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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1925
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- 1925-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1925
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und der Gewinn- und Verlustrechnung. 2. Bericht des Aufsichtsrats über die Prüfung der Bilanz und dev Gewinn- und Verlustrechnung. 3. Genehmigung der Bilanz und Beschlußfassung über Verwendung des Reingewinns. 4. Entbastung des Vorstands und des Auffichtsrats. 8. Änderung des Statuts bezügl. § 9 Ms. 4 Ziffer 1 und 3. 6. Wah len zum Awffichtsrat. Albert Kösters Theater-Sammlung für München erworben. — Wie gemeldet wird, ist die berühmte theaterwissenschaftliche Sammlung des verstorbenen Universitätsprofesfors Geheimrat vr. Albert Köster in Leipzig dank den Bemühungen des bayerischen Kultusministeriums, des Stadtrats München, der Universität und der Leitung des Theater- museums für München erworben worden. Andre Gides Bibliothek unter dem Hammer. — Aus Paris wird der »Voss. Ztg.« gemeldet: Am 27. und 28. April findet im Hotel Drouot in Paris die öffentliche Versteigerung eines Teils der Bibliothek des bekannten Pariser Schriftstellers Andrö Gide statt. Die Gesamtbibliothek Gides umfaßt 3800 Bände; davon kommen nur 380 Bände unter den Hammer; es sind nicht nur die Bücher derjenigen Schriftsteller, die Gide nach der Veröffentlichung von »Lorydon« den Rücken gekehrt haben, sondern auch die Bücher von allen Freunden, mit denen Gide gegenwärtig verzankt ist: Henri de Rögnier, Andrö Suartzs, Francis Jammes u. a. Ausstellung. — Am 6. April eröffnete die Galerie del Vecchio in Leipzig ihre 2. Frühjahrs-Ausstellung mit drei ganz bedeutenden Sammlungen. Zunächst ist Prof. Schultze - Bertallo mit einer umfangreichen Kollektion Porträts bekannter Leipziger Persönlichkeiten erschienen. Ferner ist mit einer Sammlung friesischer und norddeutscher Landschaften vertreten H. Oeltjen- Rüstringen, ein bekannter Maler der norddeutschen Landschaften. Erwin Knirr-München dürfte mit seinen Bildnissen, Stillcben usw. in Leipzig großes Interesse erwecken. Außer diesen Kollektionen sind mit Einzelwerken vertreten: Edward Cucuel, Adam Kunz, An dreas Achenbach, Leopold Schmutzler, Angela Jank, Max Gaißer, Otto Pippel, Otto Bauricdl und verschiedene andere mehr. Vortragsabende. — In Berlin trägt am 8. April Rudolf Blümner in der Kunstausstellung »Der Sturm« expressio nistische Dichtungen von Stramm, Heinicke, Schreyer und Walden vor. — In Hamburg hat die Buchhandlung Reinhard Müller von September bis Februar Vortragsabende veranstaltet. Im September hat vr. Hans Wentzel über Tut-ench-Amun ge sprochen, im Oktober hat Professor Weichelt-Marburg einen Nietzsche-Vortrag gehalten, wobei er besonders dessen »Zarathustra« hervorgehoben hat. Im November trat der Hamburger Denker Hans Much in den Vordergrund. Jacob Dodel-Elding gab einen einleiten den Vortrag über ihn, Willi Kagelmacher rezitierte Werke des Dichters. Im Dezember fand eine Weihnachtsfeier für 100 Kinder statt mit Märchenerzählungen und Lautenklang. Der Januarvortrag galt dem »Wandsbecker Boten« Matthias Claudius und der Fcbruar- vortrag dem Hamburger Dichter Hans Friedrich Blunck. Herr Müller urteilt über seine Vortragsreihe folgendermaßen: »Wenn ich nun über die ganze Folge meiner Vorträge einen Überblick gebe, so muß ich mit einer gewissen Genugtuung auf den guten Gesamterfolg meiner Abende Hinweisen. Eine Menge wertvoller Anregungen wur den gegeben, die von den Zuhörern mit reger Anteilnahme ausge nommen wurden. Auch die hiesige Presse hat sich warm für meine Veranstaltungen eingesetzt. Der Bücherverkauf an den Abenden selbst war geringwertig, hat aber stets teilweise recht gut nachgezogen. Bei dem ausgedehnten Vortragsbetrieb einer Großstadt, wie Hamburg, ist es naturgemäß, daß man sich eine Beschränkung auferlegt. So fanden meine Vorträge nur in meinem Geschäftslokal vor geladenen Zuhörern statt.« — In Konstanz fand am 21. März in der Kon - stanzer Bücherstube ein Emanuel von Boümann- Abend statt, bei dem der Autor aus bisher ungcöruckten Werken vorlas. Unglaubliche Tarissordcrungcn der österreichischen Buchdruckcr- gehilfen. — Im österreichischen Buchdruckgewerbe stehen heftige Tarifkämpfe bevor. Der Hauptverband der Buchdruckereibesitzer Österreichs hat den laufenden Tarif gekündigt. Die Gehilfen ver langen in ihrem Verbandsorgan außer einer Verkürzung der Ar beitszeit u. a. eine Erhöhung der Löhne in »allgemein ausreichender Weise«, den Aufbau der örtlichen Löhne nach prozentualem Lohnzu schlag, eine Verlängerung der Arbeitspausen, die Einführung eines Urlaubs auch bei aushilfsweiser Beschäftigung, södaß z. B. der Aus hilfssetzer schon nach wenigen Beschäftigungstagen Anspruch auf Ur laub hat (!); außerdem wird eine Urlaubsentschädigung über die gegenwärtige Bezahlung des Urlaubs hinaus verlangt, sowie die Einführung einer Weihnachtsremuneratlon. Sonstige Gehilfenforde- rungen gipfeln in der Beschränkung der Freiheit der Aufstellung von Setzmaschinen, in der Ermäßigung der Zahl der neu einzustellenden Lehrlinge, in der Erhöhung der Löhne sllr gewisse Sparten Ma schinensetzer, Korrektoren usw.), in der Erhöhung des Nachtaufschlags usw. usw. — Das mehrmalige erfolgreiche Vorgehen der deutschen Buchdruckergehilfen hat anscheinend auch auf die österreichischen Buch druckergehilfen abgefärbt. Allerdings haben letztere noch weit radi kalere Forderungen gestellt, deren auch nur teilweise Erfüllung den österreichischen Buchdruckercibesihern völlig unmöglich ist. Form und Papierstärke der Drucksachen in Kartensorm. — Die Verfügung, durch die nachgegeben worden ist, daß Drucksachen in Kartenform, die hinsichtlich der Größe den Bestimmungen für Post karten nicht entsprechen, noch biszum30. Juni 1923 aufgebraucht werden können, wird dahin erweitert, daß bis zu diesem Zeit punkte Drucksachen in Kartcnform auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie in Form und Papier stärke nicht unwesentlich von den amtlich ausgegebenen Postkarten abweichen. Abscndungstag auf Drucksachen. — Nach 8 7, IX der Postordnung ist es bei allen Drucksachen gestattet, handschriftlich oder mechanisch (mit Schreibmaschine, Stempel, Durchdruck) den Abfendungstag nach zutragen oder zu ändern. Es handelt sich hierbei um die in Schrift stücken allgemein übliche Datumsangabe. Wenn diese Angabe mit dem Msendungstag nicht übe re in stimmt, so soll dies kein Anlaß sein, solche Angaben als Zusätze oder Änderungen im Sinne des 8 7, X der Post-Ordnung anzusehen und ein im übrigen den Bestimmungen für Volldrucksachen entsprechendes Druckftück als Teildruckfach« zu be handeln. Auch der »Stundenbuchhalter« gilt als Handlungsgehilfe.' — Zu dieser bejahenden Stellungnahme gelangte das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1924, in der es im einzelnen ausführt: Die vom Kläger zuerst vor dem Kaufmannsgericht erhobene Zwischen gehaltsklage ist von diesem wegen Unzuständigkeit abgewiesen worden, weil der Kläger nicht kaufmännischer Angestellter der Beklagten ge wesen fei; denn er habe nicht in einem unbedingten Abhängigkeits- Verhältnis zum Prinzipal gestanden. Die nunmehr vor dem ordent lichen Gericht erfolgte Klage ist auf Berufung dem Grund nach für berechtigt erklärt. Ter Kläger war bei der Beklagten bis 9. Juni 1923 mit Erledigung der in ihrem Geschäft vorkommenden Buchhal- tungsarbeiten beschäftigt. Er ist grundlos entlassen worden. Seine bestrittene Gehaltsforderung hängt davon ab, ob er sich im Geschäfts betrieb der Beklagten als Handlungsgehilfe oder selbständiger Unter nehmer betätigt; ob er letztercnfalls ein selbständiger Dienstnehmer oder ein Werkvertragsuuternchmer ivar, ist unerheblich. Bei dieser Prüfung ist das ordentliche Gericht von der Auffassung der anderen mit der Frage bisher befaßten Behörden unabhängig; gebunden ist es an die Entscheidung des Kaufmannsgerichts, ohne Rücksicht auf deren formelle Fassung, nur insoweit, als dadurch die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts feststeht. Weitere Tragweite ist ihr, entgegen den Ausführungen der Beklagten, nicht beizumcssen. Auf die Bezeich nung des Klägers als Stundcnbuchhalier kommt cs nicht an, sondern auf die sachliche Gestaltung des jeweils vorliegenden Beschäftigungs verhältnisses. Entscheidend mutz sein, ob der Kläger im Handels gewerbe der Beklagten angestellt war, d. h. sich in ihrem Betriebe als dienendes Glied cingesiigt hatte. Tabei legen beide Teile dem Umstande, ob er die ihm tatsächlich zugewiesenen Arbeiten, die er selbstverständlich keineswegs beliebig sich auswählen und Hinalls schieben konnte, unter sachlicher Leitung und Anweisung des Geschäfts- Herrn anzufertigen hatte, übertriebene Wichtigkeit bei. Der selb ständige Agent muß sachlichen Weisungen des Geschäftsinhabers Folge leisten, während andererseits z. B. der Prokurist eines unmündigen, von seiner sachunkundigen Mutter gesetzlich vertretenen, das Geschäft rechtlich sortsetzenden Erben eines Kaufmanns tatsächlich völlig nach eigenem Ermessen handeln kann, ohne daß er deswegen anfhören würde, Handlungsgehilfe zu sein. Erheblich ist, ob der Kläger sich in dem Sinne in eine gewisse persönliche Abhängigkeit zu der Beklag-
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