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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.05.1892
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- 16.05.1892
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- Deutsch
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2940 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 112, 16. Mai 1892. nahm an, daß es mit der Gerechtigkeit und den im übrigen von der Konkursordnung angenommenen Grundsätzen nicht vereinbar sei, das Recht des Vermieters durch den Konkurs des Mieters in solcher Art zu beschränken, daß cs mit der Aufkündigung des Konkursverwalters völlig erlösche. Er müsse, wie bei anderen zweiseitigen Verträgen, seinen An- gcdachtcn Entschädigungsanspruch als Konkursgläubiger einräume. Der Konsequenz des Rechtes entspreche dann freilich, ihm dcsfalls auch das gesetzliche Pfandrecht in dem in dem zweiten Anträge gedachten Umfange cinzuräumcn; aber das Interesse der übrigen Gläubiger fordere die Mielverhältnisses bis zur Aufkündigung und des ihm diescrhalb gegen die Masse als Massegläubiger zustchendcn Anspruches regelmäßig ohnehin schon besser gestellt sei, wie ohne den Konkurs. Zu § 529, welcher bestimmt, daß der Mieter berechtigt ist, von dem Vertrage sofort zurückzutreten, wenn ihm der vertragsmäßige Ge brauch nicht rechtzeitig cingeräumt wird oder eine zugcsichcrte Eigenschaft fehlt und der Vermieter nicht unverzüglich Abhilfe schafft, wurde be schlossen. daß der Mieter dem Vermieter regelmäßig erst eine angemessene Frist zur Abhilfe bestimmen müsse, und erst nach fruchtlosem Ablauf derselben zum Rücktritt berechtigt sei. Nur wenn ein besonderes Interesse Am Schlüsse des Abschnittes über die Miete wurde eine Bestim mung hinzugcsügt, nach welcher der Mieter einer Wohnung berechtigt sein soll, von dem Mietsvertrage für die Zukunft zurückzutreten, wenn die Wohnung an Mängeln leidet, durch welche die Gesundheit des Mieters oder seiner Angehörigen erheblich gefährdet wird. Dies Recht soll dem Mieter selbst dann zuslehcn, wenn er den Mangel gekannt oder auf die Geltendmachung desselben verzichtet hat. Man verkannte zwar nicht, daß cs sich hier um eine positive Bestimmung handle, welche das Interesse des Vermieters gefährde und zu manchen Zweifeln und Streitig keiten führen könne: man glaubte aber, daß diese Bedenken zurücktreten müßten gegenüber dem öffentlichen Interesse, welches die Vermietung gesundheilsgefährlicher Wohnungen verbiete, und daß cs sich hier um eine Frage handle, in welcher auch daS Civilrecht berufen und im stände sei. dem sozialpolitischen Bedürfnisse, die ärmeren Volksklassen möglichst zu schützen, gerecht zu werden. Amerikanische Bibliographie. — Mit dem soeben erschienenen Ergänzungsheft liegt der American Oatolo^us 1884 — 1^-90 vollständig vor. Derselbe, gegen 1000 Quartscilcn stark, enthält zunächst die ca 28 000 Erscheinungen der 6 Jahre 1884—1890 naD dem Alphabet der einer systematischen Bibliographie der Regicrungspublckationcn zum ersten Male die GesellschaftS-Schriften und die Publikationen der einzelnen Staaten registriert. Der vorhergehende, die acht Jahre 1876-84 um fassende Band enthält nur gegen 22 000 Erscheinungen, was auf ein erhebliches Wachstum der amerikanischen Verlagsthätigkcit innerhalb der letzten Jahre schließen läßt. Für die Folge ist die Herausgabe in Fünf- jahrs-Abschnitten beabsichtigt. Bei dem zunehmenden Interesse an amerikanischen Litteratur-Erzeugnissen wird dies vorzüglich bearbeitete und solid ausgestattetc bibliographische Hilfsmittel auch in Deutschland freundliche Aufnahme finden. Der Preis jedes Bandes ist 52 50 no.; Auslieferungslager der Vcrlagshandlung befindet sich bei G. Hedeler in Leipzig. (Export-Journal.) Sprechsaal. Die Schulbücher. Seit einiger Zeit wird im Sprcchsaal der »Berliner Neuesten Nach richten- wieder einmal das Garn der Schulbücher gesponnen. Kinder reiche Väter klagen, daß ihnen die Freude an ihrem hoffnungsreichen Nachwuchs durch die bösen neuen Auflagen vergällt werde, die schon erscheinen, noch ehe der dem Acltesten bei' dem ihm angeschafften Exem plar eingebläute Konservierungssinn bis zum letzten Sprossen durch gedrungen ist. Auch das alte Klagelied wird neu angestimmt, daß von seiten der Lehrer jeweilig zu spät angegeben würde, welche Bücher gebraucht werden, sodaß sich das Beschaffen der von den Schülern benötigten Bücher auf wenige Tage zusammendrängt, infolge dessen dann oft die Vorräte der Buchhändler nicht ausreichcn, woraus die oft erörterten nachteiligen Folgen entstehen. Am wunderbarsten scheint sich diese Frage jedoch im Kopfe des Herrn Profcssois v. Hagen in Sangcrhausen ausgestaltet zu haben, der dafür nicht die Lehrer und Schuldirektoren, sondern die bösen Verlags- buchhändlcr verantwortlich macht, deren Gcwinngicr dieser Mißstand ent springe. Diese merkwürdige Auslassung verdient niedriger gehängt zu werden und deshalb folge sie hier in ihrem Wortlaut. »Zur Frage der Schulbücher. In den »Berl. N. N.» haben neuerdings drei Angriffe auf die Lehrer und Leiter der höheren Schulen Platz gefunden, welche zwar sach lich ebensowenig gerechtfertigt erscheinen als die meisten derartigen Er güsse, die aber m mancher Hinsicht so bezeichnend sind, daß ihnen einige Worte gewidmet werden mögen. In der ersten Zuschrift (Nr. 215) be klagt sich ein Sortimentsbuchhändler, der alte Auflagen von Schulbüchern cingekaust hat, darüber, daß die Leiter der höheren Schulen ihren Schülern nicht gestatten, verschiedene Auflagen desselben Buches neben einander zu gebrauchen. Er tadelt die fortwährenden Aenderungcn in neuen Auflagen mit Recht, hätte aber als Buchhändler wissen sollen, daß an diesem Unwesen nicht die Lehrer, kaum die Autoren, sondern die Vcrlagsbuch hän dler schuld sind, welche fortwährend starke Aende- rungen veranlassen, damit die alten Auflagen schnell ganz unbrauchbar werden und damit das Geschäft so besser geht. Die Lehrer haben neben fortwährenden Aenderungcn nichts als Kosten und andere Unbequemlichkeiten. Die Direktorenkonfercnzcn Halen sich daher wiederholt gegen dieses Unwesen ausgesprochen und sogar be schlossen, derartige Bücher mit der Zeit abzuschaffen. Aber trotzdem muß der Zorn des betr. Herrn über die Lehrer auSgegossen werden: das ist heute einmal so Brauch und viel bequemer, als den wirklichen Gründen gewissenhaft nachzugehen. Von noch größerer symptomatischer Bedeutung ist die zweite in Nr. 216 enthaltene Zuschrift, die sich auch in der Form durch den Gebrauch geschmackvoller Wendungen auszeichnet. Hier klagt ein Vater eines Schülers, daß durch den »den Schlendrian- (sio!) und »die Bum melei- (me!) der Lehrer den Schülern erst an den ersten Tagen des neuen Schuljahres mitgeteilt wurde, welche neuen Bücher zu beschaffen waren. Für jeden mit Schülern Vertrauten liegt hier die Annahme nahe, daß die betr. Mitteilungen allerdings gemacht, aber vom Schüler vergessen worden sind. Dies wiederholt sich in jedem Jahre, selbst wenn die Titel diktiert oder auf gedruckten Zetteln, wie in Berlin üblich, be kannt gegeben sind. Daher werden in den Programmen vieler Anstalten die Titel der eingeführten Bücher abgedruckt und so zur Kenntnis der Eltern gebracht. Aber selbst wenn nichts derartiges geschehen ist, woher nimmt der Einsender das Recht, sogleich von Bummelei und Schlendrian bei einer Unterlassung zu reden, für die Gründe (Abwarten neuer Auflage!) vorhanden sein können und die selbst ohne Gründe diese Bezeichnung nicht verdiente? Das Bezeichnende ist in diesem Falle einerseits, daß sogleich das für die Lehrer Ungünstigste auf Schüleraussagen hin als erwiesen angenommen und mit den gröbsten Ausdrücken in der Oeffcnt- lichkeit bezeichnet wird, anderseits, daß man in Berlin diese Zuschrift mit einer Ruhe hinnimmt, die nur aus den seit Jahren unausgesetzt erfolgenden Schmähungen des Lehrerslandes begreiflich wird. Kannte die -hochstehende- Persönlichkeit, von der diese Zuschrift herrührt, keine anderen besser wirkenden Mittel und Wege zur Abstellung jenes wahr lich höchst geringfügigen Uebelstandes als die Beleidigung der Lehrer in der Presse, das heißt also vor ihren Schülern? Wenn ein Einsender bezüglich einer ähnlichen Kleinigkeit in solchen Ausdrücken z. B. von einem OsfizierkorpS redete, würde sofort eine strenge Untersuchung nach der Berechtigung des Tadels Platz greifen, zugleich würde aber unter allen Umständen die Klage wegen öffentlicher Beleidigung angestrengt werden. Die Berliner Lehrer werden in einer der ersten hauptstädtischen Zeitung beschimpft, ohne daß dies, wie cs scheint, irgendwo irgendwelchen Eindruck macht. So dürfte der mangelhafte Schutz, den der Lehrcrstand im all gemeinen von seinen Vorgesetzten in dieser Hinsicht genießt, es allein schon erklären, daß 1890/91 von 3619 preußischen Abiturienten glück licherweise nur 89 den Mut hatten, Philologie zu studieren. Die dritte Zuschrift (Nr. 219) ist durch das oben über die fort währenden Aenderungcn in neuen Auflagen Bemerkte, soweit in ihr den Lehrern hieraus Vorwürfe gemacht wurden, erledigt. Ganz unverständ lich bleibt aber, was der Einsender über Neueinführung von Büchern sagt. Soll ein neues Buch eingeführt werden, so ist dazu die Ge nehmigung des Prov. - Schulkollegiums unter Beifügung eines Gut achtens von einem Sachverständigen und, wenn das Buch in der betr. Provinz noch nicht gebräuchlich war. sogar die Erlaubnis des Ministe riums nachzusuchen Es ist also undenkbar, daß ein Lehrer ohne Uebcr- tretung behördlicher Vorschriften die Schüler nötigen kann, »auch die von ihm hcransgegebcncn Bücher zu kaufen.- Hoffentlich handelt es sich in diesem Falle um mißverstandene oder ungenaue Schüleraussagcn. Sangcrhausen, den 4. Mai 1892. Prof, v Hagen.« Eines Kommentars zu dieser Auslassung des Herrn Professors be darf es unter Fachleuten gewiß nicht. Berlin, den 11. Mai 1892. 6. X.
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