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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1925
- Strukturtyp
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- 1925-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1925
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- Deutsch
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14, 17. Januar 1925. Redaktioneller Teil. vörsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 811 rungsträgcr von der Strafbefugnis einen angemessenen und maßvollen Gebrauch machen, insbesondere darf die Bestrafung dem davon Be troffenen nicht einen ungleich empfindlicheren Nachteil zufügen, als der Zweck der Strafe es erfordert. Hinsichtlich des Strafmaßes ist der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen, sodann aber auch die wirtschaftliche Lage des zu Bestrafenden. Gehen wir nun auf die Verbote und Strafen im einzelnen näher em, so wird im ersten Buch der N.V.O. im 8 139 zunächst ausgeführt, daß den Arbeitgebern und ihren Angestellten sowie den Versicherungs- trägern untersagt ist, die Versicherten in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamtes der N e i ch s v e r s i ch c - rung zu beschränken oder sie wegen der Übernahme oder Art der Ausübung eines solchen Ehrenamtes zu benachteiligen. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist ferner untersagt, durch Über einkommen oder Arbeitsordnung zum Nachteile der Versicherten die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ganz oder teilweise ans- zuschließcn. Vertragsbestimmungen, die dem zuwiderlaufcu, sind nichtig. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften wird mit Geldstrafe von mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark oder mit Hast bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe ein- tritt. Ein ähnlicher Schutz, wie er durch 8 300 des Strafgesetzbuches dem Arzt. Rechtsanwalt usw. gegeben ist, wird dem Versicherten für seine eigene Person durch 8 141 der N.V.O. gewährt, der besagt: »Wer un befugt offenbart, was ihm in amtlicher Eigenschaft als Mitglied eines Organs oder Angestellten eines Versicherungsträgers, Mitglied oder Angestellten einer Vcrsicherungsbehörde, Vertreter oder Beisitzer bei einer Versichcrnngsbchörde über Krankheiten oder andere Gebrechen Versicherter oder ihre Ursachen bekannt geworden ist, wird mit Geld strafe von mindestens 3 bis höchstens 10 000 Goldmark oder mit Ge fängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur aus Antrag des Versicherten oder der Aufsichtsbehörde ein«. Den Versicherten stehen andere Personen gleich, für die dieses Ge setz eine Leistung eines Versicherungsträgers vorsieht, z. B. Angehörige eines Versicherten, die Familienhilfe erhalten (8 205 a ff.). Den Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheim nisse gegenüber den Organen und Angestellten der Vcrsichcrungs- trägcr, der Versichcrungsbehörde und ihren Beisitzern wahrt sodann der 8 142 durch Androhung von Geldstrafe von mindestens 3 und höchstens 10 000 Goldmark oder mit Gefängnis, wenn die Genannten unbefugt Geschäfts- oder Betriebsgehcimmsse offenbaren, die ihnen in amtlicher Eigenschaft bekannt geworden sind. Tun sie das, um den Unternehmer zu schädigen, oder sich oder anderen einen Vermögens vorteil zu verschaffen, so werden sie mit Gefängnis bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und auf Geldstrafe von mindestens 3 bis höchstens 10 000 Goldmark erkannt werden. Es sei noch bemerkt, daß als Geschäfts- oder Betriebsgeheim nisse nicht nur Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen anzusehen sind, sondern alles, was im Interesse eines Geschäfts geheimgehalten wird, z. B. die Art der Beschäftigung der Arbeiter, die Menge der ver fertigten Waren, die Absatzvcrhältnisse, kurz alles, was nicht ohne weiteres offenkundig ist. Aber nicht nur die unbefugte Osfe n b a r u n g, sondern auch ent sprechend die unbefugte Verwertung wird mit Gefängnis bestraft, wenn die im 8 441 genannten beamteten Personen dadurch den Unter nehmer schädigen oder sich oder anderen einen Vermögensvorteil ver schaffen. Neben der Gefängnisstrafe kann auch in diesem Falle auf Ver lust der bürgerlichen Ehrenrechte und ans Geldstrafe von mindestens 3 bis höchstens 10 000 Golömark erkannt werden. über die Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung trifft die Neichsversicherungsordnung in den 88 147 und 148 nähere Bestimmungen. Danach verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschristen der N.V.O., für die nicht Gerichte zuständig sind (sind die Gerichte zuständig, so gelten die Verjährungsfristen des Rcichsstrafgesetzbuches), falls sic nicht mit mehr als dreihundert Mark bedroht sind, in drei Monaten, im übrigen in einem Jahre. Die Vollstreckung endgültig verhängter Strafen, die nicht von den Gerichten erkannt sind, verjährt in zwei Jahren. Die S t r a f v o r s ch r i f t e n aufdcm Gebiet der Kran kenversicherung sind in den 88 529 ff. der N.V.O. enthalten. Gegen einen Versicherten, der die Krankenordnnng oder die Anord nungen des behandelnden Arztes Übertritt, kann der Vorstand' der Kasse Strafen bis zum dreifachen Betrage des täglichen Kranken geldes für jeden Übertretnngsfall festsetzen. Die Satzung der Kasse kann die Mitglieder verpflichten, dem Vorstände, wenn sic Kranken geld oder die Ersatzleistungen dafür beanspruchen, die Höhe der Ve- Börsenblatt f. den Deutschen Buchhandel. 92. Jahrgang. züge mitzutcilen, die sie gleichzeitig aus einer anderen Krankenversiche rung erhalten. Die Frage, aus welcher Krankenversicherung die Beträge herrühren, ist nicht gestattet. Unterläßt ein Versicherter diese ihm durch Satzung vorgeschricbcnc Meldung, so kann ebenfalls eine Strafe bis zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes festgesetzt werden. Gegen die festgesetzte Strafe kann der Versicherte innerhalb eines Monats nach Empfang der Verfügung Beschwerde cinlegen. Von besonderer Wichtigkeit für den Arbeitgeber ist 8 530, der be sagt: »Wer seiner Pflicht zuwider Versicherungspflichtigc nicht an meldet, kann, falls er vorsätzlich handelt, mit Geldstrafe von mindestens einer und höchstens 1000 Goldmark, falls er fahrlässig handelt, eben falls mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Goldmark belegt werden. Wer die Vorschriften über die Meldung Versicherungspflichtiger in anderer Weise, z. B. durch unrichtige oder unvollständige Anmeldung, verletzt, kann gleichfalls mit Geldstrafe von einer bis zu 1000 Gvldmark be straft werden. Wer seiner Pflicht zuwider die Benachrichtigung nach 8 521 Abs. 1. 8 522*) unterläßt, kann mit Geldstrafe von mindestens 1 bis höchstens 1000 Gvldmark bestraft werden.« Diese Strafen verhängt das Versicherungsamt, auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Unabhängig von der Strafe hat die Kaffe die rückständigen Beträge nachzuerheben. Sie kann dem Bestraften außerdem die Zahlung des Ein- bis Fünffachen der rückständigen Beträge auferlegen. Der Betrag wird wie Gemeindeab gaben beigctrieben. Mehrere säumige Arbeitgeber, bei denen gleich zeitig ein Versicherter beschäftigt ist, haften als Gesamtschuldner (8 531). Ferner werden mit Geldstrafe von mindestens 3 und höchstens 1000 Goldmark oder mit Haft bestraft (wenn nicht nach anderen ge setzlichen Vorschriften härtere Strafe verwirkt ist) Arbeitgeber, die vorsätzlich 1. dem Beschäftigten höhere Beitragsteile vom Entgelt abziehen, als das Gesetz es znläßt, 2. die sich im Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben und den Betrag der gemachten Lohnabzüge nicht späte stens binnen drei Tagen an die berechtigte Kasse abführcn. Auf Antrag einer Orts-, Land- oder Jnnungskrankenkasse sowie aus Antrag von Mitgliedern der Organe einer Betriebskrankenkajse kann das Versicherungsamt widerruflich anordnen, daß solche Arbeit geber, die mit Abführung der Beiträge rückständig sind und sich in einem Zwangsbeitreibungsverfahren als zahlungsunfähig erwiesen haben, nur ihren Beitragsteil einzahlen. Die von ihnen Beschäf tigten haben dann ihren Beitragsteil an den Zahltagen selbst einzu zahlen. Der Arbeitgeber hat die Anordnung dnrch Aushang in den Arbeitsstätten den von ihm Beschäftigten bekannt zu machen und diese bei jeder Lohnzahlung darauf hinzuweisen. Tut er das nicht, oder macht er trotz der Anordnung Abzüge, so kann er ebenfalls mit Geld strafe von mindestens 3 und höchstens 1000 Goldmark oder mit Hast bestraft werden. Arbeitgeber werden mit Gefängnis bestraft, wenn sic Bcitrags- teile, die sie den Beschäftigten einbehalten oder von ihnen erhalte» haben, der berechtigten Kasse vorsätzlich vorenthalten. Daneben kann auf Geldstrafe von mindestens 3 und höchstens 10 000 Golömark und ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Bei mil dernden Umständen kann ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werde». Besonders für die mit der Erledigung der Krankenkasscnange- legenheiten betrauten Angestellten sind die nachstehenden Bestim mungen des 8 534: »Der Arbeitgeber darf die Pflichten, die ihm dieses Gesetz aufcrlegt, Betriebsleitern, Aufsichtspersonen oder anderen An gestellten eines Betriebes übertragen. Handeln solche Stellvertreter den Vorschriften des Gesetzes zuwider, so trifft sie die Strafe. Neben ihnen ist der Arbeitgeber strafbar, 1. wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Wissen geschehen ist: 2. wenn er bei Auswahl und Beaufsichtigung der Stellvertreter nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. In diesem Falle darf gegen den Arbeitgeber auf keine andere Strafe als auf Geldstrafe erkannt werden. Das Ein- bis "Fünffache Her rückständigen Beiträge kann auch dem Stellvertreter aufcrlegt und von ihm beige trieben werden. Neben ihm haftet für diesen Betrag der Arbeitgeber, falls er nach dem vorstehenden Abs. 2 bestraft worden ist.« Die geschäftsleitenden Beamten und Angestellten der Kassenver bände, bei den Betriebskasscn die Arbeitgeber bzw. die bestellten Per sonen werden, wenn sic vorsätzlich zum Nachteil der Kasse handeln, mit Gefängnis bestraft, auch kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Ist die Handlung begangen worden, um sich oder *) Bctr. Benachrichtigung des Arbeitgebers von dem Ausscheiden eines versichcrungspflichtigen Mitgliedes aus der Ersatzkasse durch die Organe der Kasse. 113
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