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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1930
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- Deutsch
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- Saxonica
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M 271, 22. November 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. führung, Rundfunk, mechanische Musikinstrumente? Mit der Frage, ob nicht am besten sämtliche Erbenschaften, der gleich mäßigen Durchführung der Lizcnzgebarung wegen, in einer gemeinsamen Treuhandstelle zusammenzufassen und deren Kosten von den eingegangenen Lizenzgebühren zu kürzen wären? Diese meine Ausführungen in der Deutschen Juristenzeitung sind einstweilen nicht mehr so tageswichtig, wie ich bei ihrer Niederschrift geglaubt habe. Denn noch im Oktober hat im Reichsjustizministerium die feste Absicht bestanden, noch vor Jahresende jene Gesetzesnovelle zum Gesetz machen zu lassen. WarumdicseEile? Noch weiß das Reichsjustizmini sterium nicht, ob die anderen Berbandstaaten die zusätzlichen Zwangslizenzjahre als Vollschutzfrist anerkennen; noch sind die unbedingt nötigen Verhandlungen mit Österreich nicht abge schlossen; noch sind die vom Ministerium selbst angeregten inner deutschen Sachverständigenverhandlungen <im sogen. -»Grünen Verein- in Berlin) nicht beendet; der Börsenverein hatte sich ent schieden gegendie Zwangslizenz überhaupt erklärt. Also wozu die Eile, zumal die Frist bis zum Jahresende sehr knapp war und der Reichstag noch wichtigere Dinge zu erledigen hat. Die Rücksicht auf den Reichstag ist es wahrscheinlich gewesen, die das Reichsjustizministcrium plötzlich, jedermann uner wartet, bestimmt hat, den Entwurf jener Gesetzesnovelle nicht einzubringen, sondern den eines Jnterimsgesetzes, das lediglich bezweckt, die 30jährige Schutzfrist zunächst um ein Jahr zu verlängern. Dieser Entwurf ist zwar bereits im Börsenblatt Nr. 264 vom 13. November abgedruckt nebst einer auf ihn bezüg lichen Eingabe des Börscnvereins, seine Kürze erlaubt aber, ihn zum besseren Verständnis hier nochmals wiederzugeben. Der Entwurf für diese Jnterimsentscheidung hat also folgenden Wort laut: 8 l. Die Schutzsrist für Werke der Literatur und der Kunst wird, soweit sie nach dem Gesetze betr. das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst <RGBl. 1881 S. 227, 1810 S. 783) und nach dem Gesetz betr. das Urheberrecht a» Werken der bildenden Kunst und der Photographie IRGBl. 1987 S. 7, 181V S. 793> am 31. Dezember 183V endet, bis zum 31. Dezember 1831 verlängert. - War das Urheberrecht vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes ganz oder teilweise einem anderen übertrage» worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel nicht aus die aus Abs. 1 sich ergebende Verlängerung der Schutzsrist. Doch bleibt der Er werber gegen Bezahlung einer angemessenen Vergütung auch weiter hin berechtigt, das Werk in der bisherigen Weise zu nutzen. 8 2. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1838 in Krast. Am 31. Dezember 1930 läuft die Schutzfrist nur für die Werke eines Schriftstellers von Belang ab: die Friedrich Nietzsches. Die auffallende Eile mit der Schutzsristverlänge rung soll — eine andere Deutung gibt es kaum — nur einer A n st a l t und einer Person zugute kommen: dem Nietzsche- Archiv und seiner Gründerin und Leiterin, Frau Förster- Nietzsche. Das Reichsjustizministerium kann vielleicht auf einen ähn lichen Vorgang in Österreich Hinweisen. Dort hatte man die Schutzfrist bereits Ende 1929 bis zum 31. Dezember 1931 ver längert, ausgesprochen zugunsten der Werke von Johann Strauß und Karl Millöcker. Doch spielt Millöcker dabei keine erhebliche Rolle. Strauß dagegen hatte letztwillig die Ein künfte aus seinen Werken öffentlichen Wohlsahrtsanstalten ver macht. Diesen hat der österreichische Staat, für den Fall späterer Verlängerung der Schutzfrist, eine Einnahme erhalten wollen, die hauptsächlich aus Aufführungen herrührt, die erfahrungs gemäß die Autorengebühren nicht auf die Hörer ab wälzen können. Erhebliche volkswirtschaftliche Bedenken stan den also nicht entgegen. Der deutsche Gesetzentwurf dagegen hat schon durch sein bloßes Auftauchen sofort Schaden angestiftet. Denn diejenigen Verleger, die neue Nietzsche-Ausgaben vorbe reitet, Herausgeber bezahlt, Schriftsatz hergestellt haben, wissen einstweilen nicht, was sie tun dürfen oder nicht dürfen. Die Arbeit muß stocken, indieser Zeit! Wenn dem Nietzsche-Archiv wirklich nach Aushören der Schutzfrist Not drohen sollte, ist doch wahrlich eine andere Form der Hilfe möglich, z. B. seine An gliederung an ein anderes wissenschaftliches Institut. Es ist kaum zu besorgen, daß dieser Gesetzentwurf im Reichs rat oder Reichstag angenommen werden wird. Greift er doch einer Entscheidung größter Tragweite vor, der über die Dauer der Schutzfrist, einer Entscheidung, die nur nach sorgfältigster Prüfung getroffen werden kann. Daran ist aber in den wenigen Wochen vor Jahresende, bei der Überlastung des Reichstags, nicht zu denken. Welche überfülle an Zweifelsfragen jede Neuerung am Ur heberrecht birgt, zeigt gleich Absatz 2 des § 1 dieses kurzen Ent wurfs. Er scheint so gemeint zu sein, daß diejenigen Verlags verträge, die vorsorglich auf die jeweilige Dauer des Ur heberrechts abgeschlossen sind, in Kraft bleiben. In den anderen Fällen soll der Verleger »gegen angemessene Vergütung- das Werk weiter benutzen dürfen. Wenn die Parteien sich nun über die Vergütung nicht einigen können, ist dann weitere Verviel fältigung und Verbreitung an sich rechtswidrig oder wird nur dieHöhederVergütung streitig? Ein großer Unter schied. Wahrscheinlich ist gemeint, daß mit dem Erlöschen der Schutzfrist alle Rechte an die Erben des Urhebers zurückfallen sollen. Das müßte aber klarer gesagt sein. Wenn es so gemeint ist, wird der Buch-, Kunst- und Musikverlag aufs entschiedenste widersprechen, wie es der Börsenverein in seiner Eingabe an das Reichsjustizministerium ja schon vorläufig getan hat. Bei allen Erörterungen über die Schutzfrist darf man nicht die hochbedeutsame Tatsache außeracht lassen, daß Menge und Güte der literarischen oder künstlerischen Produktion gar nichts mit der Schutzdauer nach dem Tode ihrer Urheber zu tun haben. Wich tig ist nur, daß diese zu Lebzeiten geschützt werden. Die Schutz frist nach dem Tode ist ein Zugeständnis an die Erben, aus Bil- ligkeitsgründen. Bei der Schnellebigkeit unserer Zeit werden aber die nach dem Tode ihres Schöpfers noch zum Neudruck oder zur Ausführung reizenden, also schutzbedürftigen Werke immer weniger, zumal neuerdings die Absatzmöglichkeiten literarischer Werke schon zu Lebzeiten ihrer Verfasser durch 2 Mk. 85 Pfg.- Ausgaben gründlichst erschöpft werden. Obendrein ist das Ver- erben-können und das Erben jetzt schier als soziale Sünde in Ver ruf gekommen. Die inneren Gründe für lange Schutzfristen wer den so von selbst immer schwächer. Die dreißigjährige Frist ist schon sehr lang! Sie beträgt für das Jugendwerk eines 80jährig gestorbenen Autors 60 -ö 30 -- 90 Jahre, die fünfzigjährige 60 l- 50 ^ NO Jahre! Also in allen Schutzfrist-Verhandlungen bedachtsame Ruhe und Mißtrauen gegen Einflüsterungen des Auslandes! Dann wird schon das für Deutschland Richtige gefunden werden. Sobusiilsi. 6sorx: klanäduck der küdlioxrapkie. 4., ßLvriivK Kurl IV. ltiersoinuun. IX, 674 8. ge. 6" I^vci. 20 IM. Vor 1SV Jahren schrieb der Buchhändler Nee de la Rochelle: »Die Bibliographie ist ausgedehnter als die Geographie. Die Ent deckungen der irdischen Welt werden eines Tages zu Ende sein, die der literarischen niemals.« Die Wahrheit dieses Wortes kommt uns so recht zum Bewußtsein, wenn wir dieses Handbuch durchblättern, in dem ungefähr 5888 Werke verzeichnet sind, die entweder aus gesprochene Bibliographien sind oder doch wenigstens als Nachschlage werke für Ermittelung bibliographischer Angaben benutzt werden können. Hier wird dem Leser klar, daß auch die Bibliographie eine Hilfswissenschaft ist, ohne die weder der Buchhändler noch der For scher oder Bücherfreund auskoiumen kann, vom Bibliothekar schon ganz zu schweige». Daß das Handbuch einem Bedürfnis entspricht, beweist das Er scheinen der 4. Auflage. Der Verfasser hatte die Arbeit vor dem Weltkrieg begonnen, aber erst nach diesem zu Ende geführt. Das Werk erschien 1823 und schon im nächsten Jahre eine im wesentliche» 109S
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