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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1924
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- Deutsch
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als der Tariflohn für die verheirateten Gehilfen der Klasse 6 beträgt. Ledige Gehilfen erhalten 10°/» weniger als die verheirateten Gehilfen ihrer Altersklassen. (Der bis eiüs-chliehlich 2g. Februar vereinbarte Sp-itzenlvhn beträgt für verheiratete Gehilfen der Klasse 6 wöchentlich 27 Mark, und zwar bei 48stündiger Arbeitszeit.) Die r e g e l m ä ß i g e K ü nd i g u u g s f r i st, die nur am Lohnz-ahlungs- tag-e zulässig ist, beträgt eine Woche. An Ferien werden gewährt bei einer Beschäftig-ungsdauer von 0 Monaten im Betriebe I Arbeits tage, bei 9 Monaten 5 Arbeitstage und für jedes weitere Beschäfti gungsjahr im Betriebe 1 Arbeitstag mehr. Die Höchstdauer der Ferien beträgt in Gemeinden bis zu 2S OOO Einwohnern in der Regel 10 Arbeitstage, in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern 12 Arbeitstage. Das Kostgeld der Lehrling e beträgt im 1. Lehrjahre 10"/,, im zweiten Lehrjahre 15°/,, im 3. Lehrjahre 20°/, und im 4. Lehrjahre RM- des örtlichen Spitzen lohn es der verhei rateten Gehilfen der Lohnklasse L. An Urlaub erhalten die Lehr linge im 1. Lehrjahre 9 Arbeitstage, im 2. Lehrjahre 8 Arbeits tage, im 3. Lehrjahre 7 Arbeitstage und im 4. Lehr jahre 6 Arbeitstage. Die tarifliche wöchentliche A rbeits z c i t ist auf 48 Stunden festgesetzt worden. Je nach der Eigenart oder den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Betriebes können für Betriebe oder einzelne Betriebsabteilungen vom Arbeitgeber mehr Stunden, bis zur Höchstdauer von wöchentlich 53 Stunden, für Ma schinensetzer von wöchentlich 51 Stunden angeordnet werden. Für die Mehrstunden ist für jede Stunde der 48. Teil des Wochenlohnes zu zahlen. Für die über 53 bzw. 51 Stunden hinausgehende Arbeits zeit ist der tarifliche llberstundcnausschlag zu zahlen. Der Bu-chörucker- Manteltarif gilt mit den vorstehenden Bestimmungen bis 31. Mai 1924. Bund der Buchdruckcrcibesißcr. — In einer kürzlich inStettin abgehaltenen Versammlung von Bnchöruckereibesitzern und Zeitungs verlegern aus der Provinz Pommern, der Uckermark, Neumark, Grenz mark und Prignitz wurde die Gründung eines Bundes der Buch- druckereibesitzer vorgenommen. Es wurde beschlossen, aus dem Deut schen Buchdrucker-Wercin und aus dem Arbeitgeberverband für das deutsche Zeitungsgewerbe auszuscheiden. Der Austritt wird damit begründet, daß die beiden Vereine die durch einen ministeriellen Schiedsspruch bereits zugestandene bezirksweise Regelung der Lohn höhe preisgegeben hätten. Als Ziele des Bundes der Buchdruckerei besitzer werden angegeben: Abschluß von Lohntavifcn nach Bezirken, Bezahlung nach Stundenlohn, neunstündige Arbeitszeit, kein Lohu- taris und keine tarifliche Nrlaubsrcgelung für Lehrlinge, vernünftige Vereinbarungen über die Lehrlingszahl, nur lokale Lohnverein- barungcn mit Hilfsarbeitern, Leistungsverpslichtung für Über stunden, Verpflichtung der Drucker zur Ausübung aller Funktionen an der Maschine. Die Leitung der neuen Vereinigung, die bis auf weiteres ihren Sitz in Stettin haben wird, hat Herr Bnchdruckerei- besitzcr Johs. Fischer in Stettin übernommen (bisher Vor sitzender des Kreises XI des Deutschen Buchdrucker-Vereins). Das ist nun die dritte Organisation der Buchdruckereibesitzer, denn außer den genannten beiden Vereinigungen besteht seit mehreren Jahren noch die Vereinigung der Provinzdrucker. Die früheren Kupfermünzen wieder Zahlungsmittel. — Nunmehr ist die längst erwartete Verordnung im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden, die die Gleichstellung der alten Kupfermünzen mit den Nentenpsennigen ausspricht. Darnach haben alle öffentlichen Kassen die Kupfermünzen zum Nennwert der Ein- und Zwcirentenpsenuig- münzen in Zahlung zu nehmen. Bei der Bezahlung einer Schuld in Ncntenmarkkurs rechnen 100 Kupscrpfennige gleich einer Nentenmark. Eine Gleichstellung anderer Münzen kommt nicht in Betracht. Die alten 5- und 10-Psennigstücke sind bekanntlich nicht nur aus Nickel, sondern auch aus Zink und Eisen hcrgestcllt. Zulässig nach dem Metall gehalt erscheinen für die Gleichstellung mit dem Rentengeld höchstens noch die Nickelmüwzen. Diese sind aber im Verkehr zu schwer von den anderen 5- und 10-Pfenmgstücken zu unterscheiden. Erleichterung der Ablieferungspflicht für Exportdcviscn. — Der Außenhandelsverband hatte beim Re i chs w i r t s ch a f ts m i n i - steri u in beantragt, eine Erleichterung der Ablieferungspflicht von Exportdcviscn zum mindesten für alle diejenigen Firmen cintreten zu lassen, die auf Grund der Verordnung vom 15. November v. I. noch in der Lage find, trotz der 26prozen-tigen Neparationsabgabe nach England zu exportieren, wenn möglich auch für solche Firmen, die aus Grund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgc- 1 schlossenen Lieferungsverträge noch einen Vergütungsanspruch besitzen, i Durch Bescheid vom 8. Februar hat das Reichswirtschaftsministerium c einen Erlaß an den Kommissar für Devisenerfassung übermittelt, 1 worin es u. a. heißt: »Für solche Lieserungsverträgc, die vor e Inkrafttreten der Verordnung vom 16. November 1923 abgeschlossen - sind, bestünde an sich kein Anlaß, die Devisenablieferung zu mildern, da t der Vertragsschuldner die Aussetzung der Erstattung der Rcparations- - abgabe durch rechtzeitige Anmeldung abzuwendcn in der Lage war. - Mit Rücksicht jedoch darauf, daß die Einlieferung der Gutscheine nicht c mehr wie früher in bar erfolgt und dadurch der deutsche Exporteur l ungünstig gestellt ist, erscheint es auch mir am Platze, für die De- - Visenablieferung im einzelnen Kalle Erleichterung zu gewähren. Bei - Lieferungsverträgen, deren Abschluß in die Zeit nach dem 15. No- , vember 1923 fällt, könnte zwar angenommen werden, daß die Preis- - stell-u-wg des deutschen Exporteurs so erfolgt, daß die ihm verbleiben- - den 74 Prozent des Ausfuhrgegenwertes ein genügendes Äquivalent ' für den Lieferungsgegenstand darstellen. Immerhin dürfte das nur - selten der Fall sein, sodaß ich grundsätzlich der Auffassung bin, daß ' die Devisenablieferungspflicht für diese Verträge erleichtert werden - muß. Ich bin- deshalb bereit, bei der Ausfuhr n ach England t auf einen begründeten Antrag hin Erleichterungen für die Devisen- ' ab-lieserung eintreten zu lassen.« Goldmark- und Goldmarknotcn-Wechsel und -Schecks. — Durch Verordnung vom 6. Februar 1924 (RGBl. Teil I, S. 50) wird zuge lassen, Wechsel und Schecks in Goldmark oder in Goldmarknoten der Reichsbank oder deutscher Privatnotenbanken auszustellen. Als Gold mark gilt der Wert von des nordamerikanischen Dollars. Gold markwechsel und -Schecks sind in Reichswährung, d. h. in Papier mark zu zahlen, wobei deren Kurs zur Zeit der Zahlung maß gebend ist. Soll Zahlung in Nentenmark erfolgen, so ist dies durch entsprechenden Zusatz zu bestimmen. Ebenso hat die Zahlung der -Goldmarknotenwcchsel und -Schecks in Rei-chswährung zum Kurse des Zahltags zu erfolgen, es sei denn, daß effektive Zahlung in den im Wechsel angegebenen Noten ausdrücklich durch Vermerk im Wechsel vorgeschviebew ist. Setzt der Bezogene nicht lediglich seinen Namen ein, sondern wählt er eine andere Bezahlungsart als in Goldmark oder in Goldnoten (beispielsweise: für x Millionen Papiermark oder für x nord-amerikanische Dollar oder schweizer Franken), so gilt das Akzept als verweigert. Handelt es sich dabei um einen Rachsichtwochsel, so muß er zu Protest gegeben werden, weil sonst der Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen Aussteller und Indossanten eintritt. Jedoch bleibt analog Art. 22 der Wechselordnung der Akzeptant nach dem Inhalt seines Akzepts wechselmätzig verpflichtet. Die Verordnung sieht den Erlaß von- Durchführungsbestimmun gen vor. Dabei wird -es sich um Ausstellung besonderer Umrechnungs sätze handeln; ebenso können Mindestbeträge festgesetzt werden, über die derartige Wechsel nur lauten dürfen. Verordnung über wertbeständige Zahlungsmittel. — Nach einer Verordnung der Reichsreg-ierung voni 12. Februar können die Schatz- anw-eisungcn der wertbeständigen Anleihe des Deutschen Reiches, soweit sie nicht mit Zinsscheinen versehen sind, Re nt enb a n k s che in e sowie wertbeständige Not gel d s ch e i n c, die mit Genehmigung des Reichsministers der Finan zen ausgegeben sind — da sie den Charakter regulärer Zahlungs mittel angenommen haben —, nicht im Wege des Ausgebotversahrens für kraftlos erklärt werden. Die Klonumeuta Oermainao bistorioa. — Nach dem in der Akademie der Wissenschaften von dem Generaldirektor der Staatsarchive, Pro fessor Kehr, erstatteten Bericht über den Stand und Fortgang der Herausgabe der Nonumsiita tZsrinanias bistorioa hat das Unternehmen infolge der Ungunst der Verhältnisse eingeschränkt werden müssen. Man hat aber mit geringeren Mitteln und weniger Mitarbeitern wenigstens die wichtigsten Aufgaben erledigt und wird sie auch weiter durchführen. Der Bericht über das 1922/23 Geleistete läßt jedenfalls erkennen, daß alle Beteiligten das Werk auf der bisherigen Höhe zu erhalten vermochten. — Vielleicht findet sich ein Mäzen, der sie in ihrem Bestreben auch finanziell unterstützt. Vortrag über Spanien. — Unser Mitarbeiter Herr Leopold Hagemann in Leipzig wird am 19. Februar ans einem Unter- haltungsabenö, den die Teichmannsche Realschule zu Leipzig im Gesell schaftshaus »Tunnel«, Roßstraße 8, veranstaltet, einen Lichtbild-er- vortrag über »Spanien in Bild, Wort und Ton« halten. Börsenblatt t. den Deutschen Buchhandel, »l. Jahraan». 235
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