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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1892
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1892
- Sprache
- Deutsch
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Leipzig, den 29. Dezember 1891. An Seine Excellenz den Herrn Reichskanzler Gras von Caprivi zu Berlin. Eurer Excellenz beehren wir uns Folgendes ehrerbietigst vorzutragen: Die vom Bundeskanzleramt unter dem 7. Dezember 1879 erlassene -Instruktion über die Führung der Eintragsrolle-, in welcher die in den sitz k, II, 52, 69 des Gesetzes vom 11. Juni 1879, betreffend das Urheberrecht a» Schriftwerken rc, sowie in den tztz 9 und 19 des Gesetzes vom 9. Januar 1876, betreffend das Urheberrecht a» Werke» der bildenden Künste, näher bezeich- neten Eintragungen zu bewirken sind, enthält in tz 3 die Vor schrift: -Wer eine Eintragung in die Eintragsrolle verlangt, hat seinen Antrag schriftlich oder zu Protokoll bei dem Stadtrath zu Leipzig zu stellen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers ge richtlich oder notariell beglaubigt sein.« Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, welcher in Wahrnehmung der Interessen des deutschen Buchhandels die Durchführung der Urheberrechtsgesetze seit Erlaß derselben in jeder Hinsicht und insbesondere auch dadurch zu fördern bemüht war, daß er die in tz 41 des Gesetzes vom II. Juni 1879 vorgeschriebenen Veröffentlichungen der Eintragungen im Börsenblatte für den deutschen Buchhandel, seinem Vereinsorgane, bisher unentgeltlich bewirken ließ, hat neuerdings, um seinen zahlreichen Mitgliedern die Sicherung der durch die Anmeldung zur Eintragung in die Eintragsrollc bedingten Rechte zu er leichtern, laut der anliegenden Bekanntmachung vom 20. Oktober 1891 die Einrichtung getroffen, daß die Kosten für die Besorgung der Eintragungen von dem Börsenverein getragen werden. H Z Die Durchführung dieser Einrichtung wird aber durch die angeführte Vorschrift in Z 3 der »Instruktion« wesentlich er schwert und verteuert. In dem Gesetze selbst ist eine solche Vorschrift nicht vor gesehen. Im Gegenteil enthält dasselbe in Z 49 die Be stimmung: -Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, aus Antrag der Betheiligten die Eintragungen zu bewirken, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antrag stellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldcten Thatsache stattsindet.« Die Motive bemerken hierzu: »Eine causav cognitio vor der Eintragung erscheint nicht zweckmäßig, meist auch unausführbar. Die mit Führung der Eintragsrolle beauftragte Behörde wird z. B. selten im stände sein, zu prüfen und amtlich sestzustellen, ob derjenige, welcher sich als Autor eines anonymen Werkes benennt, dasselbe auch wirk lich verfaßt hat. Es empfiehlt sich daher, die Eintragungen aus Antrag der Beteiligten ohne weiteres vorzunehmen und es den Parteien zu überlassen, falls über die Richtigkeit der einge tragenen Thatsachen Streitigkeiten entstehen, dieselben im ge wöhnlichen Prozeßwege zum Austrag zu bringen. Selbstredend kann unter diesen Umständen die Eintragung auch keine xrao- suwtio juris für die Richtigkeit der eingetragenen Thatsachen be gründen, sondern sie beweist nur, daß eine Thatsache zu einem bestimmten Zeitpunkte zur Eintragung angemeldet resp. einge tragen ist Dies ist aber auch für das beteiligte Publikum das zunächst Wichtige; denn es kann danach berechnen, ob die gesetz lichen Fristen gewahrt sind, oder ob das Werk, weil die Präklusiv termine nicht inne gehalten sind, Gemeingut geworden ist. Wollte man die mit Führung der Eintragsrollc beauftragte Behörde für die Richtigkeit der eingetragenen Thatsachen verantwortlich machen, so würde man die Behörde in Privatrechtsverhältnisje verflechten und notwendig dahin gelangen, auch den Rechtsweg gegen die Behörde zuzulaffen, salls dieselbe die Eintragung wegen mangelnder Legitimation ablehnt. - Drucksache des Reichstags Nr. 7 der Sitzungsperiode 1879 S. 138. — Bei diesem Stande der Gesetzgebung kann die Vorschrift in tz 3 der »Instruktion» nur den Zweck haben, zu verhüten, daß nicht ein Unberechtigter den Namen des Berechtigten zu dem Anträge aus Eintragung mißbraucht. Dieser Fall ist nun seit dem Bestehen der Eintragsrolle noch nicht vorgekommen. Sollte ein solcher Fall in Zukunst wirklich einmal eintreten, so wird durch die Veröffentlichung der Eintragungen im Börsenblatte genügend dafür gesorgt, daß die Be teiligten alsbald von denselben Kenntnis erhalten und die ge eigneten Schritte dagegen Vorkehren. Deshalb richten wir an Eure Excellenz das ehrerbietige Ersuchen, die Instruktion sür die Führung der Eintragsrolle baldgeneigtest dahin abändern zu wollen, daß die in tz 3 derselben bei schriftlichen Anträge» verlangte notarielle oder gerichtliche Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift des Antragstellers in Wegfall gebracht wird. Eurer Excellenz in hoher Ehrerbietung ergebener Der Vorstand des Lörsklivereins der Deutschen Snchhändler (gez.) Adolf Kröner. I).-. Ad. Geibel Franz Wagner. Reichs-Justizamt. An den Vorstand des Börsen Vereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig Berlin, den 31. März 1892. Die von dem Vorstande des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler in der gefälligen Eingabe vom 29. Dezember v. I. gegebene Anregung hat zu einer Prüfung des tz 3 der Instruktion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. Dezember 1879 Anlaß gegeben. Da sich hierbei Bedenken gegen die beantragte Abänderung der Instruktion nicht ergeben haben, so ist im Centralblatt sür das Deutsche Reich eine entsprechende Bekannt machung erlassen worden. Einen Abdruck dieser Bekanntmachung füge ich ergebenst hier bei.*) Der Staatssekretär. In Vertretung lgez.) Hanauer. *> Central-Blatt s. d. Deutsche Reich, hcrauSg. im Reichsamt des Innern. XX. Jahrg. Nr. 18 vom 25. März 1892: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Instruktion über die Führung der Eintragsrollc. In der gemäß tz 41 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w., vom II. Juni 1879, erlassenen Instruktion über die Führung der Eintragsrolle vom 7. Dezember 1879 lab gedruckt im Central-Blatt von 1876 S. I20> kommt in tz 3 der zweite Satz, welcher lautet: Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muß die Echtheit der Unterschrift des Antragstellers gerichtlich oder notariell be glaubigt sein, in Wegfall. Berlin, den 23. März 1892. Der Reichskanzler. In Bertrctung: ls-z> «°ffe.
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