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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.04.1925
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- 1925-04-21
- Erscheinungsdatum
- 21.04.1925
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welche die meisten Sendungen des Buchhandels überhaupt von der Abgabe freistcllte. Die Abfindung der deutschen Exporteure erfolgte in Gestalt von sogenannten U-Schatzanweisungen. Dieser Zustand änderte sich nach der Annahme des Dawes-Gutachtens, indem die Abgabe wieder auf 26 erhöht wurde, wobei aber die Reparationsgutscheine von der deutschen Regierung nunmehr in bar erstattet wurden. In neuester Zeit ist die Regelung dahin ge troffen, daß unter Mitwirkung des Reparationsagenten die Ab gabe durch monatliche Pauschalbeträge abgelöst wird. Nach Annahme des Dawes-Berichts hat auch die französische Regierung die Erhebung einer 26^igen Abgabe auf die deutsche Einfuhr angeordnet. Frankreich wollte sich hierdurch offenbar eine günstige Position für die Handelsvertragsverhandlungen schaffen, um sich durch Verzicht auf diese im Widerspruch mit dem Dawes-Plan eingeführte Regelung die Meistbegünstigung zu er kaufen. Mit Wirkung vom 4. November 1924 ab sind die Gegen stände des Buchhandels mit Ausnahme der Luxusbände und Musikalien von der Abgabe befreit. Devisengesetzgebung und Aufhebung der Auslandpreise in fremder Währung. Die Stabilisierung der Währung ließ bald den Ruf nach Abbau der Devisengesetzgebung laut werden. Der Buchhandel hatte 70 A der als Aussuhrgegenwert erhaltenen Devisen abzu liefern und war daher an diesen Fragen außerordentlich inter essiert. Immerhin währte es bis zum Herbst 1924, ehe die erste Lockerung in dem Netz der Devisenvorschriften zu verzeichnen war. Einen vorläufigen Abschluß bildete die Verordnung vom 8. No vember 1924, die namentlich die Devisenablieferungspflicht be seitigte und Zahlung sowie Preisstellung im in- und ausländischen Warenverkehr völlig freigab, sodaß nunmehr, wie in früheren Zei ten, bei Auslandslieferungen in Reichsmark fakturiert werden kann. Der Börsenvercin sah darauf sofort von der weiteren Ver öffentlichung besonderer Umrechnungskurse ab; nur der Musik verlag hält daran noch fest, da die Währungspreise für ihn den Weg bieten, sich der Kaufkraft der für den Absatz seiner Werke besonders wichtigen Gebiete anzupassen. Es bestehen nur noch wenige Überreste der einst ebenso reichhaltigen wie komplizierten Devisengesetzgebung, die für den Buchhandel kaum noch ein In teresse hat. Ausverkäufe im Buchhandel. Mehr als in früheren Jahren hatten wir uns in diesem mit den Vorschriften über Ausverkäufe zu beschäftigen. Die Absatz not brachte das Ausverkaufswesen zu hoher Blüte; auch der Buch handel blieb hiervon nicht unberührt. Nach wie vor halten wir au dem Grundsatz fest, daß Ausverkäufe dem Buchhandel wesens fremd sind und nur in besonderen Ausnahmcfällen, insbesondere bei völliger Geschäftsaufgabe, zugelassen werden können. Die maß gebenden gesetzlichen Vorschriften sind im unlauteren Wettbcwcrbs- gesetz sowie in polizeilichen Verordnungen enthalten, die teilweise erhebliche Verschiedenheiten im Reiche aufweisen. Während Sai son- und Inventurausverkäufe regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten stattfinden können, sind sonstige Ausverkäufe in Nord- und Süddeutschland anmeldepflichtig, während sie in Sachsen sowohl wie in Breslau und Frankfurt a. M. keinerlei besonderen Beschränkungen unterliegen. Preistreibereirecht. Zu neuen Verurteilungen von Angehörigen des Buchhandels ist es nicht gekommen, auch nicht in Frankfurt a. M., wo man seitens der Preistreibereibehörde den Buchhandel besonders scharf überwachen wollte, überhaupt ist hervorzuheben, daß in der langen Reihe von Jahren seit Einführung der Preiswuchergesetz gebung im Jahre 1916 Verurteilungen im Buchhandel selten ge wesen sind. In wieviel Fällen Untersuchungen stattgefunden haben, entzieht sich unserer Kenntnis. Die uns bekanntgewordenen Verfahren endeten in der Mehrzahl mit Einstellung. Schon in früheren Jahren haben wir uns mit aller Ent schiedenheit für eine Aufhebung dieser verfehlten Gesetzgebung ausgesprochen, die in den seltensten Fällen die wirklich Schuldigen Börse nt lo« f. den Deutschen Buchhandel. W. Iahraavq. traf, den Kleinhandel aufs schwerste beunruhigte, ein Heer von Beamten beanspruchte und das Denunziantentum förderte. Sie mochte in Kriegszeiten für ein vom Weltverkehr abgeschnittenes Wirtschaftsgebiet, in dem die Nachfrage das Angebot weit über traf, Berechtigung haben. Nach dem Wiederanschluß Deutsch lands an den ausländischen Handel, nach völliger Wiederein deckung mit außerdeutschen Rohstoffen entbehrte sie jeder Grund lage. Schon die Beibehaltung in der Inflationszeit war ein grober wirtschaftlicher Fehler. Wie lange dauerte es, bis den Gerichten die Einsicht beigebracht werden konnte, daß es sich nicht um Teuerung, sondern um Geldinflation handle! Mit welch un endlich scharfsinnigen, trotzdem aber der Sachlage nicht gerecht werdenden Ausführungen versuchte man, das Wesen der Infla tion mit der Gestehungskostentheorie in Einklang zu bringen! Jetzt, nach Wiedererlangung einer beständigen Währung und nach völliger Wiedererschließung des Auslandsmarktes ist für die Bei behaltung kein Raum mehr. Es muß alle Gewerbestände aufs tiefste erregen, daß man sich in Regierungskreisen aus innerpoli tischen Gründen nicht zur sofortigen Aufhebung entschließen kann und sogar in Erwägungen darüber eingetreten ist, Teile dieses Rechts in das Allgemeine Strafgesetzbuch zu übernehmen. Man sollte doch endlich gelernt haben, daß nichts verkehrter ist, als wirtschaftliche Notwendigkeiten mit Paragraphen meistern zu wollen. Urheber- und Verlagsrecht. Für das deutsche Urheberrecht ist die Frage der dreißig- oder fünfzigjährigen Schutzfrist besonders in den Vordergrund getreten. Der Buchverlag nimmt hier offenbar eine andere Stellung ein als der Musikverlag, von dem die Anregung zu dieser Änderung vor allen Dingen ausgegangen ist. Beim Musikverlag mögen die Dinge, insbesondere mit Rücksicht auf die Aufführungsrechte, etwas anders liegen als in den anderen Verlagszweigen; auch mag zuzugeben sein, daß die Musikalienverleger vom Auslande her zu einer einheitlichen Regelung der Schutzfrist gedrängt wer den. Buch- und Kunstverlag glauben dagegen, im Interesse eines nicht zu späten Freiwerdens literarischer und künstlerischer Schöp fungen an der dreißigjährigen Schutzfrist festhalten zu sollen. Gerade von diesem Gesichtspunkte aus sind gerichtliche und verwaltungsbehördliche Entscheidungen von größtem Interesse, die über den Titelschutz ergangen sind. Es handelt sich dabei um nichts anderes, als auf dem Wege über das Warenzeichenrecht und das unlautere Wettbewerbsgesetz das Urheberrecht über seine ge setzliche Dauer hinaus zu verlängern. Da der oberste Gerichts hof in diesem Streit noch nicht Stellung genommen hat, bestand bisher für den Urheberrechts-Ausschuß des Börsenvereins keine Veranlassung, seine Auffassung der Sach- und Rechtslage öffent lich zur Kenntnis zu bringen. Im Mai 1924 fand in Leipzig eine Besprechung zwischen Ver tretern des Verbandes der Deutschen Hochschulen und des Aka demischen Schutzvereins sowie des Börsenvereins und des Verleger- Vereins statt, in der Richtlinien für die Behandlung älterer Ver lagsverträge und daraus erwachsener Honorarverpflichtungen an genommen worden sind. Diese Richtlinien sind im Börsenblatt Nr. 164 vom 15. Juli 1924 veröffentlicht. Wir haben mit dem Akademischen Schutzverein vereinbart, alljährlich eine Aussprache über schwebende Fragen stattfinden zu lassen, und freuen uns, jetzt schon feststellen zu können, daß diese gemeinsamen Be sprechungen, die sich nicht nur auf eigentliche Autorenfragen, sondern weit darüber hinaus erstrecken, den Boden beiderseitigen Verständnisses aufs beste bereiten helfen. Mit dem Reichswirtschaftsvcrband bildender Künstler wurde im November vor dem Reichsjustizministerium über die Schaffung eines Vertragsrechtes verhandelt. Leider zeigten diese Verhand lungen eine tiefgehende Kluft in der Auffassung über bestehendes Verkehrsrecht zwischen dem Verlag und der Organisation der Künstler. Eine Einigung über das gesamte Gebiet war daher nicht zu erzielen. Um aber wenigstens zu einer teilweiscn Ver einbarung zu gelangen, erklärte sich der Verlag schweren Herzens bereit, an der Beratung von Richtlinien über Verlagsverträge mitzuarbeiten, trotzdem er sich bewußt war, daß nach der zu Recht 87g
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