Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1924
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19240218
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192402183
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19240218
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
- Monat1924-02
- Tag1924-02-18
- Monat1924-02
- Jahr1924
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der erschienene» Partei ein Schiedsspruch abzug-eben, soweit die Strtzit- punkte oder die für ihre Beuriieilung wesentlichen Verhältnisse hin reichend klargestellt find. Diese Regelung hat das Verfäuninisverfah- ren vor den ordentlichen Gerichten zum Vorbild. Für die Tätigkeit der Schllichtungsbehörden werden keine Gebühren erhoben, auch sind etwaige Vollmachten stempelfrei. Im Anschluss hieran scji bemerkt, das; auch im -Mgemeinen Tarif verträge der Stcmpelpflicht nicht irntierlie-gen. Eine Ausnahme gilt insbesondere für Sachsen. 3. Erwerbslosen- und Schwerbeschädigtcnfnrsorgc. Auf wiederholte Anfragen weisen wir darauf hin, daß nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Rcichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge die Arbeitgeber zwar verpflichtet sind, auf Erfordern der Fürsorgeträgcr die Errechnung und Auszahlung der Kurzarbeiterunterstützung kosten los zu besorgen, dagegen eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Kurz- arbeiteruliterstUhung vorzuschießcn, nicht besteht, wie der Neichs- arbcitsminister ausdrücklich anerkannt hat. Unterm 18. Januar 1924 hat der Reichsarbeitsminister im Reichs- anzcigcr Bestimmungen über die Einstellung unter stützter Erwerbsloser erlassen. Hiernach können wirtschaft liche Unternehmungen, die ganz oder in selbständigen Betricbsteilen stillicgen, auf Antrag aus Mitteln der Erwerbslosenfürsorge Darlehen oder Zuschüsse erhalten, wenn sie den Betrieb wieder aufnehmen und in ihm mindestens 2V Erwerbslose beschäftigen, die zwei Wochen Er- werbsloscnunterstützung bezogen haben und mit Bestimmtheit sonst noch längere Zeit arbeitslos sein würben. Ferner sei auf eine Ver ordnung zur Änderung der Verordnungen über Er - werbslosenfürsorge undüber die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge und des A r b e i ts n a ch w c i s ge s e tz e s vom 13. Februar 1924 hingewiesen. Hiernach verpflichtet die Bewilligung von Rcichsmittcln die Länder, den gleichen Betrag aus eigenen Mitteln zur Unterstützung von Maß nahmen aufzuwcndcn, die geeignet sind, den Abbau der Erwcrbs- losenfürforge zu fördern. Auch erhalten Erwerbslose vor Vollendung des 16. Lebensjahres keine, vom 16. bis 18. Lebensjahre nur ausnahms weise Unterstützung. Unter dem gleichen Datum ist eine Ausführungsverord nung zum Schwerbeschädigtengcsctz erlassen worden, wo nach Arbeitgeber, die über A) bis einschließlich 5V Arbeitsplätze ver fügen, mindestens einen Schwerbeschädigten und auf je 50 weitere Arbeitsplätze wenigstens einen weitere» Schwerbeschädigten zu beschäf tigen haben. Ein Überschuß von 20 wird dabei vollen 50 gleichgc- rechnct. 4. Wirtschafts- und Stcucrrccht. Das kaufmännische Leben steht gegenwärtig im Zeichen der Um stellung auf Goldmarkbuchführung und -bilanzierung. Soweit dies zu steuerlichen Zwecken zu geschehen hat, enthält die zweite Stcuernotver- ordnung vom 19. Dezember 1923 die ersten Richtlinien. Die handels rechtliche Seite wird dagegen durch die Verordnung über Gold bilanzen vom 28. Dezember 1923 erfaßt. Auch diese harrt noch dringend der Ergänzung durch Durchführungsbestimmungen, die zur Zeit noch der Beratung mit den in erster Linie beteiligten Wirtschafts kreisen des Bankgewcrbcs, der Industrie, des Groß- und Kleinhandels unterliegen. Im wesentlichen enthält die Verordnung nur die großen Gesichtspunkte für die Kapitalgesellschaften. Namentlich fehlen noch alle Bewcrtungsvorschrifte». Immerhin läßt sich schon soviel fest- stellcn, daß mit dem Grundsatz der Bilanzkontinuität gebrochen wird und eine völlige Neubewertung sämtlicher Aktiven und Passivem sta-Wufinden hat. Zwecks Umstclllung des Grund- oder Stammkapitals auf Goldmark haben die genannten! Gesellschaften, falls der Betrag des Eigenkapitals das bei der Aufstellung -er Eröffnungsbilanz nach Abzug der Schulden sich ergebende Vermögen übersteigt, drei Mäglichkeütien: Sie können einmal den Unterfchledsbetrag als K a p i talentwer- tungskonto unter die Aktiven cinftellcn, wobei jedoch dieses Konto nicht höher sein darf als °/i<> des Eigenkapitals. Diese Vorschrift kann deshalb nicht als glücklich bezeichnet werden, weil sie dazu hcraus- sordert, einen großen Teil des in Aktien oder Beteiligungen angelegten Volksvermögens auf Jahre hinaus zinslos zu machen und dadurch den Staat einer nicht unbedeutenden Stcucrqucllc zu berauben. Die zweite Möglichkeit besteht darin, das Vermögen durch neue Einlagen bis zur Höhe des Goldmarkeigenkapitals zu vermehren, was abhängig ist von der Lage des Kapitalmarktes und angesichts der heutigen Kapital- und Kreditnot nur selten gelingen dürfte. Somit dürfte in der Regel der dritte Weg gewählt werden, den Betrag des Goldmarkeigenkapitals entsprechend zu ermäßigen, wobei die Zusammenlegung von Ak tien die Hauptrolle spielt. Dem infolgedessen notwendig werbenden «örtenblaU t. den Deutschen vuchbaudel. I». Vahr,««,. Schutz der Kleinaktionäre hat die Negierung neuerdings dadurch Rech nung getragen, daß sie eine Verminderung der Zahl der Aktien aus Anlaß der Umstellung bis auf weiteres verbietet. Auch durch eine Herabsetzung des gesetzlichen Mindcstbetrags der Aktien wird derselbe Erfolg angcstrcbt. Allerdings muß die durch die Verordnung getrof fene Festsetzung auf 100 Goldmark als viel zu hoch bezeichnet werden, und der Reichsverband der Deutschen Industrie hat mit Recht eine Herabsetzung auf 20 Goldmark beantragt, da es im eigenen Interesse der Industrie liegt, wenn ihre Kapitalgläubiger nicht vor den Kopf gestoßen werden, zumal da sie in den nächsten Jahren auch auf das klei nere Sparkapital angesichts der vorhandenen Kapitalknappheit ange wiesen sein- dürfte. Erwähnung verdient noch, daß die infolge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz, insbesondere der Umstellung, sich ergebenden lediglich zahlenmäßigen Veränderungen des Vermögens der Kapitalgesellschaften gegenüber den für die Besteuerung maßgebenden Werten für die Einkommen-, Körperschafts- und Vcrmögensteucr der vorangcgangcnen Steucrjahre keine Steuerpflicht begründen. Wie uns mitgeteilt wird, fordern einzelne Bankgeschäfte für die Errichtung von Währungskonten die Genehmigung des Finanzamtes oder eine Handelskammerbescheimigung, Demgegenüber hat auf eine Anfrage der Handelskammer Berlin der Kommissar für Devisenerfassung erklärt, daß nur bei an sich nach der Devisengesetz- gebung genehmigungspflichtigen Eriverbsgefchäften die Vorlage der Handelskammerbescheinigung für die Gutschrift auf Währungskonto nötig ist. Auf dem Gebiete der Besteuerung stehen augenblicklich die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer sowie auf die Vermögensteuer im Vordergründe des Interesses. Vor kurzem find nunmehr die Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der zweiten Stcuernotverordnung über die Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschafts st euer ergangen. Als charakteristisch sei aus der Einleitung hervorgehoben, daß zwar Zahlungen aus der Substanz sich nicht immer vermeiden lassen würden, jedoch unbedingte wirtschaftliche Notwendigkeiten des Einzelnen be rücksichtigt werden sollen. Es dürfte sich empfehlen, bei etwaigen Verhandlungen mit Len Finanzbehördcn hierauf hinzuwciscn. Solche Verhandlungen werden sich voraussichtlich in zahlreichen Einzcl- källcn nötig machen, da der Berechnungsmaßstab bekanntlich ein sehr roher ist, der den individuellen Betriebsverhältnissen vielfach nicht Rechnung tragen kann. Daher sehen die Durchführungsbestimmungen ausdrücklich die Möglich keitvon Korrekturen im Einzel- fallc vor. Da leider weder für den Verlag noch für den Zwischen- buchhandcl eine allen Bedürfnissen Rechnung tragende Ermäßigung des Steuersatzes sich hat erzielen lassen, möchten wir empfehlen, in allen Fällen, wo es die Betriebsinteresfen verlangen, beim zuständigen Finanzamte vorstellig zu werden und unter Berücksichtigung der nach folgenden Darlegungen zu verhandeln, gegebenenfalls unter Hinweis darauf, daß sich bei einer Ablehnung des Antrags erhebliche Ein schränkungen, wenn nicht gar die Stillegung des Betriebes nötig mache» würden. Der Steuerpflichtige kann von sich aus beantragen, das auf Gold umgerechnete gewerbliche Einkommen der Jahre 1920/21 zugrundczulegen, wenn anzunehmen ist, daß dieses Einkommen zutref fend festgestellt ist, baß der Betrieb sich nicht wesentlich verändert hat, und wenn sich Zahlungen ergeben, die der Leistungsfähigkeit des Steuer pflichtigen annähernd gerecht werden. Eine zweite Möglichkeit besteht darin, daß dort, wo physische Personen nennenswertes Vermögen, ins besondere erhebliches Anlagekapital besitzen, ein v. T.-Satz des Ver mögens zugrundegelegt wird. Schließlich kann der Steuerpflichtige auch an Hand der Veranlagungen früherer Jahre, insbesondere der Jahre 1920/21, seine normale Reinverdienstquote in seinem Betriebe Nachweisen und beantragen, daß dieser nachgcwiefenc Satz den Betriebs einnahmen des Jahres 1924 zugrundegelegt wird. Das Finanzamt kann in einem solchen Falle fcstsetzcn, daß von den Betriebseinnahmen ohne jeden Abzug der so errechnete Hundertfatz als Vorauszahlung zu erheben ist. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewicsen, daß dort, wo liquide Mittel nicht vorhanden sind und wo die Flüssigmachung von Mitteln offenbar die Produktion so wesentlich einschränkcn würde, daß dadurch den allgemeinen wirtschaftlichen Interessen widersprochen wer den würde, durch Stundung oder teil weisen Erlaß Ent gegenkommen gezeigt werden kann. Auch diese Gesichtspunkte empfehlen wir dringend der Beachtung. Nicht unerwähnt soll bleiben, daß auch Korrekturen zu ungunstcn des Steuerpflichtigen zulässig sind, wenn sich nach Ablauf eines Vierteljahres ergibt, daß die Vorauszahlungen erheblich hinter der mutmaßlichen Einkoinmenstcucrfchulb 1924, ge messen an den Einkommcnsverhältntssen früherer Jahre, zurückblcibcn. Dann ist das gewerbliche Einkommen der Jahre 1920 und 1921 auf Gold nmzurechnen, indem für 1920 der Divisor 13 und für 1921 der Divisor 19 zugrundegclcgt und aus beiden so gewonnenen Koldein- 284
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder