Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192402183
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240218
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-02
- Tag1924-02-18
- Monat1924-02
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
IZFO dörskiMatt f. d. Dlschn. vmhhandel. Redaktioneller Teil. FK 41, 18. Februar 1924. komme» der Durchschnitt gezogen wird. Als Vorauszahlung für 1924 sind dann bei einem Einkommen bis 8990 Goldmark 10 v, H., bei einem Einkommen von mehr als 8000 Golömark 20 v. H. und bei großen Ein kommen von über 100000 Goldmark 25 v. H. einzufordern. Diese Ab weichung zum Nachteile des Steuerpflichtigen kommt selbstverständlich nur dann in Frage, wenn die Finanzbehörde einen entsprechenden An spruch geltend macht. Aus dem übrigen Inhalt der Durchführungsbestimmungen verdient noch Erwähnung, daß offene Handelsgesellschaften und Kom manditgesellschaften, die auf jeden Gesellschafter, Kommanditisten usw. entsprechend seiner Gewinnbeteiligung entfallende Vorauszahlung an die für den einzelnen zuständige Finanzkasse zu zahlen und damit zu gleich eine Ausfertigung der Voranmeldung für die Gesellschaft einzu reichen haben. K ö-r p e r s ch a f t s st-e u e r p f l i ch t i g e Erwerbs- gcsellschaften können statt der nach dem Umsatz sich richtenden -Vorauszahlungen m onatlich 1 v. T. ihres Vermö - g ens als Vorauszahlung auf die Körperschaftssteuer ent richten. Voraussetzung ist, daß ldiejenigen Erwerbsge-sellschaf- ren, für deren- Anteile usw. entweder Börsen- oder Freiver kehrskurse sich ermitteln lassen, bis zum 18. Februar ihrem Finanz amt erklärt haben, sie wollten nach dem Vermögen versteuert werden, was dann auch für alle weiteren Vorauszahlungen gilt. Soweit sich das Vermögen nach der Summe der Kurswerte nicht seststellen läßt, können die körpcrschaftssteuerpflichtigen Erwerbsgesellschaften dieses Recht noch bis zum 17. März 1924 durch eine entsprechende Erklärung geltend machen. In der Praxis bestehen verschiedentlich Zweifel über die Trag weite des Begriffs »B e t ri e b s e i n n ah m e n«, der als Bcmessungs- grundlage für die Vorauszahlungen gilt. Der Reichsfinanzminister hat sich damit einverstanden erklärt, daß unter Hinzurechnung der ttmsatzsteuerfreien Umsätze die Betriebseinnahmen im Sinne der Um satzsteuer auch als Betriebseinnahmen im Sinne der Einkommen- und Körperschaftsstcuer gelten. Somit ist zu unterscheiden, ob die Umsatz steuer nach den Entgelten für die bewirkten Leistungen ohne Rücksicht auf die Einnahmen (Besteuerung nach dem Soll) oder, was die Regel ist, nach der Vereinuahmung (Besteuerung nach dem Ist) gezahlt wird. Fe nachdem das eine oder andere der Fall ist, sind auch die Voraus zahlungen für die Einkommensteuer entsprechend zu bemessen. Um Weiterungen zu vermeiden, sei auch noch darauf hingewiesen, daß die nmiatzsteucrsreien Umsätze, die früher in den ttmsatzst-euervoranmel- dungcn nicht anzugeben zu werden brauchten-, nunmehr wegen ihrer Verwendung für die Einkommensteuer auch in den Umfatzstenervor- anmeldungen genau angegeben werden müssen. Verschiedene an uns gerichtete Anfragen lassen es zweckmäßig erscheinen, die steuerrechtliche Definition des Großhandels wieder- zugcben. Nach den Durchführungsbestimmungen ist Großhändler, der Ware kauft und sic, ohne zu be- oder verarbeiten, weiterveräußcrt, wobei Voraussetzung ist, daß die Wesensart des Gegenstan- des gewahrt bleibt und die Gegenstände nicht unmittelbar an den Konsumenten abgesetzt werden. Das sonstige Gewerbe, soweit es nicht unter diesen Begriff oder den Einzelhandel fällt einschließlich des Handwerks, wird zur Industrie gerechnet. Hinsichtlich der Bewertung der Warenvorräte besteht noch immer keine Klarheit über die endgültige Regelung. Nach der -Steuernotverordnung sind vorläufig die fiktiven Herstellungskosten bzw. Anschaffungskosteii am 01. Dezember 1923 in Ansatz zu bringen. Verschiedentlich wird statt dessen die Einsetzung des Durchschnitt 8° g o l d IN a r k p r e i s e 8 des Jahres 1 923 gefordert, während das Reichsfinanzministerium den Vorschlag gemacht hat, evtl, den Wert von Ende Februar als Dauerwert vom 31. Dezember 1923 gelten zu lassen. Es wäre uns sehr erwünscht, wenn unsere Mit glieder hierzu möglichst umgehend Stellung nehmen würden. Übri gens ist damit zu rechnen, daß der Termin für die Abgabe der Ver mögens-Steuererklärung vom 29. Februar mindestens auf den 15. März verlegt wird. Bemerken möchten wir noch, daß es sich dringend empfiehlt, bei der Aufstellung der Goldmarkbilanz von Friedens- b i l a n z g r n n d s ä tz e n auSzugeheii. Infolge des Erlasses der B ö r se nst e u e rv e r o r d n u n g vom 14. Februar 1924 erfährt der Efsektenverkehr eine neue Belastung. Tie Steuer umfaßt eine fortlaufende Steuer (Börsenbesuchsteueri und eine einmalige Steuer (Börsenzulafsungssteuerl. Erstere ist von den Börsenunternehmern zu entrichten und kann von diesen auf die an der Börse vertretenen ltzewerbebetriebe umgelegt werden. 5. Prozeßrecht. Das Verfahren vor den Amtsgerichten hat durch eine Ver ordnung vom 22. Dezember 1 923 eine wesentliche Verein fachung erfahren, indem bei einem Streitwert von nicht mehr als 50 Goldmark der Amtsrichter durch Schicdsurteil endgültig entscheidet, das einem im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen End- nrteil gleichsteht. Mit Einverständnis der Parteien kann ohne münd liche Verhandlung entschieden und die Verkündung der Entscheidung durch schriftliche Mitteilung ersetzt werden. Das Verfahren bestimmt der Richter nach freiem Ermessen, sodaß er die Parteien die Nichtig keit ihrer Angaben an EidcSstatt versichern oder beschwören lassen kann, wodurch sich zeitraubende und umfangreiche Beweisaufnahme», insbesondere Zeugenvernehmungen, vielfach erübrigen. Ans An trag der Parteien können auch nichtrichterlichc Beisitzer bcigezogen werden, sodaß ein in dieser Weise zusammengesetztes Gericht eincr vcreinbarten Schiedsstellc glcichkommt. Inzwischen ist neuerdings eine V e r o r d n nngiiberda 8 V erfahre n i n bürgerliche n R e ch t s st r c i t i g k e i t e n vom 13. Februar 1924 erschienen. Sic bezweckt weitere Vereinfachung und vor allem Beschleunigung des Prozeßganges. Diesem Gedanken werden jedoch alte bewährt.- Prozeßgrundsätze geopfert, was kaum gebilligt werden kann. Die Neuregelung klingt stark an die den Strafprozeß beherrschende Offi- zialmarime an und beraubt die Parteien eines beträchtlichen Teils ihres Einflusses auf den Prozeßvcrlauf. Vertagungen, Ruhen des Verfahrens werden erschwert, bei Nichterscheinen kann auf Grund der Akten- entschieden werden. Klagändcriiiig kann zugelassen werden, wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet, Angriffs- und Verteidigungs- Mittel sind unverzüglich vorzubringe»- die Prozeßlcitungsbefngnissc des Gerichts werden erheblich verstärkt u. a. m. Erwähnung verdient noch die Einführung des obligatorischen Gütcversahrens und die Möglichkeit der Unterbrechung des Instanzcnzngs, indem gegen das erstinstanzliche Urteil unmittelbar Revision eingelegt werden kann. Die Auswirkungen dieser tiefgreifenden Umgestaltung des Zivilprozcsses auf die Praxis bleiben abzumarten, vorausgesetzt, daß sic überhaupt praktisch wird, da die neuen Vorschriften erst am 1. Juni 1924 in Kraft treten sollen. Eine Verordnung vom 14. Februar 1924 führt die Gold mark- r e ch n n n g im Ko n k ursc ein. Wichtig ist, daß Konkiirsfordernn- gen den Goldmarkwert behalten, den sie am Tage der Eröffnung des Konkursverfahrens besitzen. Bei bereits festgestellten Forderungen kann eine nochmalige Prüfung beantragt werden. 8. Vcrbandsnachrichtcn. Unter Hinweis darauf, daß seitens unseres Verbandes demnächst ein neues M i t g l i e d e r-R u n d s ch re i b e n herausgegeben wird, erlauben wir uns an die Orts- bzw. Lan-desgruppcn die Bitte zu rich ten, die in dem Rundschreiben behandelten Fragen nicht lediglich im Vorstand zu bearbeiten, sondern nach Möglichkeit dem weiten Kreise der Mitglieder zugänglich zu machen. Ferner ist die Veröffentlichung einer neuen Nummer unseres T a r i fn a ch r i ch t e n-E i ld i e n st« s für die nächste Woche ge plant. Wir bitten daher die Tariflkoinmisstonen der Ortsgruppen, uns, soweit dies noch nicht geschehen ist, die neuesten Tarife umgehend zu- scnden zu wollen, damit ihre Ausnahme in den Eildienst noch mög lich ist. vr. Runge, Syndikus. Die Goethe-Ausstellung in Kopenhagen. Von A u g u st von Löwis of M e n a r. Das einstige Palais Eharlottenborg am Köngens Rytorv, einem der schönsten Plätze Kopenhagens, beherbergte vom 29. Januar bis zum 12. Februar eine Ausstellung deutschen und dänischen Kultur besitzes, wie sic ähnlich noch nie gezeigt worden ist. Man darf das wörtlich nehmen, denn noch nie ist eine solche Fülle kostbarster und unersetzlicher Stücke aus deutschen Museen, Archiven und Privat- sammlnngen außer Lande gegangen. Goethe zu ehren und ihn den dänischen für geistige Werte empfänglichen Kreisen näherzubrin gen, war das Ziel. Nachdem jedoch mehr als eine Woche seit der Eröffnung vergangen war, durfte mit Gewißheit gesagt werden: das Gewollte ist erreicht, wenn nicht gar übertroffen worden. Den» unter den Besuchern der Ausstellung war nicht nur die Schicht der Gebildeten, der Deutsch lesenden Dänen vertreten, sondern auch schlichte Leute, Handwerker und Arbeiter wandcrten Sonntags durch die Säle, spürten wohl nur unklar das Wehen des Genius, folgten aber an dachtsvoll dem Lebensweg des Dichters. Der Auftakt klang verheißungsvoll. Zwei Tage vor Beginn der Ausstellung klebten die wirkungsvollen blauen Plakate mit dem Goethe-Kopf in Weiß an den Anschlagstellcn, und einige der bedeu tendsten Buchhandlungen hatten ihre Fenster mit Goethe-Literatur und -Bildnissen geschmackvoll dekoriert. Die Presse brachte Begrüßungs-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder