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                    Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.11.1938
- Strukturtyp
 - Ausgabe
 - Band
 - 1938-11-10
 - Erscheinungsdatum
 - 10.11.1938
 - Sprache
 - Deutsch
 - Sammlungen
 - Zeitungen
 - Saxonica
 - LDP: Zeitungen
 - Digitalisat
 - SLUB Dresden
 - PURL
 - http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381110
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 - urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193811109
 - OAI-Identifier
 - oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381110
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 - Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
 - Lizenz-/Rechtehinweis
 - Urheberrechtsschutz 1.0
 
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel 
- Jahr1938 
- Monat1938-11 
- Tag1938-11-10
 
 
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                              Vörsenblatt für den Deutschen Machandel Nr. 262 (R. I26> Leipzig, Donnerstag den 10. November 1938 165. Jahrgang Anordnungen der Reichskulturkammer Anordnung über die Beschränkung der Errichtung von iänternehmuugen auf dem Gebiete der Reichs- kulrurkannner iin Lande Österreich Ans Grund des K 25 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichslulturkamniergesetz vom 1. November 1833 (RGBl. I, S. 787) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers und des Reichskommissars für die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich folgende Anordnung erlassen: 8 I Natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihre geschäftliche Niederlassung am 13. März 1938 im Deutschen Reich außerhalb des Landes Österreich hatten, sowie Ausländer unterliegen bis zum 31. De zember 1938 hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiete der Reichskulturkammer im Lande Österreich den nachfolgenden Beschränkungen. Der Rundfunkhandel unterliegt nicht dieser Verordnung. 82 Sie dürfen nur mit Einwilligung des Präsidenten der zu ständigen Einzelkammer in der Reichskulturkammer a) Unternehmungen errichten, b) die Leistungsfähigkeit oder den Geschäftsbetrieb ihrer oder der unter ihrem bestimmenden wirtschaftlichen Einfluß stehenden Unternehmungen durch Erwerb im Lande Öster reich befindlicher Unternehmungen oder von Anteilsrech ten oder durch Beteiligung an diesen erweitern. Dies gilt auch für den Abschluß von Verträgen, durch welche unmittelbar oder mittelbar der bestimmende wirtschaftliche Ein fluß auf im Lande Österreich befindliche Unternehmungen er langt wird oder erlangt werden soll. 8 3 Die von den Präsidenten der Einzelkammern in der Reichs kulturkammer zu erteilenden Einwilligungen können mit Bedin gungen oder Auflagen versehen sein. 84 Wer den Beschränkungen des § 2 oder einer Auflage (Z 3) zuwiderhandclt oder sie umgeht, wird mit einer Ordnungsstrafe bis zu 19 080 RM bestraft. 8 5 Die Anordnung tritt mit dem I. Oktober 1938 in Kraft. Berlin, den 3. November 1938 Der Präsident der Reichskulturkammcr gez. Di. Goebbels Anordnung der Rrichskulturkammer über die In- kraftsetzung einer Anordnung der Reichskulkur- kamnier in den sudctendeukschen Gebieten (Nicht für die Tagespresse, nur zur Veröffentlichung in den Or ganen der Kammer und Fachverbände) Auf Grund des § 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Rcichskulturkammergesetzes voin 1. November 1933 (RGBl. I, S.787) und Z 4 der Verordnung über die Einführung der Reichskulturkammergesetzgebung in den sudetendeutschen Ge bieten vom 19. Oktober 1938 (RGBl. I, S. 1447) ordne ich fol gendes an: Die Anordnung über Gastspielreisen ins Ausland vom 1. März 1934 tritt mit sofortiger Wirkung auch in den sudeten deutschen Gebieten in Kraft. Eine Veröffentlichung dieser Anordnung im »Völkischen Beobachter«- erfolgt nicht. Berlin, den 1. November 1938 Der Präsident der Rcichskulturkammcr I. V.: gez. Hanke Anordnung der Neichskulturkammer über die In kraftsetzung von Anordnungen der Reichskultur- kammer in den sudetendeutschen Gebieten (Nicht für die Tagespresse, nur zur Veröffentlichung in den Organen der Kammer und Fachverbände) Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl. I, S. 797) und K 4 der Verordnung über die Einfüh rung der Reichskulturkammergesetzgebung in den sudetendeut schen Gebieten vom 19. Oktober 1938 (RGBl. I, S. 1447) ordne ich folgendes an: Mit der Veröffentlichung dieser Anordnung im »Völkischen Beobachter« treten in den sudetendeutschen Gebieten folgende Anordnungen der Reichskulturkammer in Kraft: 1. die Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig vom 20. September 1835, abgedruckt im »Völkischen Beobachter« vom 27. Sep tember 1935; 2. die Anordnung über Berussbezeichnungen vom 9. De zember 1935, abgedruckt im »Völkischen Beobachter« vom 12. Dezember 1935. Berlin, den 1. November 1938 Der Präsident der Reichskulturkammer I. V.: gez. Hanke Anmerkung der Schriftleitung: Die Veröffentlichung dieser Anordnung im »Völkischen Beobachter« erfolgte in der Aus gabe vom 8. November 1938. Die beiden Anordnungen haben folgenden Wortlaut: Anordnung betr. Ablieferung von Druckschriften an die Deutsche Bücherei in Leipzig Auf Grund des 8 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Neichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (NGBl. I S. 797) ordne ich an: 1. Um die lückenlose Erfassung des gesamten deutschsprachigen Schrifttums durch die Deutsche Bücherei und seine laufende Bekanntgabe in der von der Deutschen Bücherei bearbeiteten »Deutschen Nationalbibliographie« sicherzustellen, haben alle dem Zuständigkeitsbereich der Neichskulturkammer unterstehen den Einzelpersonen, Verbände und sonstige Stellen, soweit sie bzw. ihre Verlage bisher noch nicht durch die Verordnungen Nr. 262 Donnerstag, den 10. November 1938 87S
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