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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1892
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- Deutsch
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2932 Amtlicher Teil. 1l2, 1«. Mai 1892. es uns, den Mitgliedern des Ausschusses sür die viele Zeit und Mühe, die sie auf Lösung ihrer schwierigen Aufgabe verwendet, und für die Umsicht und Unparteilichkeit, die sie dabei bewiesen haben, den Dank unseres Vereins auszusprechen. Wir sind über zeugt, daß die vom Ausschüße entworfene Verlagsordnung, wenn sie in der von uns beantragten Weise von der Hauptversammlung angenommen wird, bis zu einer reichsgesetzlichen Regelung des Verlagsrechtes einen segensreichen Einfluß aus eine klare und sreundliche Gestaltung des Verhältnisses zwischen Autor und Ver leger ausüben, und dadurch manchen Mißverständnissen Vorbeugen wird. Wir hoffen aber auch, daß sie bei einer solchen Regelung, zu deren Beschleunigung ihre Ausarbeitung wohl nicht unwesentlich beigctragen hat, als die nach reiflicher Prüfung von einsichtigen Verlegern vorgeschlagenc, den Interessen des Autors wie denen des Verlegers gerecht werdende Feststellung aller wichtigen Fragen des Verlagsrechtes und als die Willcnsmeinnng unsers Vereins, der sich als Vertreter des gesamten deutschen Buch handels betrachten darf, volle Beachtung seitens der Reichsbe hörden und des Reichstags finden werde. Im Adreßbuch des Deutsche» Buchhandels sür I8gl> be findet sich eine, auch in Sonderabdruck erschienene Abhandlung des Wirkt, Geh, Ober-Postrates Dambach, in welcher die Frage, welche Förmlichkeiten zu beobachten sind, um das Urheber- und Verlagsrecht zu schützen, in klarer Weise beantwortet wird. Trotz dieses und mancher anderer Hilfsmittel haben häufige an den Vorstand gerichtete Anfragen ergeben, daß bezüglich der zur Wahrung dieser Rechte erforderlichen Bedingungen noch eine große Unkenntnis herrscht. Dieser Umstand sowie der von der vor jährigen Hauptversammlung gefaßte Beschluß, den Antrag des HerrnOtto Mühlbrecht-Berlin aus Errichtung einer Centralstelle in Leipzig zum Schutze des Urheber- und Verlagsrechts dem Vorstande mit dem Aufträge zu überweisen, ihn zur Ausführung zu bringen, falls ihm eine solche im Interesse des deutschen Buch handels zu liegen scheine, hat den Vorstand veranlaßt, eine Aus kunftsstelle sür Urheber- und Verlagsrecht zu schaffen und mit derselben Herrn Rechtsanwalt vr, Paul Schmidt in Leipzig zu betrauen. Der Benutzung derselbe» zum Zwecke der Anmeldungen zur Eintragung in die beim Rat der Stadt Leipzig geführte Eintragsrolle hatte sich bisher die Bestimmung hinderlich erwiesen, daß bei allen Anträgen die Echtheit der Unterschriften des Antragstellers gerichtlich oder notariell beglaubigt sein müsse. Diese Bestimmung ist seit kurzem aus unfern Antrag vom Reichs kanzler aus der Instruktion über die Führung der Eintragsrolle in Wegfall gebracht worden, wie Sie aus unserer Bekanntmachung vom 28, April d I, (in Nr, 97 des Börsenblattes) ersehen haben lverden. Es steht hiernach zu erwarten, daß die von uns ge troffene Einrichtung, welche schon in der kurzen Zeit ihres Be stehens vielfach in Anspruch genommen worden ist, künftig noch fleißiger benutzt werden wird, um so mehr, als, wie wir wiederholt dargelegt haben, die durch die Eintragungen zu wahrenden Rechte in vielen Fällen sehr bedeutende sind. In der zur nähern Begründung seines eben erwähnten An trages verfaßten, höchst dankenswerten Denkschrift ging Herr Otto Mühlbrecht allerdings noch weiter Er regte an, der znm Schutze des Urheber- und Verlagsrechts zu errichtenden Centralstelle zwei weitere Aufgaben zu übertragen: 1) fortwährend Umschau danach zu halten, wo sich etwa bei günstiger Gelegenheit einer der noch rückständigen Litterar-Verträge abschließen oder An schluß an die Berner Konvention herbeiführen ließe; 2) die schieds gerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Autoren und Verlegern zu übernehmen. Was die erstcre Aufgabe anbelangt, so würde sie ja dem von Herrn Mühlbrecht vorgeschlagenen Centralbureau natürlicher Weise zufallen, wie auch Herr vr, Schmidt, der als Inhaber der neu errichteten Auskunstsstelle in erster Linie hierzu berufen und im stände ist, bereitwilligst zugesagt hat, die Auge» offen zu halten und etwaige Wahrnehmungen dem Vorstande mitzuteilen. Nach dem aber die Auskunftsstelle errichtet ist und der Vorstand Ihnen nicht empfehlen kann, einen Ausschuß zum Zweck der schieds richterlichen Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Autoren und Verleger» einzusetzen, scheint ein Bedürfnis nach Schaffung eines lediglich Umschau haltende» Ccntralbureaus um so weniger vor handen zu sein, als eine solche mit zu den wichtigsten Ausgaben des Vorstandes selbst gehört und der Vorstand sich bei seinem Bestreben, auf die stetige Ausgestaltung der heimischen und internationalenGesetz- gebung hinzuwirken, der freundlichen Unterstützung und Anregung des Herrn Mühlbrecht und andrer, auf dem Gebiete des Urheber- und Verlagsrechtes hervorragender Vereinsmitglieder auch in Zukunft versichert halten darf. Der Mühlbrechtffche Antrag war, wie Sie sich erinnern werden, in der letzten Hauptversammlung nur als Amendement zu dem Hauptantragc des Herrn Friedr, Adolf Ackermann in München gestellt worden, behufs Vertretung der Interessen der deutschen Verleger inbctrcff der amerikanischen Copyright- Act vom 3, März 1891 in New-Aork oder Washington eine Centralstelle zu errichten. Auch diesen Antrag haben Sie dem Vorstande zur Ausführung überwiesen, falls ihm eine solche nach näherer Prüfung im Interesse des deutschen Buchhandels zu liege» scheine. Der Vorstand hat diese Prüfung unverweilt vorgeuommcn und ist, durch das freundliche Entgegenkommen des Kaiser!, Auswärtigen Amtes stets aus dem Laufenden der zwischen der deutschen und der amerikanischen Regierung schwebenden Ver handlungen gehalten, in der Lage gewesen, sür eine sachliche, würdige und energische Vertretung des deutschen Buch-, Kunst- und Musik-Verlages Sorge zu tragen. Nachdem die Regierung der Vereinigten Staaten zu einem Fallenlassen der sog, Herstellungs klausel Deutschland gegenüber nicht zu bewegen war, und nachdem das Reichsjustizamt es abgelehnt hatte, eine Abänderung des Gesetzes ^ betreffend den Schutz des Urheberrechts vom l l, Juni 1870 in der Weise anzuregen, baß die Erzeugnisse der amerikanischen Litteratur auch bei uns nur dann gesetzlichen Schutz genießen, wenn sie im Deutschen Reiche hergestellt sind, war keine andere Möglichkeit gegeben, den deutschen Buchverlag an dem Schutze, den der Musik- und Kunstverlag in Amerika voll genießen, wenigstens in bescheidenem Maße teilnehmen zu lassen, als durch Abschluß des Ihnen bekannten Uebereinkommens vom 15 Januar d, Js Der Vorstand hat rechtzeitig die einleitenden Schritte zur Errichtung einer Amtlichen Stelle des Börsenvereins in New-Hork gethan, die den deutschen Verlegern die Benutzung der durch das Uebereinkommen gewährleisteten Vorteile vermitteln soll, und diese ist gleichzeitig mit dem Uebereinkommen zk. Mai d, I,) in Wirksamkeit getreten. Als eine für den Börsenverein besonders erfreuliche Errungen schaft ist der neue Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn zu begrüßen. Die vom Vereine der österreichisch-ungarischen Buchhändler an das k, k, Handelsministerium und vom Vor stande deS Börsenvereins an den Deutschen Reichskanzler gerichteten Vorstellungen haben einen vollen Erfolg gehabt und cs darf mit Zuversicht gehofft werden, daß während der Geltungsdauer des neuen Vertrages zu Klagen über vexatorische Auslegung und Anwendung der Vertragsbestimmungen kein Anlaß gegeben werden wird. Der Aufforderung des Reichskommissars sür die Weltaus stellung in Chicago, eine Beteiligung der Vereinsmitglieder anzuregen, hat der Vorstand gern entsprochen. Nachdem jedoch aus die Bekanntmachung vom 25, Juni hin bis zum 15, Dezember nur 2 Verleger ihre Beteiligung angemeldet hatten und auch diese nur bedingungsweise, glaubte der Vorstand seine vermittelnde Thätigkeit in dieser Angelegenheit einstellen zu sollen. Um so erfreulicher war es, daß fünf hervorragende Vertreter der graphischen Gewerbe unter dem Vorsitz des verdienstvollen ersten Vorstehers des Centralvereins sür das gcsammte Buchgewerbe, Herrn vr, Oskar von Hase, sich zur Veranstaltung einer buchgewerblichen Kollektiv- Ausstellung des Deutschen Reiches vereinigten und daß dieser Ausschuß
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