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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.09.1938
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1938-09-15
- Erscheinungsdatum
- 15.09.1938
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- Deutsch
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herzlich wenig mit Büchern zu tun hat — wenn sie nicht an ihn herangetragen werden. Muß es nicht eine doppelt schöne Er innerung sein, wenn der Soldat am Tag des Ausrückens ins Manöver zufällig ein Buch geschickt bekam wie z. B. Wittels »Männer», das ihn Wochen hindurch begleitete, aus dem er im Zelt und beim Biwak oft vorgelesen hat und mit dem er man chen aufgerüttelt hat . . .? Kleinigkeiten, vielleicht arg gefühls mäßig. Aber meist sind es ja die (für den Außenstehenden) nur kleinen Dinge, die dem unmittelbar in einem Ereignis stehenden jungen Menschen ein Licht ausgehen lassen und in ihm einen besonders tiefen Eindruck hinterlassen, an den er später mit Rührung und Bewußtsein zurückdenkt: weißt du noch . . .? Aber jetzt noch praktische Vorschläge als Ergänzung zum Aufruf des Herrn Bischofs: 1- Der Börsenverein oder die Kammer senden vierzehntäglich die abgelegten Börsenblätter, die auf den verschiedenen Dienststellen gelesen werden, an die bei der Wehr macht dienenden Soldaten (die natürlich vorher darum bitten und ihre Adresse angeben müssen. Allzu viele werden es gar nicht sein). 2. Der »Buchhändler im neuen Reich» wird, so weit bisher bezogen, für die zwei Jahre kostenlos oder zu einem ermäßigten Wehrmachtpreis geliefert. 3. Diesem Vorschlag könnten sich alle Verlage anschließen, die eine den Buchhändler im besonderen angehende Zeitschrift (Literatur- und Kunstblätter) verlegen. Beispiel: Die »Buch händler-Ausgabe» der »Weltstimmen- wird für 30 Pf. auch als Wehrmachtausgabe geliefert. 4. Zu dem Vorschlag des Herrn Bischofs an die Verleger, sogenannte Patenschaften zu veranstalten, füge ich noch folgen den hinzu (und es liegt eine sehr schöne lobenswerte Erfahrung bereits vor): Eine »Patenschaft« der bisherigen Buchhandlung (Verlag), der der nunmehrige Soldat seine Dienste leisten konnte. Wie weit diese geht? Remittenden, Lesestücke, Leseproben (die in der Weihnachtsgeschäftszeit doch in den Papierkorb wandern), Prospekte, eigentlich zurückzusendende Zeitschriften und hunderter lei anderer Kleinkram, der für den Chef wertlos geworden ist, der aber dem bücherbeslissenen Soldaten das Herz im Leibe Hüpfen läßt. (Anmerkung: Dem Schreiber dieser Zeilen hat ein Verlag — bei dem er erst nach beendigter Dienstzeit seine Arbeit be gann! — solches Entgegenkommen in wirklich großzügiger Weise praktisch gezeigt und dafür nicht nur Dank, sondern auch kleinen Praktischen Nutzen erfahren. Also es geht!) Diese Ausführungen habe ich, als Herr Bischofs als Gast dabei war, im Tübinger Kreis der Arbeitswoche im August gemacht. Unter allgemeinem Beifall. Wenn das Echo zu . freudigem Einsatz führt: Der Jungbuchhandel wird es an Dankbarkeit nicht fehlen lassen! Beruh. L. Ruhland. Haftung für das verlorengegangene Besprechungsbuch? Ordnung als Pflicht Es könnte auf den ersten Blick müßig erscheinen, diese Frage zu erläutern, zumal die ordentliche Anwendung des ABC.-Kartem systems die Gefahr des Verlustes von Besprechungsbüchern auf ein Mindestmaß herabsetzt. Wenn trotzdem — meist in unsicherer Aus legung der Richtlinien — für noch abhanden kommende Besprechungs- bücher Ersatzansprüche geltend gemacht werden, so wird eine Aus sprache über dieses umsichgreifende Verfahren möglicherweise klä rend wirken können, wobei der letzte Sinn der pflichtigen Ord nungsregeln keineswegs ausschließlich in einer materiellen Siche rung erblickt werden soll. Zweck und Form Jedes Besprechungsbuch will gewürdigt werden. Das ist natür lich; geht das aus irgendeinem Grunde nicht, wird das Buch zu rückgesandt. Das ist Vorschrift. Man sollte meinen, daß der Sinn der Besprechungsordnung nicht klarer aus-gedrückt werden konnte. Und doch erweist sich auch hier in der Praxis eine unterschiedliche Sinn gebung, insonderheit wenn man den Schriftwechsel berücksichtigt, der sich im Zusammenhang mit den durch widrige Umstände verloren gegangenen Besprechungsstücken entwickelt. Wertzuwachs statt Risiko Man kommt der Sache näher, wenn man sich erinnert, daß in früheren Jahren durch abhanden gekommene Besprechungsbücher bedeutende Vermögenswerte der Verlagswirtschaft entzogen und so nutzlos verschleudert wurden. Wenn auch genaue Angaben darüber fehlen, so lassen doch schon rohe Schätzungen das katastrophale Aus maß dieser jährlichen Gesamtverluste ahnen. Leider gibt es bisher keine Statistik, die uns zuverlässig belehrt über die Höhe des ver gleichbaren Wertzuwachses, der seit dem Wirksamwerden der An ordnung zur Neugestaltung des Buchbesprcchungswesens dem deut schen Volksvermögen wieder zugeführt werden konnte. Eine der artige Übersicht hätte nicht nur propagandistischen, sondern auch fühlbaren wirtschaftlichen Wert für die Weiterentwicklung und Aus gestaltung der zur Behebung der Mißstände auf dem Gebiete des Buchbesprechungswesens erlassenen einschlägigen Bestimmungen. Ge wiß ist es nicht notwendig, nun jede technische Einzelheit in Regeln zu pressen. Trotzdem müßten die bisher gesammelten Erfahrungen lehren können, unzureichende Praktiken und austretende Mängel einzudämmen oder zu beseitigen. Kartensystem und methodische Ar beitsweise gewährleisten die notwendige Ordnung. Das technische Rüstzeug duldet keine Versager; kommen sie vor, sind sie leicht zu beheben. Der Nutzen der Wandlung ist jedenfalls da. Zweifel wäre Unkenntnis oder Mangel an Wertschätzung. Man kann daher sagen, daß die Verluste an Besprechungsbllchern zahlenmäßig keine Nolle mehr spielen. Das Risiko beim Versand ist somit nahezu erloschen. Der ausgelieferte Bestand ist im wesentlichen gesichert, zumindest sind Serienfehlleitungen ausgeschlossen. Trotzdem bleibt stets ein Nest, der in seiner Größe schwankend, .aber niemals gänzlich aufzulösen sein wird. Wer soll dafür haften, ohne den Eigentumsvorbehalt zu entwerten? Untersuchen wir zum besseren Verständnis kurz die Pflichten und Arbeitsgänge der Beteiligten. Anteilige Bindungen Mit einem leistungsfähigen anspruchsvollen Ordnungsverfahren sind nun einmal Unkosten verbunden. Daß die an der Ordnung eines früher unbefriedigenden Zustandes Interessierten die entstehen den Gebühren anteilig zu tragen haben, ist selbstverständlich. Der Buchverleger trägt Porto und Verpackung des Besprechungsbuches, das er mit der Bitte um eine angemessene Würdigung an die Schrift leitung schickt. Die Schriftleitung betraut, falls sie das Buch nicht selbst einer Betrachtung unterzieht, einen geeigneten Mitarbeiter mit oer Besprechung. Dafür wird gewöhnlich Honorar gezahlt, das Buch bleibt zudem Eigentum des Besprechers, soweit kein gegenteiliges Verfügungsrecht geltend gemacht wird. Der Hergabe eines unbe rechneten Besprechungsstückes steht also als Gegendienst normaler weise die schriftleiterische Würdigung gegenüber, der neben dem wertenden Charakter in der Regel auch werbende Kraft innewohnen wird. Der Zeitungsverleger wird mit den Gebühren der Rück sendung nichtbesprochener Bücher, auch bei unverlangt eingehenden Freistücken, belastet. Er stellt das Personal und den Verwaltungs apparat. Erweiterte Aufgaben im Buchbienst Der Kreis der an der Buchpflege Beteiligten erhält dadurch erhöhte Verantwortung. Wenn man will, kann man von einer Ver lagerung der treuhänderischen Belange sprechen. Schriftleitung und Zeitungsverlag sind mit der Wahrnehmung dieser Belange betraut. Rücksendung mit der dazugehörigen Umlage oder Gegenleistung sind verpflichtend. Der organisatorische Aufwand sichert dem Buch bis zu einem gewissen Grade Echo und Tiefenwirkung. Die kultur politische Mission für das Buch wird sich aber nicht in dieser Ab grenzung von Aufgabe und Leistungsverpflichtung erschöpfen. Auch ohne Hinweis ist die zunehmende Abkehr von der einseitigen Zweck besprechung zur wertenden Auslese feststellbar. Stellungnahme und Deutung werden damit nicht mehr abhängig vom Zufall oder lite rarischen Geschmack, sondern von der jeweiligen Rangstufe. Es mag allerdings offen bleiben, ob die befristete Nücksendungspflicht der Nichtbesprechung an sich fördernswerter Bücher Vorschub leistet. Das wird insbesondere um das Jahresende einfach aus Zeit- und Platz mangel der Fall sein, obwohl die Anordnung auch hierfür genügend 722 Nr. 218 Donnerstag, t>en 18. September 1983
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