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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18920516
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Eine Eintragung früher ertheilter Privilegien findet nicht mehr statt. Der Antrag auf eine der unter u, b und c gedachten Ein tragungen ist schriftlich oder zu Protokoll bei dem Unterzeichneten Cnratorium zu stellen. Bei schriftlichen Anträgen bedarf es im Gegensatz zu der zeither gültigen Vorschrift für die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers einer gerichtlichen oder nota riellen Beglaubigung nicht mehr. — Vergl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. März 1892, betreffend die Abänderung der Instruktion über die Führung der Eintragsrollc. Central blatt für das Deutsche Reich Jahrgang 1892, Nr. 13. — Die Vorlegung der Werke u. s. w. oder der Urkunden, aus welche die nachgesuchte Eintragung sich bezieht, ist nicht er forderlich. Es sind jedoch die Angaben über die einzutragenden Thatsachen vollständig, insbesondere genaue Angaben über die Zeit der Veröffentlichung, über den Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, über den Titel des Werkes -c. zu erbringen. Bezüglich der zu b gedachten Eintragungen ist an- zugebcn, ob das Uebersetzungsrecht sauf dem Titelblatt oder an der Spitze des Werkes) Vorbehalten worden, sowie bei drama tischen Werken der Tag der Veröffentlichung des Originals zu bezeichnen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die er- solgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf besonderes Ver lange» erteilt Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeugnisse, Auszüge u. s. w., welche die Eintragung in die Ein tragsrolle betreffen, sind stcmpelsrei. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsfchein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle ist eine Gebühr von je 1 ^ 50 H im voraus zu entrichten oder aus Wunsch des Antragstellers mittelst Post vorschuß einzuzichen. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhn lichen Dienststunden Jedermann gestattet. klcbrigens finden gegenwärtige Vorschriften wie die ange zogenen Gesetze nur Anwendung aus Werke inländischer Ur heber und aus Werke ausländischer Urheber, wenn dieselben bei inländischen Verlegern erscheinen. Zn der vorerwähnten Eintragsrollc, welche in die Abthei- lungen L, L und 0 zcrsällt, ist auf Grund der am 30. Oktober 1886 in Wirksamkeit getretenen Uebereinkunst zwischen Deutsch land und Großbritannien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werke» der Litteratur und Kunst, vom 2. Juni 1886 in Verbindung mit dem zwischen Preußen und anderen deutschen Staaten einerseits und Großbritannien andererseits geltenden Vertrage vom 13. Mai 1846 nebst Protokoll vom gleichen Da tum und dem Zusatzverträge vom 14. Juni 1855, eine weitere Abtheilung, welche wir mit v bezeichnet haben, hinzugesügt worden. In dieser Abtheilung können nur folgende zuerst in Groß britannien erschienene Werke eingetragen werden: a) Schriftwerke, dramatische Werke, musikalische Compositionen, Stiche und Werke der Bildhauer kunst, sowie jedes andere Werk der Literatur und schönen Künste; b) Uebersetzungen, und zwar kann die Eintragung der letzteren zu einem doppelten Zwecke geschehen; «) um den Uebersetzer bezüglich seiner eigenen Uebersetzung zu schützen, /?) um dem Verfasser irgend eines Werkes das ausschließliche Recht zum Ilebersetzen dieses Werkes in dem im Art. III. des erwähnten Zusatzvertrages bestimmten Umfange zu ver schaffen. In diesem Falle müssen jedoch die in dem ge dachten Art. III. vorgeschriebenen Voraussetzungen nachge wiesen werden. Die Eintragungen der zuletzt unter u und b genannten Werke in der hier geführten Eintragsrolle, Abthcilnng 0, ge währen nur Schutz gegen Nachdruck und unbesugte Nachbil dungen in den Bundesstaaten, welche bisher in keinem bezüg lichen Vertragsverhältnisse zu Großbritannien standen, d. s. Bayern, Württemberg, Baden, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg- Strelitz, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe-Detmold, Lübeck, Bremen und Elsaß-Lothringen. Die Anmeldungen für diese Abtheilung sind an keine Förm lichkeiten gebunden. Es ist aber denselben in Fällen, wo mehrere Exemplare von dem einzutragenden Werke vorhanden sind, stets ei» Exemplar von der besten Ausgabe oder besten Art un entgeltlich zur Niederlegung bei uns beizusügen. Eintragungen in diese zuletzt erwähnte Abtheilung I) find jedoch, so lange das Deutsche Reich und Großbritannien beide dem durch die Berner Uebereinkunst vom 9. September 1886 — in Kraft getreten am 5. Dezember 1887 — gebildeten internationalen Verbände zum Schutze von Werken der Litte ratur und Kunst angehören, nach Ansicht des Unterzeichneten Kuratoriums bedeutungslos, wenn auch die Abtheilung v nicht ausdrücklich geschlossen worden ist. Vorstehendes wird zur Nachachtnng öffentlich bekannt gemacht. Leipzig, den 9. Mai 1892. Der Siath der Stadt Leipzig als Kuratorium der Eintragsrolle, vr. Gcorgi, Oberbürgermeister. Wirthgen. Bekanntmachung. Die Herren Ferdinand und Fritz Springer, in Firma Julius Springer in Berlin haben uns am heutigen Tage, an welchem vor 75 Jahren ihr verstorbener Vater geboren und vor 50 Jahren ihre Firma gegründet wurde, für den klnter- stützungsverein 3000 Mark zur Vergrößerung der Julius Springer-Stiftung übergeben. Am gleichen Tage und zu demselben Zwecke übersandte uns Frau Marie Springer geb. Oppert 300 Mark in dankbarem Gedenken des segensreichen Tages, an welchem ihr verewigter Gatte sein Geschäft begründete. Wir bringen diese reichen Zuwendungen mit ganz besonderer Freude zur Anzeige und sprechen den gütigen Gebern auch an dieser Stelle im Namen des Vereins für die neuen Beweise pietätvoller Gesinnung und treuer Anteilnahme unfern warmen Dank aus, mit den herzlichsten Wünschen sür das weitere Blühen und Gedeihen der hochangesehenen Firma. Berlin, den 10. Mai 1892. Der Vorstand des tlntcrstiitzimgsvercins deutscher Luchhäudler und Luchhandlungsgestülfen. Hertz. Hoefer Paetel. Brigl. Röstell. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgeteilt von der I. C. Hinrtchs'schen Buchhandlung.) <" vor dem Titel — Titelauflage. 4 -- wird nur bar gegeben. " — ohne Aufdruck der Firma des Einsenders auf dem betr. Buche.) Gcbr. «ttinger, Verlag, in ReuchLtcl. Nurr, 1-., «uicko äe 1a obalno äa blont-LIano L l'asago äss L866N8I0N- nistos. 16". (XVI, 210 8.) «ob. » S. —
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