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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1937
- Strukturtyp
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- 1937-07-03
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1937
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- Deutsch
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel Nr. 15Ü (R. 75) Leipzig, Sonnabend den 3. Juli 1837 1Ü4.A»hrgang Steuerpflicht bei Gemeinschaftslieserungen 1. Aus verschiedenen Orten, in denen die buchhändlerischen Arbeitsgemeinschaften Gemeinschaftslieferungen auf Grund des Abkommens über die Belieferung von Volksbüchereien und ande rer Vereinbarungen durchgesührt haben, ist der Geschäftsstelle mit geteilt worden, daß die zuständigen Finanzämter nicht nur Um satz-, sondern auch Körperschaftssteuer von der Arbeitsgemeinschaft verlangt haben. Zur Aufklärung sei deshalb hier auf folgendes hingcwiescn: Gemeinschaftslieferungen kommen sowohl bei den Gauen (Belieferung von Volksbüchereien nach Maßgabe des abgeschlos senen Vertrages) als auch in den einzelnen Orten (Belieferung von Schülerbüchereien in Städten bis 10 000 Einwohner) vor. Selbstverständlich sind diese Geschäftsvorgänge umsatzsteuer- pflichtig, wenn nicht in voller Höhe, so doch mindestens mit 0,5 V» (Umsatzsteuergesetz 8 7). Steuerschuldner ist in solchem Falle der mit der Durchführung der Gemeinschaftslieferung Beauftragte. Er muß die Umsatzsteuererklärung abgeben und muß den Betrag für die Umsatzsteuer von der auszuschüttenden Summe zurück behalten; denn sonst besteht die Gefahr für ihn, daß er mit seinem eigenen Vermögen für die Steuer haftet. 2. Weder der Gau noch die Ortsgruppen sind kraft eigener Satzung oder als Untergliederungen einer übergeordneten Organi sation selbständige Rechtspersönlichkeiten. Sie haben auch, soweit die Durchführung von Rechtsgeschäften, z. B. von Lieferungen, in Betracht kommt, keinen rechtlichen Zusammenhang mit dem Börsenverein, stehen diesem vielmehr nur, wie es in der Satzung heißt, zur Durchführung seiner Aufgaben Innerhalb des Reichsgebietes zur Verfügung. Die Gemeinschaftslieferungen er folgen nicht im Namen, im Auftrag und auf Rechnung des Börsen- versins. Das wäre zwar möglich und könnte so organisiert werden; gegen eine solche Lösung bestehen aber insofern stärkste Bedenken, als sich daraus für den Börsenverein eine nicht übersehbare Haf tung ergeben könnte. Für dis von den buchhändlerischen Arbeitsgemeinschaften durchgesührten Gemeinschaftslieferungen muß aber ein Rechts subjekt vorhanden sein, das die aus den Lieferungsverträgen sich ergebenden Rechte wahrnimmt und die sich ergebenden Pflichten erfüllt. Die einzige und gleichzeitig einfachste Lösung ist, diese Eemeinschaftsbstätigung in Form von Gesellschaften dos bürger lichen Rechts durchzuführcn. Die an den Gemeinschaftslieferungen Beteiligten, im Regelfälle also die Sortimentsfirmen, im Gau oder im Ort, schließen sich zu einer Gesellschaft zusammen, die sich die Durchführung eines bestimmten Zweckes zur Ausgabe macht. Die Dauer dieser Aufgabe kann länger oder kürzer fein. Die Gesellschaft beauftragt eine oder mehrere Personen mit der Durch führung ihrer Aufgaben. Schriftliche Form für die Gründung der Gesellschaft ist nicht notwendig. Es genügt u. U. Zustimmungs erklärung in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung. Hierbei find dann gleich die Beauftragten zu ernennen, welche die Gemeinschaftsaufgaben in kaufmännisch richtiger Form durch zuführen haben. Sie müssen für die Abwicklung sorgen, aus den Einnahmen die Unkosten bestreiten, die Umsatzsteuer zahlen und den schließlich verbleibenden Reingewinn an die Beteiligten ver teilen, sofern er nicht nach Beschlußfassung der Gesellschaft etwa für die Zwecke der Gemeinschaft Verwendung finden soll. Körperschaftssteuer ist für eine solche Gesellschaft des bürger lichen Rechts nicht zu entrichten. Vor allen Dingen aus diesem Grunde ist die hier vorgeschlagene Rechtsform die einzig tragbare, denn wenn aus den Gemeinschaftslieferungen noch Körperschafts steuer zu zahlen wäre, bliebe aus solchen Geschäften wahrhaftig nicht viel übrig. Die Geschäftsstelle des Börsenvereins steht mit Ratschlägen für die Durchführung von Gründungsversammlungen zur Ver fügung. vr. Heß Schrifttumspflege und Vortragswesen Von Dr. Otto Henning Im Rahmen unserer heutigen Schrifttumspflege nimmt das literarische Vortragswesen, d. h. die Veranstaltung von Dichter lesungen und Schriftstellervorträgen, eine besondere Stellung ein. Dichtung, Schrifttum und Buch haben durch die nationalsozia listische Kulturführung eine andere, höhere Wertung erhalten. Wir sehen heute in dem Dichter den Erzieher und Erneuerer unseres Volkes, den Treuhänder für die geistige und seelische Entwicklung unserer Volksgemeinschaft. Darum erscheint uns der Dichter und Schriftsteller, der mit Inhalt und Form, mit Wort und Ausdruck, mit Schicksal und Wesensgebung gerungen hat, der selbstschöpferisch und eigenverantwortlich sich mit seinem Stoff und dessen Problem auseinandergesetzt hat, an erster Stelle berufen, in unseren Vor tragsabenden zu unserem Volks zu sprechen. Schon in den ältesten Zeiten unserer germanischen Geschichte kündete der Skalde von den Taten und dem Ruhm der Väter. So soll auch heute wieder der Dichter vor sein Volk treten. Er wird als Schöpfer seines Werkes am besten zum Ausdruck bringen, was er tiefinnerst erfühlt und erlebt hat. »Die ganze Innerlichkeit eines Menschen ist es zu letzt, welche feinem Werk das Siegel und den Geist aufdrückt«, dieses Wort von Adalbert Stifter in einem Aufsatz »über Stand und Würde des Schriftstellers- geprägt, wird sich ganz-besonders eindrucksvoll offenbaren, wenn der Dichter sich am Vortragstisch dem Volke stellt. Dann wird der natürliche Blutstrom vom Dichter zum Volk und vom Volk zum Dichter fließen. Nicht jedem Dichter aber ist es gegeben, sprachlich und stimm lich wirkungsvoll vorzutragen, sodaß viele nicht persönlich am Vortragstisch erscheinen. Ihnen stellt sich der Sprechkünstler an die Seite, wie Dirigent und Orchester dem Komponisten, wie Bühnenkünstler dem Bühnenautor unentbehrlich sind. Der große Ruf der deutschen Vortragskunst bürgt dafür, daß uns immer wieder Sprecher und Sprecherinnen zur Verfügung stehen, die aus ihrer eigenen künstlerischen Persönlichkeit heraus fähig sind, Dich tung im wahrsten Sinne des Wortes zu »verlebendigen«. Unter Dichtung verstehen wir in diesem Zusammenhang nicht etwa nur Lyrik, sondern ebenso auch Prosa, die klassische Dichtung sowohl als auch das literarische Werk und Erbe eines verstorbenen Dichters. Zu den Feierstunden, die dem Dichter und seiner Dichtung gewidmet sind, muß noch hinzukommen der Vortragsabend der Männer, die dem Schasfenskreis »Forschung und Wissen« zugehören. Immer wieder stehen wir be wundernd vor der Tatkraft, vor dem Lebenswerk deutscher Men- 565 Nr. 150 Sonnabend, Len 9. Jult 1937
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