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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1930
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1930-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1930
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- Deutsch
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271, 22. November 1930. Redaktioneller Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn Buchhandel. inen 24,24 v. H. ausländisch^ Opern und Operetten, 67,58 v. H. bei Schauspielen und Possen. — Die Prozentsätze ändern sich, wenn man nur abgabepflichtige Werke ins Verhält nis zur Gesamtzahl stellt, in 17,14 v. H. für Opern und Operet ten, 16,60 v. H. für Schauspiele und Possen; in den sechs Ber liner Theatern in 15,44 v. H. und 22,63 v. H. Über die andere Seite: die Ausfuhr Deutschlands nach Frankreich, England usw. liegt zwar keine hier anwendbare Statistik vor. Es bedarf ihrer auch nicht vor der allgemein be- und anerkannten Tatsache, daß sieviel geringer ist als jene. In diesem Zusammenhang ist auch die in Deutschland gedruckte fremdsprachliche Literatur als fremde Einfuhr zu werten, denn die Vergütungen an die Verfasser gehen ins Ausland. Wo findet man dort ein Gegenstück zur Tauchnitz- Kollektion? Es ist mir nicht bekannt geworden, daß diese urheber rechtliche Handelsbilanz in den innerdeutschen und in den zwischenstaatlichen Verhandlungen ihrer Bedeutung nach ge würdigt worden ist, während man doch sonst Geldangelegenheiten eher zu viel als zu wenig in den Vordergrund zu schieben Pflegt. Aber die Franzosen kennen die Schwäche der Deutschen, deren Neigung zu allem Internationalen, Kosmopolitischen, ihre Aus länderei zu gut, um nicht mit all der Geschicklichkeit, die wir ja, leider in viel wichtigeren Dingen, zur Genüge kennen gelernt haben und alltäglich schmerzlich empfinden, den Deutschen auch in urheberrechtlichen Angelegenheiten zu Leibe zu gehen und zu versuchen, sie einzufangen. Man macht sie mit Phrasen einer Völkerversöhnung, von Deutschlands Kulturaufgabc, von Rechts einheit usw. wirklichkeitsblind. In Deutschland finden sich dann prompt Autoren-Erben, strebsame Juristen und Unternehmer, die an der Verlängerung der Schutzfrist zu gewinnen hoffen. Un ablässig wird gebohrt, bis endlich der Griff auf die Klinke der deutschen Gesetzgebung möglich scheint. Und dazu hält man die Zeit gerade jetzt für gekommen. Wer da glaubt, aus besserer Kenntnis der Menschen und Dinge heraus diese besser beurteilen zu können, der möge es ja tun. Es steht für Deutschland wirklich einiges auf dein Spiele. Mir scheint die Sachlage die zu sein: Niemand kann Deutschland und die anderen Länder mit 30jähriger Schutzfrist zwingen, die 50jährige anzunehmen. Aber geschähe das wirklich, so wäre immer noch und längst nicht die Welteinheit erreicht: Rußland schützt Ausländer so gut wie gar nicht; U.S.-Amerika ist vorerst noch immer Eigenbrötler. Wenn man dort hin und wieder, wie gerade jetzt, vom Anschluß an die Berner Über einkunft redet, so brauchen wir das durchaus noch nicht als voll zogene Tatsache zu nehmen. Also von Welteinheit des Urheber rechts find wir noch weit entfernt. Jedenfalls haben wir Deutschen alle Ursache zur Zurückhaltung und zur Enthaltung von den Vorleistungen, zu denen man uns so gerne überreden möchte. Auch auf dem Kongreß in Rom (1828) hat man wohl den Deutschen schmeichelnd wieder begreiflich zu machen versucht, daß ein so hochstehendes Kulturland sich durch Übergang von 30 auf 50 neue Freunde erwerben könne. Die allein richtige Antwort Deutschlands kann m. E. nur die sein, daß, wenndercinst wirklich die Urheberrechts-Welt einheit mit 50jähriger Schutzfrist greifbar nahe sei, dann auch Deutschland sich nicht versagen wolle. Die Meinung, daß die 50jährige Schutzfrist so oder so doch in einiger Zeit kommen werde und daß Deutschlands Sträuben daran nichts ändern tönne, scheint mir eine Selbstsuggestion zu sein, entsprungen aus Mangel an Rückgrat dem Auslande gegenüber. Aber das R e i ch s j u st i z m i n i st er i u m scheint anders zu denken. Es hat einen Gesetzentwurf fertig, der zwar noch nicht offen und ganz die 50jährige Schutzfrist vorschlägt, aber doch verschämt, nämlich verbunden mit einer Zwangslizenz nach englischem Muster. Es soll während der zusätzlichen 20 Jahre ein j e d e r das Recht haben, Werke gegen eine Lizenzgebühr nach zudrucken, nachzubilden oder aufzuführen. So gedenkt man Unter nehmer-Monopole zu brechen und die Preise zu drücken. Leider hat die Sache zwei Haken: Erstens liegt die Erfahrung vor, daß die englischen Verleger von der Lizenz aus guten Gründen keinen 1088 Gebrauch machen, daß dort also die 50jährige Vollschutzfrist tat sächlich doch besteht und die Bücher- usw. -Preise nicht gemindert hat; — und zweitens: daß die Franzosen die englische Lizenz- Schutzsrist nicht als Bollschutzfrist anerkennen, somit sich gemäß Art. 7 der Berner Übereinkunft das Recht zuschreibcn, englische Werke schon während der zusätzlichen Schutzfrist nachzudruckcn, nachzubilden oder aufzuführen. Diese und viele andere Einwendungen sind in der Bör se n Vereins-Denkschrift (s. Bbl. Nr. 121 v. 27. Mai 1930) erhoben worden, leider bis jetzt vergeblich. Auch ich habe noch in letzter Stunde zu warnen versucht und, als kleineres Übel, wenn die Zwangslizenz gar nicht abzu wenden sei, folgendes zur Erwägung gestellt tin der Deutschen Juristenzeitung Heft 22, vom 15. Nov. 1930): Soll die Zwangslizenz überhaupt durchführbar sein, so dürfen die einzelnen Lizenznehmer nicht darauf angewiesen werden, sich selbst die zur Lizenzgabe berechtigten, unter einander vielleicht in Streit befindlichen Erben zusammcnzu- suchen, um zu ersehen, anwensie rechtsgültige Zahlungen zu leisten haben. Der Lizenznehmer nmß sicher fein, daß er a l l e Mitberechtigten ersaßt habe und keiner übrig bleibe, der ihm nachträglich Schwierigkeiten machen könne. Es müssen sich also die erbberechtigten Nachkommen jedes Urhebers zu einer juristischen Person, einer Erbenschaft zusammenschließen. Das läßt sich auf die einfachste Weise durch die Bestimmung er zwingen, daß Urhebererben, die sich nicht zu Erbenschaften zu sammenschließen, aller Rechte aus der Zwangslizenz verlustig werden, woraus sich weiterhin von selbst ergibt, daß Erben schaften, denen das Zusammenhalten wegen Geringfügigkeit der Einnahmen nicht mehr lohnt, sich auflösen und ihrer Rechte begeben können. Das Recht der Erben untereinander richte sich nach dem bürgerlichen Erbrecht oder nach freiwilligem Über einkommen. Eine weitere Hauptsache wäre, daß nicht, wie in England, als Lizenzgebühr ein Einheitssatz vom Ladenpreis zu entrichten sei, sondern daß jede Erbenschaft für sich, jedoch innerhalb gesetzlicher Höchstgrenzen, je nach der Art der ihr hinterlassenen Werke und je nach dem Gebrauchszweck die Ge bühren staffeln könne, aber dies für alle Lizenznehmer einschl. des Originalverlegers gleich. Denn diesem eine Vorzugsstel lung zu belassen oder einzuräumen, wäre unvereinbar mit dem Lizenzgedanken. Die Originalverleger können sich sehr wohl mit dem Borsprung begnügen, vor Ablauf der Schutzfrist diese auszunutzen, auch die vorhandenen Druckplatten nach Ablauf der Frist weiter benutzen zu können. Sie sollten auch bedenken, daß bei keiner Art von Verlängerung der Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre an einfache Verlängerung der Verlagsver träge zu denken wäre! Besondere Schwierigkeiten bietet die Frage, ob und in wieweit die Erbenschaften zur Gestattung von Bearbei tungen zuständig sein sollen. Da der Zweck der Lizenz nehmer nur ein praktischer sein kann, nämlich der, in der best möglichen Weise die Lebensfähigkeit von Werken der Literatur, Musik und bildenden Kunst zu erhalten, so muß die Be stimmung, ob und welche Bearbeitungen dazu nötig feien, ihnen obliegen als den sowohl Geschäftskundigen als auch hauptsächlich Verantwortlichen. Die Lizenzgeber sind in der Regel beides nicht. Wollte man den Erben irgendeinen Ein fluß auf die Bearbeitungen einräumen, so wären nicht nur Un sachlichkeiten, sondern auch unterschiedliche Behandlung der Lizenznehmer unvermeidlich. Daß die Kosten der Bearbei tungen zu einem Teil von den Lizenzgebern als den Mit-Nutz- nießern mitgetragen werden, entspräche der Billigkeit. Mit der vielumstrittenen Frage, inwieweit die Erben Hüter derPersönlichkeits rechte des Erblassers (äroit moral) bleiben sollen, wird die Gesetzgebung sich ohnedies, gesondert von der Zwangslizenz, abzufinden haben. Der Raum verbietet weitere Ausführungen dieser Ge danken. Sie liegen — bei Billigung der angedeuteten — ziem lich nahe. Z. B.: Wie wird es mit den Gebühren für Auf-
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