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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1892-05-16
- Erscheinungsdatum
- 16.05.1892
- Sprache
- Deutsch
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112, 16. Mai 1892. Amtlicher Teil. 2931 werden, soweit es der Vorstand zu übersehen vermag, gegen die schweren Verluste an Verdienst und Eigentum, die durch die Ent wertung eines eben erst erworbenen Gegenstandes um nicht als die Hälfte des ursprünglichen Preises verursacht werden, die ordentlichen Gerichte mit Erfolg angerufen Werden können. Der schwerste Schaden, den solche geschäftliche Willkürlichkeiten stiften, wird freilich auch durch die Gerichte nicht ausgeglichen — die Schädigung, die der Sortiments-, wie der Verlagsbuchhandel an seinem Ruse und an seinem Vertrauen beim Publikum erfährt Es kann nur die feste Zuversicht ausgesprochen werden, daß jeder an seinem Teile die Wiederholung solcher für den deutschen Buch handel beschämenden Vorkommnisse zu verhindern wissen wird. Scheint der Verkehr der Buchhändler unter einander nach Grundsätzen geordnet zu sein, die sich, wie aus dem Vorher gehenden ersichtlich/ einer fast allgemeinen Anerkennung er freuen, so läßt sich dasselbe von den aus den Verkehr der Buchhändler mit dem Publikum bezüglichen Satzungs bestimmungen nicht sagen. Wenn auch aus dem außerpreußischen Gebiete des Geltungsbereiches unserer Satzungen nur selten Verstöße gegen die Verkaussbestimmungen zur Kenntnis des Vorstandes gelangen, so sind die Zustände in Preußen noch nicht derart, daß man berechtigt wäre, den Kampf gegen die Schleuderrabatte als siegreich durchgeführt zu bezeichnen. Die Hoffnung, das preußische Staatsministerium werde, entsprechend dem Vorgänge anderer deutscher Regierungen, sich von seinem scheinbar fiskalischen Standpunkte abbringen und von Anschauungen durchdringen lassen, die nach Ansicht des Vorstandes wahrhaft volkswirtschaftlichen Grundsätzen näher kommen als die beharrliche Bevorzugung des Mindestfordernden, hat sich leider noch immer nicht erfüllt. Ohne die Gefahr zu verkennen, die in jeder Prophezeiung liegt, wagt es aber der Vorstand, auch heute noch der Zuversicht Raum zu geben, die preußischen Behörden werden sich mit der Zeit davon überzeugen, daß der Mindest- fordernde nicht immer den Vorzug verdient und daß neben fis kalischen auch sozial-politische und moralische Gesichtspunkte für den Staat entscheidend sein müssen. Denn es darf und muß ausgesprochen werden, daß die Benutzung des Provinzial-Sorti- ments zur Erlangung einer genaue» Kenntnis der litterarischeu Produktion einem vom ethischen Standpunkte nicht zu rechtfer tigenden Mißbrauche desselben gleichkommt, wenn die Versorgung mit der nunmehr leicht auswählbaren Ware großstädtischen Ver mittlern übertragen wird, die dort ernten, wo andre mühevoll gesät haben. Inzwischen hat der Börsenverein mit den gegebenen Ver hältnissen zu rechnen, und indem er keinen seiner Grundsätze ausgiebt, muß er versuchen, den der Provinz von de» Centralen drohenden und erwachsenden Schaden abzuwehren oder zu ver ringern. Der Vorstand hat deshalb, als von den preußischen Ministerien des Innern und der Finanzen am 18. August 1891 verfügt worden war, „daß in den Fällen, in welchen seitens der ortsangesessenen Buchhandlungen bei Bücherbestellungen der früher üblich gewesene höhere Rabatt als 5»/„ abgelehnt wird, die für die Regierungs-Bibliotheken erforderlichen Bücher und Druck schriften von anderen als den ortsangesessenen Buchhandlungen zu beziehen sind, welche den höheren Rabatt bewilligen", unter dem 2V. November 1891 ein vertrauliches Rundschreiben an die Kreis- und Ortsvereine gerichtet, in welchem er denjenigen, be sonders preußischen, Orts- und Kreisvereinen, deren Mitglieder sich in ihren Existenzbedingungen durch die vorerwähnte Ministerial- Verfügung bedroht fühlen, wiederholt anempfiehlt, in ihre Satzun gen eine Bestimmung aufzunehmen, nach welcher cs unter ge wissen Einschränkungen den Mitgliedern gestattet sein soll, die von außerhalb des Vereinsgebietes kommenden Rabattanerbietungen durch Gewährung desselben höheren Rabattes unwirksam zu machen. Ein Einwand, der gegen dieses Auskunstsmittel er hoben worden ist, als wenn mit demselben den großstädtischen Schleudere!» die Gewährung eines beliebigen Rabattes srci- gestellt würde, muß als ganz unberechtigt bezeichnet werden. Denn einerseits kann der Vorstand die Provinz-Sortimenter nicht hilflos der Zwangslage überlassen, entweder den von den Behörden verlangten Rabatt zu verweigern und dadurch ihrer sichersten Kundschaft verlustig zu gehen oder den Rabatt zu be willige» und auf solche Weise geslisfentlich gegen die Satzungen zu verstoßen; andererseits wird durch die Ausnahmebestimmung durchaus nicht dem Freibeutertum der Weg geebnet, sondern viel mehr verlegt. In der ministeriellen Verfügung heißt es ja aus drücklich, daß nur dann die Bücher von andern Buchhandlungen zu beziehen sind, wenn die ortsangesessenen den früher üblichen Rabatt nicht bewilligen; mit andern Worten: bewilligen die ortsangesessenen Buchhandlungen (unter den satzungsmäßigen Vor behalten) denselben Rabatt, wie die auswärtigen Buchhandlungen so sind die Bücher von den ortsangesessenen zu beziehen. Sollte von einzelnen Behörden anders Verfahren werden, so bittet der Vorstand um sofortige Mitteilung. Die vornehmste Ausgabe der zur Gewährung eines Ausnahme rabattes gezwungenen Provinzial-Sortimenter muß überhaupt nun die sein, den Vorstand mit Beweismaterial zu versehen, das ihn in den Stand setzt, gegen die Schleudere! vorzugehen. Das Reichsgericht hat in seiner letzten Entscheidung vom 24. Juni 1891 im Prozesse Mayer L Müller gegen zwei Mitglieder des früheren Vorstandes ebenso wie in seiner ersten vom 5. Juli 1890 nicht nur den in den Satzungen des Börsenvereins ausgesprochenen Zweck der Regelung des Kundenrabatts als einen durchaus er laubten anerkannt, sondern auch nicht eine einzige Bestimmung der neuen Satzungen als ungesetzlich oder rechtswidrig beanstandet. Der Vorstand wird deshalb den von den Satzungen vorgeschriebenen Weg wie bisher weitergehen, indem er bei geflissentlichen Ver stößen Mitgliedern gegenüber das Ausschließungsversahren einleiten und durchführen und Nichtmitgliedern fosort das Börsenblatt und die Vereinseinrichtungen entziehen wird. In Zukunft wird er aber von der ihm laut ß 4 vorletzter Absatz zustehenden Befugnis insofern einen noch weitergehenden Gebrauch machen, als er den Bezug des Börsenblatts, die Benutzung desselben zu Inseraten sowie die Be nutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen für Nichtmit glieder von der Verpflichtung abhängig machen wird, die für die Vereinsmitglieder maßgebenden Bestimmungen der Ziffer 4, S und K des ß 3 strengstens einzuhaltcn. Die Nichtmitglieder werden sich nun nicht mehr aus eine Unkenntnis der im Börsen- verein bezüglich des Rabattangebotes, der Rabattgewährung und der Vermittlung des Verlags der verbündeten Verleger geltende» Grundsätze berufen können. Sind somit die Beziehungen der Buchhändler zu einander und zum Publikum durch die Verkehrsordnung und durch die Satzungen rechtlich geregelt, so fehlte es bisher au Normativ- Bestimmungen, auf welche in den Fällen zurückzugrcifen wäre, wo in den Beziehungen des Verlegers zum Autor in Ermangelung besonderer Abmachungen Streitfragen über die aus der Urheberschaft abzuleitenden Befugnisse und Rechte entstehen. Diese Lücke soll die Berlagsordnung aussüllen. Der infolge der Annahme eines von Herrn Robert Voigtländer-Leipzig gestellten Antrages durch die Hauptver sammlung des Jahres 1890 von dem Vorstande gewählte außerordentliche Ausschuß zur Ausarbeitung einer „Berlags- ordnung für den Deutschen Buchhandel" hat seine Ausgabe vor kurzem vollendet. Im vergangenen Vereinsjahre hat er wie im vorhergehenden zwei Sitzungen abgehalten, am 6. und 7. Oktober v I., und am 22. bis 24. März d. I., und das Ergebnis seiner Arbeiten in zwei im Börsenblatt (Beilage zu Nr. 301 vom 30. Dezember 1891 und Beilage zu Nr. 93. vom 23. April 1892) veröffentlichten Berichten niedergelegt. Indem wir auf diese Berichte verweisen, enthalten wir uns hier eines Eingehens aus die Angelegenheit, weil sie einen besondern Punkt der heutigen Tagesordnung bildet und der von dem Ausschüsse ernannte Bericht erstatter nähere Auskunft geben wird. Doch darüber drängt 39«'
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