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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.08.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-08-05
- Erscheinungsdatum
- 05.08.1920
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- Deutsch
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X- 173, 5. August 1920. Redaktioneller Teil. Der Reichsion hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zu stimmung des Neichsrats hiermit verkündet wird: Artikel 1. Zur ergänzenden Regelung des Steuerabzugs vom Arbeitslöhne werden hinter 8 15 des Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1929 (Neichs-Gcsctzbl. S. 359) folgende Vorschriften eingefügt: 8 15 o. Bei den ständig beschäftigte» Arbeitnehmern, deren Erwerbs- tätigkcit durch dos Dienstverhältnis vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen wird, hat der Abzug gemäß 8 15 n) im Kalle der Berechnung des Arbeitslohnes nach Tagen für 5 täglich, k>) im Falle der Berechnung des Arbeitslohns nach Wochen für 39 wöchentlich, o) im Kalle der Berechnung des Arbeitslohns nach Monaten für 125 ./( monatlich zu unterbleiben. Der abzugssreic Betrag erhöht sich für scde zur Haushaltung des Arbeitnehmers zählende Person im Sinne des 8 20 Abs. 2 in dem Kalle des Abs. 1 a um 1.59 ^k, in dem Falle des Abs. 1 d um 19 ./(, in dem Falle des Abs. 1 o um 19 Ob und inwieweit die Vorschriften der Absätze 1, 2 im einzelnen Falle anzuwcnden sind, ist von dem Arbeitgeber sestzustellcn. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, der BetricbsauSschuß oder der Betricbsobmann gutachtlich zu hören. Aus Anrufen eines Beteiligten entscheidet bas Finanzamt end gültig. Ist die Entscheidung des Finanzamts nicht binnen einer Woche nach dem Zahlnngstag angcrnfcn, so ist der Abzug im vollen Umfang des 8 15 vorzunehmcn. . 8 15I-. Arbeitnehmer, die nicht unter 8 15a fallen, können bei dem Fi nanzamt die Ausstellung einer Bescheinigung über de» Hundertsatz des Arbeitslohns verlangen, der von jedem Arbeitgeber bei der Lohn zahlung in Abzug zu bringen ist. Das Finanzamt hat den Hundertsatz nach dem mutmaßlichen Jahresbctrage des Einkommens zu ermitteln. Wird eine solche Bescheinigung nicht vorgelegt, so hat der Arbeitgeber 19 v. H. des Arbeitslohns in Abzug zu bringen. § 15 o. Übersteigt der Arbeitslohn auf das Jahr umgercchnct und unter Berücksichtigung des 8 15 a den Betrag von 15 999 ^k, so gilt für den einzubehaltenden Betrag nachstehender Taris: VON 15000 bis 30 000 ./i .... 15 vom Hundert von mehr als 30 000 bis 59 999 29 „ „ „ 50 000 „ IM 999 25 „ „ „ „ 100 000 „ 159 999 39 „ „ „ „ 150 000 „ 299 999 35 „ „ „ „ 200 000 „ 399 999 »/( 49 „ „ „ „ 300 000 „ 599 999 45 „ „ „ „ 500 000 „ 1999 999 .1(59 „ „ „ „ 1 000 000 ./i .... 55 „ Artikel 2. Dieses Gesetz tritt am 1. August 1929 in Kraft. Die bis zum 1. August 1920 auf Grund der 88 15 bis 52 des Einkommensteuer gesetzes einbchaltenen Beträge werden aus die nach diesem Gesetze ein zubehaltenden Beträge angerechnct. Artikel 3. Der Rcichsminister der Finanzen erläßt die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes. Berlin, den 21. Juli 1929. Der Reichspräsident. E b e r t. Der Reichsminister der Finanzen. Di. Wirth. Verschmelzung der Leipziger Universitäts-Bibliothek mit der Denk- schen Bücherei. — In ihrer Nummer vom 39. Juli brachten die »Leip ziger Neueste» Nachrichten» die Mitteilung über eine Umwandlung der Leipziger Universitätsbibliothek in einen Meßpalast, zu welchem Zweck die gesamten Bestände der Universitätsbibliothek in das Gebäude der Deutsche» Bücherei verlegt werden sollte». Hierzu gab die Direktion der Deutschen Bücherei nachstehende Erklärung: »Das Gerücht entspricht den Tatsachen keineswegs. Richtig ist nur, daß gegenwärtig Verhand lungen zwischen Vertretern der Ncichsregierung, der Sächsischen Re gierung, der Stadt Leipzig, der Leipziger Universität und Universi tätsbibliothek, des Börscnvercins der Deutschen Buchhändler und der Deutsche» Bücherei über eine Verschmelzung der Leipziger Universitäts bibliothek mit der Deutschen Bücherei gepflogen werden. Von der schweren Notlage, in der sich alle wissenschaftlichen Anstalten Deutsch lands befinden, sind selbstverständlich auch die Leipziger großen Biblio theken hart getroffen. Die Universitätsbibliothek ist nicht imstande, die Mittel zur Beschaffung auch nur der notwendigsten neuen Bücher und Zeitschriften auszntrcibcn, sodaß ihre Bcnntzcr schon seit langem die Hilft der Deutschen Bücherei in Anspruch nehmen müssen, da Liese den Vorzug besitzt, die gesamte in Deutschland erscheinende Literatur so gut wie kostenlos zu beziehen. Dabei sind aber auch die Unterhal tungskosten der Deutsche» Bücherei in den letzten Jahren in so hohem Maße gestiegen, daß auch ihr weiteres selbständiges Bestehen gefährdet ist. Das legte den Gedanken einer Verschmelzung beider Bibliotheken nahe. Durch die Bereinigung der alten Schätze der Leipziger Uni versitätsbibliothek mit der säst lückenlosen Sammlung des neuesten Schrifttums, das die Deutsche Bücherei besitzt, entstünde eine Biblio thek von einem Umfange und Wert, die in Deutschland kaum ihres gleichen finden dürfte und aus die Leipzig nur stolz sein kann. Daß bei der Verschmelzung die Bestände der Leipziger Universitätsbiblio thek in das Gebäude der Deutschen Bücherei verlegt werden müssen, erklärt sich sehr einfach dadurch, daß die Räume der Universitätsbiblio thek für die neu entstehende Bibliothek nicht ansreichen würden, wäh rend sie in der Deutschen Bücherei, dem neuesten, schönsten und am praktischsten eingerichteten Bibliotheksbau Deutschlands, bequem unter- gcbracht werden kann. Die Zusammenlegung der beiden Bibliotheken bedeutet demnach keine Schmälerung der Wissenschaft, sondern eine Festigung: sie allein bietet die Möglichkeit, Sachsen seine beiden größten und wertvollsten Biichcrsammlungcn zu erhalten. Über die weitere Verwendung des Gebäudes der Universitätsbibliothek ist bisher über haupt nicht verhandelt worden: von einer Benutzung als Mcßpalast ist jedenfalls nie und nirgends, es sei denn von einem einzelnen im Scherz, die Rede gewesen.« Weiter haben der Rektor der Universität, der Direktor der Uni versitätsbibliothek und der Direktor der Deutschen Bücherei noch sol- gendes veröffentlicht: »Die Zeitungen haben in den letzten Tagen wie derholt Mitteilungen über eine beabsichtigte Verschmelzung der Uni versitätsbibliothek mit der Deutschen Bücherei gebracht. ES entspricht den Tatsachen, daß seit einiger Zeit die maßgebenden Körperschaften erwägen, ob durch eine solche Verschmelzung der infolge der finan ziellen Verhältnisse hervorgcrufcucn Rot der Wissenschaft auch hier in Leipzig abgehoifcn werden kann. Diese Verhandlungen sind aber erst in den Anfängen. Sobald ein bestimmtes Ergebnis vorliegt, wird selbstverständlich die Öffentlichkeit davon unterrichtet werden.« »Manuskripte» als »Geschäfkspapicre« und das Reichspostaint. — Seit undenklichen Zeiten werden alle für meine Zeitschriften ein- und ausgehenden »Manuskripte« unter dieser Aufschrift in offenem Umschlag zu dem für »Geschästspapicre» festgesetzten Porto (zurzeit 19 Ps. bis 259 Gramm) versandt. Ein wohl besonders findiger (!) hiesiger Postbeamter belegte eine solche Sendung kürzlich mit Straf porto, da Frankatur als Doppelbrief erfolgen müsse. Auf meine Be schwerde wurde mir berichtet, daß Manuskripte zwar zum Portosatz der Geschäftspapiere versandt werden dürften, daß aber die Aufschrift »Manuskripte« nicht genüge. Da ich es für unmöglich hielt, baß eine solche Wortklauberei und Buchstabendeutelei dem Sinne der Postord nung entspricht, machte ich eine Eingabe an die hiesige Oberpostdirek tion, die aber — wie ich nach dem Satze: »Eine Krähe hackt der andern die Augen nicht aus» voraussah — die Eingabe ablchnte. Meine Be schwerde an das Reichspostamt in Berlin brachte mir heute fol gende Antwort: Der Relchspostminifter. Berlin W. öS, den 21. Juli 1929. In O 3717. Auf das Schreiben vom K. Juli. Der Ihnen unterm 3. Juli übersandte Bescheid der dortigen Oberpostdircktion wird als zutreffend bestätigt. Die Postordnung schreibt im 8 9,11 ausdrücklich vor, daß Postsendungen, die gegen die ermäßigte Gebühr als Geschästspapicre versendet werden, in der Aufschrift die Bezeichnung »Gcschästspapierc» tragen müssen. Diese Vorschrift ist getroffen, weil bei der großen Mannigfaltigkeit der Gegenstände, die offen mit der Post versendet werden, im Post betrieb ohne weiteres erkennbar fein muß, ob der Absender die Be handlung als Geschäftspapier« wünscht. I. A.: (Unterschrift unleserlich). Bei der verkehrsfeindlichen Stellung der augenblicklichen Leitung des Reichspostamtes wundert mich auch diese Entscheidung nicht. Wegen ihrer Wichtigkeit für den gesamten Buchhandel halte ich ihre Verbrei tung für erwünscht. Hannover, 39. Juli 1929. Carl Mi erzin sky. Englisch-amerikanische Bibliotheken-Hilse. — Im »Athenäum« wurde berichtet: »Infolge der Balutaverhältnisse ist es für die Uni versitäten Zentral-EuropaS unmöglich geworden, sich britische oder SIL
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