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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1937
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- 1937-07-03
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- 03.07.1937
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Gewährung von Preisnachlässen und Aushebung von Kaufverträgen Es sind vielfach Zweifel darüber entstanden, unter welchen Vor aussetzungen Nachlässe auf Forderungen aus der Warenausfuhr nach dem Ausland und die Aufhebung von Kaufverträgen genehmigungs bedürftig sind. In früheren Nunderlassen hat die Neichsstelle für Devisenbewirt schaftung besonders die aus Anlaß der Abwertung eingetretenen Nach lässe behandelt. Unter Aushebung von Runderlaß 151/36 D. St. (Ue. St.) hat die Neichsstelle nunmehr folgendes verfügt: I. Preisnachlässe Grundsätzlich entsteht eine Forderung im Waren- und Dienst leistungsverkehr mit dem Ausland im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Jede Abänderung der Forderung nach Vertragsabschluß stellt sich daher als Verfügung dar, die, wenn es sich um eine Fremd währungsforderung handelt, nach § 9 Abs. 2 TevG., und wenn es sich um eine NM Forderung handelt, nach 8 11 Abs. 2 DevG. ge nehmigungsbedürftig ist. Um den Geschäftsverkehr zu erleichtern, sind die deutschen Ausführer durch Ni ll 37 e davon befreit worden, in wirtschaftlich gerechtfertigten Fällen eine Genehmigung für bestimmte Verfügungen über ihre Forderungen einzuholen. Die Ausnahmebestimmung von Ri II 37 e erklärt Preisnachlässe nach Vertragsabschluß für genehmigungsfrei, soweit sie nach kaufmänni- beispielsweise geschäftsübliche Skontoabzüge, Kürzungen bei Rechen fehlern, Preisnachlässe infolge fehlerhafter Lieferungen (Abzüge bei Mängelrügen, bei Rücksendungen und Fehlmengen u. ä.) erfolgen. Entscheidend bleiben jedoch jeweils die gellenden kaufmännischen Ge pflogenheiten. Von den Forderungsinhabern muß aus devisenwirt- daß die Neichsbauk anhand der Exportvalutaerklärung bei Eingang des Forderungsbetrages nachprüft, ob ein Preisnachlaß gerechtfertigt und auch angemessen war. Bestehen Zweifel, ob ein Preisnachlaß nach kauf männischen Grundsätzen gerechtfertigt und nach Ri II 37e genehmi gungsfrei zulässig ist, so werden die Inhaber der Forderungen gut daran tun, die Angelegenheit der Devisenstelle zur Beurteilung, ob der Preisnachlaß genehmigungsbedürftig ist oder nicht, zu unterbreiten. Literarische An der Wiener Universität promovierte eine Studentin unter Prof. Josef Nadler mit einer Dissertation »Lena Christ und ihr Werk«. Anregungen dazu hat Herr Bruno Eppelin von der Ruhlacr Buchhandlung in Ruhla gegeben, von dessen besonderem Einsatz für das Werk der Dichterin wir schon früher berichten konnten. Der bayerische Ministerpräsident Ludwig Siebert hat, wie der Völkische Beobachter meldet, die Regierung der Pfalz beauftragt, dreihundert von ihm bestellte Exemplare des Romans von vr. Ludwig Finckh »Ein starkes Leben« an die Büchereien der Mittel- und Fachschulen der Pfalz zu verteilen. Dieser Tage wurde im Goethe-Haus in Frankfurt a. M. ein lange verschlossenes Zimmer wieder eröffnet. Es ist das Mädchen zimmer von Goethes Schwester Cornelia im ersten Stock. An den Wänden hängen die alten Porträts, die nach langer Irrfahrt wieder in das Goethe-Haus zurückgeholt werden konnten. In einer Vitrine liegen die französische Grammatik, die Cornelia als Schülerin benutzt hat, eine Handtasche, die sie für ihren Bruder Wolfgang stickte, die Vollmacht des Herrn Rat für Cornelias Heirat mit Schlosser, ihre Sterbeurkunde aus Emmendingen, Schularbeiten und frühe Gedichte Goethes, die er vielleicht seiner Schwester geschenkt hat, u. a. m. Eine kürzlich wiederaufgefundene Nötelzeichnung von I. L. E. Morgenstern zeigt Cornelia als junges Mädchen im Goethe- Haus. Die Geburtsstadt des Volksschriftstellers Heinrich Hans- jakob, die Schwarzwaldstadt Haslach im Kinzigtal, feiert am 21., 22. und 23. August den 100. Geburtstag ihres Sohnes. Die Feier wird den Charakter eines Volksfestes tragen, in dessen Mittelpunkt die Festansprache des Freiburger Schriftstellers Karl Willy Straub steht; u. a. wird auch das Volksstück »Der Vogt von Mühlstein«, eine dra matisch bearbeitete Erzählung gleichen Namens von Hansjakob, auf geführt werden. Wegen der Preisnachlässe aus Anlaß der Abwertung vgl. Ab schnitt III dieses Nunderlasses. II. Vertragsaufhebung Im Hinblick darauf, daß mit Vertragsabschluß eine Forderung entsteht, über die nur mit Genehmigung verfügt werden kann (vergl. Abschnitt I), bedeutet die Aushebung eines abgeschlossenen Kaufvertrages einen Verzicht auf die entstandene Forderung und ist daher grund sätzlich, ebenso wie ein Preisnachlaß, genehmigungsbedürftig. Der Ge schäftsverkehr erfordert jedoch vielfach Abänderungen eines abgeschlos senen Vertrages. So machen mitunter Veränderungen im Nohstosfbezug Änderungen des Preises, der Lieferzeit, der Liefermengen und ähnliches notwendig. Von Vertretern abgeschlossene Vertrüge bedürfen ver schiedentlich näherer Ausgestaltung. Mitunter erfordern besondere Um stände die gänzliche Aushebung eines abgeschlossenen Vertrages, z. B. wenn die ursprünglich vereinbarten Bedingungen im gegenseitigen Ein verständnis nicht eingehaltcn werden können. Um derartige, nach kauf männischen Grundsätzen unumgänglich notwendige Vorgänge nicht zu hemmen und um eine Belastung des Geschäfts durch Einholung von Genehmigungen zu solchen Abänderungen und Aufhebungen zu ver meiden, erklärt sich die Reichsstelle für Devisenbewirtschaftung damit einverstanden, daß eine sinngemäße Anwendung von Ri II 37s auf diese Fälle erfolgt. Es können daher nach kaufmännischen Grundsätzen gerechtfertigte Vertragsaufhebungen und -änderungen ohne Genehmi gung vorgenommen werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auf hebung des Vertrages unter Ausübung eines vorher vereinbarten Nück- trittrechtes erfolgt. III. Preisnachlässe Die in Abschnitt I und II dieses Runderlasses umschriebene Frei stellung von dem Genehmigungszwang gilt für den sich in geregelten Bahnen vollziehenden Geschäftsverkehr. Hierzu rechnen nicht Preis nachlässe und Vertragsaufhebungen, die aus einem außergewöhnlichen Anlaß, wie er die Abwertung der Währungen ausländischer Staaten darstellt, erfolgen. Infolgedessen bedürfen derartige Maßnahmen in jedem Falle der Genehmigung der Devisenstelle, die solche Anträge nach besonderen Anweisungen behandelt. Eine Genehmigung ist auch dann einzuholen, wenn ein Rücktritts recht aus Anlaß einer Abwertung ausgeübt werden soll, wobei es keinen Unterschied macht, ob das Nücktrittsrecht ausdrücklich für den Fall der Abwertung vereinbart worden ist oder nicht. Nachrichten Am Schlußtag des »Westfalentags 1937« wurde in einer von der Provinzialverwaltung und der Landesleitung der Neichsschrift- tumskammer veranstalteten Feierstunde der von der Provinzial- vcrwaltung Westfalen gestiftete westfälische Literaturpreis der sauer ländischen Dichterin Maria Kahle verliehen. Landeshauptmann Kolbow erkannte der Dichterin den Preis zu für ihr unermüdliches Schaffen als dichterische Klluderin des Deutschtums in der Welt. In Wuppertal wurde ein Wettstreit der deutschen Mundarten durchgefllhrt. Hierzu hatten die Landesleitungeu der Neichsschrifttums- kammcr je einen ihrer Dialektdichter entsandt. Als Sieger ging aus der Schar der einunddreißig Bewerber um einen wertvollen Preis der Hamburger Dichter RudolfKinau hervor. Zu Ehren des Dichters I o h a n n e s S ch l a f, der am 21. Juni seinen fünfundsiebzigsten Geburtstag begehen konnte, veranstaltete die Stadt Querfurt eine eindrucksvolle Feier, die den Dichter mit vielen seiner Freunde in seiner Heimatstadt zusammenführte. Nach der Be grüßungsfeier, die vom Gesang der Jugend umrahmt wurde, fand vor dem Hause Lederberg 16, dem Geburtshaus des Dichters, die Ent hüllung einer Gedenktafel statt. Im weiteren Verlauf der Feier wurde das vom Altertums- und Heimat-Verein eingerichtete Johannes- Schlaf-Museum im Rathaus besichtigt. Hier sind Manuskripte, Erst drucke, Korrekturabzüge, Bilder u. a. m. aus des Dichters Werken bei der aus den Werken des Dichters gelesen wurde. Außerdem kam auch eine ganze Reihe junger Schriftsteller und Dichter zu Worte. Die Gaudienststclle der NS.-Kulturgemeinde im Gau München- Oberbayern wird auch im nächsten Halbjahr den Dichterlesungen besonderes Augenmerk zuwenden und hat Hans Zöberlein ein geladen, im Oktober in etwa vierzehn Orten des Gaugebietes zu lesen. Nr. 150 Sonnabend, den ö. Juli 1937
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