Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.11.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-11-05
- Erscheinungsdatum
- 05.11.1938
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19381105
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-193811058
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19381105
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1938
- Monat1938-11
- Tag1938-11-05
- Monat1938-11
- Jahr1938
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 258 (R. 124) Leipzig, Sonnabend den 5, November 1938 185. Jahrgang Amtliche Bekanntmachung der Reichsschrifttumskammer Nr. 83 (Neufassung) Eingliederungspflicht der Lektoren und Schriftwalter Am 8. Dezember 1935 habe ich eine Bekanntmachung er lassen, wonach die Lektoren Mitglieder der Gruppe Buchhandel sein müssen. Obwohl die Lektoren vielfach Angestellte in Ver lagsbuchhandlungen sind, habe ich die Betreuung der Lektoren und Schriftwalter nunmehr der Gruppe Schriftsteller übertragen, denn es hat sich gezeigt, daß in der Mehrzahl der Fälle die Tätigkeit eines Lektors wie auch die eines Schriftwaltcrs (Ver lagsredakteurs) verbunden ist mit der Tätigkeit eines freien Schriftstellers. Nach der Art der Tätigkeit gehören der Lektor und Schriftwalter eher dem Kreis der schöpferischen Kulturschaf fenden zu als dem der Verwerter. Die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1935 gilt daher in folgender Fassung: 1. Lektoren in einem kammerpflichtigen Betrieb und Schrift walter in einem Buchvcrlag, insbesondere Kalender-Schrift walter, müssen der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Schrift steller, angehören (tz 4 der Ersten Durchführungsverordnung zum Reichskulturkammergesetz vom l. November 1933 RGBl. I, S. 797). 2. Wer nebenberuflich als Lektor oder Schriftwalter tätig ist, kann aufAntrag nach tz 9 der Ersten Durchführungsverord nung zum Reichskulturkammergcsctz von der Eingliederungs- Pflicht bei der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Schriftsteller, befreit werden. Ist ein nebenamtlicher Lektor oder Schriftwalter im Hauptberuf freier Schriftsteller, so genügt eine formlose Meldung über die Art der Tätigkeit und über Art und Sitz des Betriebes. 3. Die Mitgliedsausweise der hauptberuflichen Lektoren und Schriftwalter und die Befreiungsscheine der nebenberuflichen Lektoren und Schriftwalter sind bis zum 30. November 1938 zur Umschreibung bei der Reichsschrifttumskammer, Gruppe Schriftsteller, Bcrlin-Charlottenburg 2, Hardenbergstraße 6, ein zureichen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat sich zu melden, wer eine kammerpflichtige Tätigkeit im Sinne von Zifs. l und 2 aus übt und noch keinen Ausweis besitzt. 4. Die Mitglieder der Reichsschrifttumskammer werden daraus aufmerksam gemacht, daß die Zusammenarbeit mit Lektoren und Schriftwaltern, die nicht in die Reichsschrifttumskammer eingc- gliedert oder von der Eingliedcrungspflicht befreit sind, unter sagt ist. Berlin-Charlottenburg, den 23. Oktober 1938 Hardenbergstraße 8 Der Präsident der Reichsschrifttumskammer gez. Hanns I oh st Der Präsident der Reichsschrifttumskammer Der am 28. April 1898 in Stuttgart geborene Buchhändler OttoBinderhat seine Wohnung, von der aus er den Buch handel unter der Bezeichnung »Bücherstube Otto Binder, Stutt gart, Schloßstraße 40 8-, betrieb, verlassen und ist unbekannten Aufenthalts. In dem angegebenen Geschäftslokal hat er seine buchhändlerische Tätigkeit eingestellt, aber nicht angezeigt, daß er anderweit buchhändlerisch tätig zu werden gedenke. Der Buchhändler Otto Binder ist durch Bekanntmachung im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 191 vom 18. August 1938 aufgefordert worden, sich bei der Reichsschrift- tumskammer, Gruppe Buchhandel, zu melden. Hierzu wurde ihm Frist bis zum l. September 1938 gesetzt mit der Androhung, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gegen ihn ein Ausschluß verfahren gemäß K 10 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 einge- leiket werden solle. Ich sehe zunächst davon ab, ein solches Verfahren durchzu führen und entlasse Herrn Binder auf Grund der oben festge stellten Einstellung seiner buchhändlerischen Tätigkeit aus der Mitgliedschaft in meiner Kammer mit Wirkung zum 31. Dezem ber 1938. I. V.: Baur Mitteilung der Reichsschrifttumskammer Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, daß Zuschriften an die Landesleiter für Schrifttum jeweils an die Dienststelle des Landeslulturwalters zu richten sind. Die Anschrift muß also lauten: An den Landeskulturwalter, Gau , Landesleiter für Schrifttum. Ferner wird darauf hingewiesen, daß persönliche Anschriften grundsätzlich zu vermeiden sind, damit in der Annahme und Er ledigung der Zuschriften, insbesondere der Einschreibesendungen, keine Verzögerungen eintreten. I. A.: Ihde Bekanntmachung der Geschäftsstelle des Börsenvereins Abrechnung des Bedingtgutes für die sudetendcutschcn Gebiete Aufgabe und Lage des Sortimentsbuchhandels im sudcten- deutschen Gebiet verzögern die Abrechnung über die Lieferungen des ersten Halbjahres 1938. Der Vorsteher des Börsenvereins empfiehlt deshalb im Einverständnis mit dem Leiter der Fach schaft Verlag, diese Abrechnung erst zum 15. Februar 1939 zu fordern. Die Bekanntmachung der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels über die Abrechnung des Bedingtgutes im sudeten deutschen Gebiet erscheint in den »Vertraulichen Mitteilungen der Fachschaft Verlag- Nr. 38 vom 5. November 1938. Leipzig, den 3. November 1938 vr. Heß 8S7
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder