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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1924-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1924
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- Deutsch
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Paul v. Winterfeld, Wilhelm Langetviesche, Will Vesper. In mehr als einer halben Million von Exemplaren sind die Schriften von Walter Flex, des größten und bleibenden Dichters des Weltkrieges, verbreitet. Oskar Beck konnte sich rühmen, neben der ewig jungen Fröschweiler Chronik des 70ger Krieges auch die volkstümlichste und beste Dichtung des Weltkrieges, den »Wanderer zwischen beiden Welten«, verlegt zu haben. In den letzten Jahren ist auch Isolde Kurz dem Kreise der Beckschen Autoren beigetreten. Zu den für unser Volk förderlichen Taten Oskar Becks muß auch das bekannte Buch »Wie erziehen wir unfern Sohn Benjamin« von Wolf Mat thias gerechnet werden, das zahllosen Eltern ein erprobter Berater gewesen und noch heute ist. über diese und andere Verlagstaten Oskar Becks gibt der prächtig ausgestattete Verlagskatalog des Hauses, der aus Anlaß des 150jährigen Bestehens der Firma im Jahre 1913 erschienen ist, anziehend Kunde. Dieser Jubiläums- ratalog ist in seinem Gesamtwesen sowohl ein Zeugnis für die schriftstellerische Darstellungsgabe Oskar Becks als ein Denkmal für die treue, solide Arbeit von 4 Generationen deutschen Bürgertums. Der gute Stern, der über Oskar Becks Hause und seinem Wir ken stand, ließ seinen einzigen Sohn, vr. Heinrich Beck, aus dem Kriege gesund zurückkehren und in der Arbeit an seine Seite treten. In den Jahren seit dem Kriege zeigte der Verlag eine ungeminderte Produktionskraft. Durch Oswald Spenglers »Untergang des Abend landes« wurde der Name des Verlages auch in Kreise getragen, in die er vorher noch nicht gedrungen war. Oskar Beck hat sich auch in buchhändlerischen Vereinen sehr rege betätigt. Von 1916 bis 1919 war er Mitglied des Wahlaus schusses des Börsenvereins, sowie von 1907 bis 1920 des Aus schusses für Urheber- und Verlagsrecht. Außerdem war er lange Zeit im Vorstand des Deutschen Verlegervereins und von 1911 bis 1914 Erster Vorstand des Bayerischen Buchhändlerbereins. Lange Zeit war er Mitglied der Bayerischen Sachverständigen-Kammer für Werke der Literatur. Au Auszeichnungen hat es ihm, dessen Wirken von Bedeutung für das deutsche Kulturleben war, nicht gefehlt; vom Prinzregenten Luitpold von Bayern war ihm der Titel Kommerzienrat, von König Ludwig m. aus Anlaß der Jubelfeier der Firma der eines Geheimen Kommerzienrats verliehen worden, die Universitäten München und Greifswald ernannten ihn zum Ehrendoktor. Nun ruht er aus von seiner Arbeit. Wer ihm naher stand, der wußte, daß dieses Leben kein leichtes war, daß Sorgen mannigfacher Art oft schwer auf ihm lasteten. Erstaunlich war es, zu sehen, wie das Feuer, das in diesem Mann glühte, wenn es auch in den letzten Jahren zeitweise durch körperliche Leiden noch so sehr gedämpft war, immer wieder mit der alten Kraft hervorbrach. Bis zuletzt hat er Briefe geschrieben und war er von Büchern aller Art um geben. Nun ist er aus dem Kreise seiner Familie, seiner Freunde, seiner Kollegen geschieden. Alle werden sein Andenken treu be wahren, das auch in seinen Werken fortleben wird. Mitteilungen des Arbeitgeber-Verbandes der Deutschen Buchhändler, Sitz Leipzig. (Zuletzt Bbl. 1923, dir. 299.) 1 Arbeitszeit. Jni großen und ganzen dürfte nunmehr in unserem Wirtschafts leben die Verlängerung der Arbeitszeit, soweit sie wirtschaftlich notwendig war, durchgrführt sein. Nachdem das Reich zunächst für seine Beamten die 8-tstünddge Arbeitswoche eingesührtz hatte, ist auch für die Neichsarbetter dieselbe Regelung getroffen worden. Jir den Gemeinden schwankt die Beschüftigungsdaucr der Arbeiter zwischen 54 und 60 Stunden wöchentlich. Der Ivstiindig-e Arbeitstag ist vor allen: im Bergbau über Tage sowie vereinzelt auch in der Metall- und ln der Glasindustrie eiugcführt worden- Allerdings weist die Metallindustrie erhebliche örtliche Verschiedenheiten auf, sodaß sogar eine wöchentliche Arbeitszeit von 46 Stunden anzut-reffen ist. In der Papier- sowie in der Textil industrie bildet die 54stündigc Arbeitswoche die Regel, während im Dvuckgcwerbc grundsätzlich an der 48stündigcu Wochenarbciiszeit fest- gehalten worden ist, die jedoch ans Anordnung des Arbeitgebers auf mr Stunden, bzw. für Maschinensetzer ans 5> Stunden wöchentlich erwei tert iverden kann. Somit kann man wohl sagen, daß allgemein die Rückkehr zur Vorkriegsarbe>itszeit mit dem durchschnitt lich vstündigen Arbeitstag vollzogen worden ist. Dies kann auch für den Buchhandel gelten, der im Vertag eine durchschnittliche Vorkviqgs- arbcttszcit von 8)4 Stunden und im Zwischenbuchhandel eine solche von 9 Stunden auszuweisen hatte. 2. Arbcitsrccht. Zu der Verordnung über das Schlichtungswesen vom Ai. Oktober 1923, die bereits eingehend im Börsenblatt besprochen worben ist (s. Bbl. Nr. 275, 1923), ist noch kurz vor Jahrcsschluß eine zweite A n ss tt h r u n g s v e ro r d u u n g ergangen. Diese befaßt sich zunächst mit organisatorischen Maßnahmen bezüglich der Bildung und Zusammensetzung der Schlichtungsausschiisse. Hervorhebung ver dient, daß die Bitdung von Fach- bzw. Zweigkammeru vorgesehen ist. Voraussetzung dafür ist, daß die besonderen Verhältnisse eines Ge werbes nnd die Zahl der Streitigkeiten die Einrichtung einer solchen Fachkammcr notwendig erscheinen lassen. Soweit dies geschieht, bedeutet es zweifellos einen Vorteil für Las iu Betracht kommende Gewerbe, da auf diese Weise weit eher als bei den gewöhnlichen Kammern mit ihrer oft zufälligen Zusammensetzung die Gewähr dafür besieht, daß die Kammer mit sachhumdtgeu und den Wünschen der Parteien entspre chenden Vertretern besetzt ist. Es wäre daher zu erwägen, ob nicht die größeren Ortsgruppen unseres Verbandes versuchen sollten, bei ihrem Schltchtungswusschuß die Einrichtung einer Fachkammcr für den Buch handel anzustrcben. Nachdem nunmehr den Gewerbe- und Kaufmannsgevichtcn in ihrer Eigenschaft als Arbeitsgerichten die Entscheidung von Einzelstreitig- kciten des Arbeitsrechts übertragen worben ist, verbleibt den Schlichtungsbehörden lediglich die Aufgabe, in Gefamtstreitig- keiten tätig zu werden. Die Ausführungsverordnung bestimmt aus drücklich, daß die SckM-chtun-gsbehörden andere Aufgaben als die Schlich tung nicht übernehmen dürfen. Ferner ist bemerkenswert, daß verein barte Schlichtungsstöllen den Schlichtungsausschüssen nnd de» Schlich tern Vorgehen. Soweit eine Fachkauimer besteht, würde sich die Verein barung besonderer SMichtungsstelleu erübrigen, wenn nicht die ver einbarten Schlichtungsstcllen auch die Zuständigkeit des Schlichters a»s- schließcn würden, was selbstverständlich bei den Kachkammcrn nicht der Fall ist. Somit erreicht man durch die Vereinbarung besonderer Schlich- tungsstel'lcn eine Befreiung von dem Einfluß der Schlichtuugsbehördcn. Dies ist namentlich wichtig ini Zusammenhang mit dem Kampf der Arbeitgeber gegen den staatlichen Schlichtun gs- zwang, wie er leider durch Sie Schlicht» ng sverordun ng in Gestalt Ser Vcrbindlrcherklärung von Schiedssprüche» durch den Schlichter sestgelegt worden ist. Bekanntlich hat die- Vereinigung der Temscheu Arbeitgeberverbände in Berlin alle ihre Mit- gliedsvcrbände verpflichtet, in keiner Gesamtstreitigkcit von sich aus die Schlichtungsbehörden in Anspruch zu nehmen, um auf diesem Wege die Beseitigung der Auszwingnng eines Tarifvertrags, der kein Vertrag ist, zu erreichen. Selbstverständlich -ist dies nicht gleichbedeutend mit einer Ablehnung des behördlichen Tarif- und Schlichtungswesens überhaupt, sondern lediglich als Kampsmaßnahine zu betrachten. Nach der Bcrorduluug kann der Schlichter eine» Schieds spruch für verbindlich erklären, wenn die i» ihm getroffene Regelung bei gerechter Abwägung der Interessen beider Teile der Billigkeit ent spricht nnd ihre Durchführung aus wirtschaftlichen und sozialen Grün den erforderlich ist. Voraussetzung ist regelmäßig-, daß der Antrag aus Verbindlichkeit von einer Partei, die den Schiedsspruch angenommen hat, gestellt wird. Von Amts wegen darf der Schlichter, dessen Ent scheidung endgültig ist, nur tätig werden, wenn das öffentliche Interesse cs erfordert. Dasselbe gibt auch für das Tätigwerden der Schlichtnngs- ausschiissc. Wenn ein Schlichtungsaiisschiiß örtlich »»zuständig ist, kann er trotzdem in Tätigkeit treten, wenn die Parteien cs vereinbaren oder, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, iu die Verhandlung zur Sache cintvcten. Diese Regelung entspricht genau den für den Zivil- prozcß geltenden Vorschriften. Bis zu Beginn der Sachverhandlung kann der Vorsitzende der Schlichlnngskammer sowohl aus Gründe», die seinen Ausschluß rechtfertigen, als auch ans Besorgnis vor Befangen heit abgclehnt werden. Hervorhebung verdienen auch die Vorschriften über die Vertretung der Parteien vor den Schl-ichtniigsansschiissen. Der einzelne Arbeitgeber kann mit seiner Vertretung seinen Geschäfts führer, Btricbsl-ekler, Prokuristen-, Handlungsbevollmächtigten, General bevollmächtigten sowie eine wirtschaftliche Vereinigung von Arbeit gebern beauftragen. Andere Personen, also insbesondere Rechtsanwälte, sind weder als Vertreter noch als Beistände zugclasscn.- Gegen ge- schäftslcitendc Maßnahme» des Vorsitzenden ist die Beschwerde zulässig. Fm Gegensatz zu dem nicht öfscnilichen Vorverfahren vor dem Vor sitzenden des Schlichtmigsausschusses oder dem Schlichter ist die Ver handlung vor der Schlichtungskammcr mündlich und öffentlich. Fst eine Partei trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so ist auf Antrag
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