Einzel kammern zu bezeichnen. Zuwiderhandelnde haben den Ausschluß aus der Kammer wegen Unzuverlässigkeit und damit die Untersagung ihrer Berufstätigkeit zu gewärtigen. Entgegenstehendc Bestimmungen der Kammern sind aufgehoben. vr. Goebbels. Mitteilung des Präsidenten der Reichsschrifttumskammer Auslieferung durch Vertreter Es ist festgestellt worden, daß einzelne Verlage und Groß buchhandlungen Werke des Schrifttums, bevorzugt Neuerschei nungen, insbesondere an Leihbüchereien von ihren Vertretern ausliefern lassen. Ich weise daher darauf hin, daß eine der artige Tätigkeit von Vertretern als Umgehung der Vorschriften meiner Amtlichen Bekanntmachung Nr. 123, nach der die Nsu- gründung von Unternehmen des Zwifchcnbuchhandels bis 30. September 1839 gesperrt ist, angesehen werden muß und also unzulässig ist. Eine solche Tätigkeit der Vertreter ist auch unzulässig, wenn sie schon vor Erlaß meiner Anordnung Nr. 123 durchgcführt wurde, ohne ordnungsgemäß bei der zuständigen Abteilung III (Gruppe Buchhandel) meiner Kammer gemeldet zu sein, und ohne daß eine ausdrückliche Genehmigung hierzu seitens meiner Kammer vorliegt. In jedem Falle einer Betätigung von Vertretern als Zwi- schenbllchhändler, der von jetzt ab fcstgestellt wird, werde ich Ordnungsstrafen gegen Verleger oder Großbuchhändler und Vertreter verhängen. Berlin, den 5. November 1938 I. V.: B a u r Neichsschrifttumskammer, Gruppe Buchhandel Ungültige Ausweise — Adressengesuch Es wird darauf hingewiesen, daß der Vorläufige Aus weis 7168 des Herrn Hermann Buttgereuth, geb. am 31. Juli 1907 zu Gera, wohnhaft zuletzt in Neviges, Feld straße 18, dessen Anschrift zur Zeit nicht bekannt ist, bereits am 29. April 1937 ablief. Herr Buttgereuth ist unter diesen Um ständen aus der Mitgliedschaft entlassen worden. Er hat somit keine Berechtigung mehr, sich als Buchvertreter zu betätigen. Der Buchvertrcter Alfred Stöhn, geb. am 6. Juli 1910 in Dresden, zuletzt wohnhaft in Dresden, Bönischplatz 6, ist nicht mehr im Besitze eines Ausweises der Reichsschristtums- kammer. Der Vertreter Stöhn, dessen derzeitige Anschrift nicht bekannt ist, soll sich in der Tschecho-Slowakci aushalten. Unter den vorliegenden Umständen ist Herr Stöhn aus der Mitglied schaft der Kammer entlassen worden. Infolgedessen hat er auch keine Berechtigung mehr, eine Buchvertrctcrtätigkcit auszuüben. Der Buchvertreter Walter Däumler, Ausweis Nr. 4046, geb. NM 10. März 1903 in Rudolstadt (Thür.), wohn haft zuletzt in Hamburg, Kirchenallee 96—98, ist zurzeit nicht auffindbar. Die Firmen des Reisebuchhandcls, die noch in Ge schäftsverbindung mit Herrn Däumler stehen, werden gebeten, dessen Anschrift der Reichsschrifttumskammcr, Abteilung III, zu melden. Verkaufstermine für Zeitungen und Zeitschriften Die Fachschast des deutschen Zcitungs- und Zcitschristen- Einzclhandcls in der Reichspressckammer gibt bekannt: Nach Ziffer II der Geschäftsgrundsätze für den Zeitungs und Zeitschriften-Einzelhandel ist u. a. jede Einzelhandelsstelle verpflichtet, die von den Verlagen vorgeschriebenen Verkaufs zeiten einzuhalten. Es dürfen also Tageszeitungen, illustrierte Wochenzeitungen und illustrierte Zeitungen nur von den vorge schriebenen Verkaufstagen ab angeboren werden. Nachdem unsere wiederholten Hinweise in obiger Sache eine Zeitlang beachtet wurden, müssen wir seit einiger Zeit erneut feststellen, daß Zeitungen bzw. Zeitschriften ohne Beach tung der von den Verlagen im einzelnen festgesetzten Berkaufs- termine, teilweise sogar schon ein bis zwei Tage vor dem Erschei nungstag, verkauft werden. Unsere Ermittlungen haben aber weiterhin ergeben, daß im besonderen Buchhändler, Papier- und Schreibwarenhändler u. a. an diesen Methoden beteiligt sind. Abgesehen davon, daß ein derartiges Verhalten nach den Geschäftsgrundsätzen für den Zeitungs- und Zeitschriften-Einzel handel ausnahmslos verboten ist, erfordert es das allgemeine Bertricbsintcresse, diese Mißstände nunmehr binnen kurzer Frist zu beseitigen. Die Fachschast des deutschen Zeitungs- und Zcitschriften- Einzclhandcls gibt demzufolge hiermit ausdrücklich bekannt, daß in Zukunft festgestellte Verstöße, auch wenn es sich um erste oder geringfügige Fälle handelt, unnachsichtlich verfolgt und zur ent sprechenden Bestrafung geführt werden. Neben einer empfind lichen Geldstrafe kann unter Umständen ein derartiger Verstoß auch eine völlige Untersagung des Einzelhandels mit Zeitungen und Zeitschriften nach sich ziehen. Entschuldigungen irgendwelcher Art, bei spielsweise daß der V orverkauf nicht durch den Geschäftsinhaber, sondern durch Familienmitglieder oder Angestellte, die den Ge schäftsinhaber vertreten haben, vorgenommen wurde, schei den in Zukunft ausnahmslos aus. Es wird ersucht, die vorstehende Bekanntmachung als letzte Warnung zu betrachten. Im übrigen sind die zuständigen Untergliederungen der ein zelnen Fachverbände zur Durchführung einer verschärften Kon trolle angewiesen. 874 Nr. 262 Donnerstag, den 10. November 1938
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