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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1892
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1892
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- Deutsch
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.V- 84, 11, Februar 1892, Nichtamtlicher Teil, 837 durch die Parteien im Vertrage festgesetzt ist. Können sich die Vertragsparteien nachträglich nicht einigen, so wird der Ladenpreis durch Sachverständige bestimmt, 2, Von dem sür eine Auflage festgesetzten oder nach Druck-, legung vereinbarten Ladenpreise kann von keiner Seite einseitig abgewichen werden. Nur wenn der Autor des Rechts der Mitwirkung bei Fest setzung des Ladenpreises im Verlagsvertrage sich nicht begeben hat und auch dahin sich event, vereinbart hat, daß die, wenn auch einseitig (vom Verleger) erfolgte Preisfestsetzung als von einer Seite nachträglich wieder abänderbar nicht angesehen werden dürfe, nur dann dürfte der Autor vor späteren willkürlichen Preisab änderungen und Verschleuderungen seines Buches sicher gestellt sein und nicht Gefahr laufen, umständliche Prozesse sichren zu müssen, bei denen die Beweisfrage stets der wunde Punkt sür ihn ist. Nur so gelangt bei Erhebung von Schadenersatzansprüchen das aus Buch-Verkäufen zu herabgesetzten Preisen uachzuweisende persönliche Interesse des Autors an dem Festhalten einer bestimmten Preishöhe klar und unzweideutig zum Ausdruck, und Verleger, wie besten Einzelnachfolger erhalten in ihren Geschästs- besugnisjen eine feste Schranke gezogen. In Fällen, wo eine genauere Vertragsvereinbarung bezüg lich Preisbestimmung und Preisfestsetzung mangelt, dürfte es dem Autor ziemlich schwer fallen, den durch einen späteren Ramschverkaus seines Buches erlittenen Schaden annähernd glaubhaft zu machen und ziffermäßig zu belegen. Einen gewissen Ersolg dürfte indes die Führung des Nachweises versprechen, daß dem Autor insolge des vom Verleger ins Werk gesetzten Ramsch- Verkaufes der Abschluß einer weiteren Auflage in Betreff dieses Buches thatsächlich unmöglich geworden ist. Ein derartiger Nach weis, der nicht allzu schwer zu erbringen ist, würde in Ver bindung mit einem Ausweis über den Absatz des Buches zum früheren Preise und unter Zugrundelegung des im Verlags vertrag gewählten Wortlautes dem Richter greifbare Anhalts punkte sür die Schadensermittelung bieten. Liege» allerdings die Vertragsverhältniste mit dem Verleger der art, daß derAytor sich diesem gegenüber bezüglich weitererAuflagen im Verlagsvertrage bereits die Hände gebunden hatte, so kann derselbe seinen Schadensersatzanspruch nicht auf das Fehlschlagen jener erst zu vereinbarenden weiteren Auflagen ausdehnen, sondern den Schadensnachweis nur aus die eine Auflage und deren Ver schleuderung erstrecken. Die bisweilen gewählte Form: »Die Festsetzung des Laden preises bleibt dem Verleger überlassen», welche unler den Verlegern sehr beliebt ist, ist etwas doppelsinnig und läßt eine zwei fache Auslegung zu, eine engere und eine weitere. Es dürste indes der erkennende Richter bei Buchverschleuderungen jene Fassung eher zu gunsten des Autors, nämlich dahin auslegen, daß, wenn und sobald einmal die im Vertrage vermerkte Preis-Festsetzung von seiten des Verlegers erfolgt ist, dieser nach Ausübung seiner Festsetzungsbefugnis kein Recht mehr hat, den einmal festgesetzten Buchvreis einseitig und willkürlich ab zuändern bezw, durch seinen Rechtsnachfolger ohne Zuziehung des Autors abändern zu lassen. So lange wir noch keine ausführlicheren gesetzlichen Be stimmungen über die besprochenen Punkte besitzen, werden sich demnach unsere Schriftsteller durch möglichst genau gefaßte Ver tragsparagraphen hinsichtlich ») der Befugnis des Verlegers zur Ueb'ertragung des Ver lagsrechtes auf dritte Personen, d) der Befugnis des Verlegers zur Festsetzung und Abän derung des Ladenpreises, o) der Befugnis des Verlegers, die Art des Vertriebes zu bestimmen, sicherzustellen haben. Wird bei solchen Abmachungen der Autor darauf achten, daß Reimundsünszigster Jahrgang. bezüglich jener Punkte im Berlagsvertrage das Recht seiner per sönlichen Mitwirkung neben dem Verleger ausdrücklich anerkannt ist, so wird es ihm ein Leichtes sein, beim Außerachtlassen seiner Person in jenen wichtigen Fragen Schadenersatz auf Grund begangener Vertragsverletzung vom Verleger zu erwirken, , , , « Ein DnchhändlorprozeH. Die obige Ueberschrift in der Inhaltsangabe des neuesten Heftes (7) der »Grenzboten» (Leipzig, Fr, Wilh, Grnnow) erregte unsere Aufmerksamkeit, Sie findet sich dort über einer Abhandlung des frühere» Reichsgerichtsrats O, Bähr (unseres Wissens jetzt als Pensionär in Kassel lebend), der schon früher für buchhändlerisches Recht ein dankenswertes Interesse gezeigt und jüngst in seinem umfangreichen Werke »Gcgenentwurs zum Entwurse eines bürgerlichen Gesetzbuches» u, a, auch einen Ge setzentwurf über die schwierige Rechtsmaterie des Verlags- Vertrages veröffentlicht hat,*) Der vorliegende Grenzbotenartikel handelt von dem Pro zesse der Firma Mayer L Müller in Berlin gegen Mitglieder des Börsenvereins-Vorftandes, Veranlassung und Gegenstand des Rechtsstreites dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Die ergangenen fünf Urteile, darunter zwei des Reichsgerichts, bei dessen Entscheidung es zu bewenden hat, sind mit einer begleitenden Klarstellung des gegenwärtigen Börsenvereins vorstandes in Nr, 283 dieses Blattes vom 7, Dezember v, I, dem vollen umfangreichen Wortlaute nach abgedruckt worden. Das Aufsehen, das namentlich die beiden reichsgerichtlichen Entschei dungen im Buchhandel erregt haben, die bei aller Zubilligung der Wahrung berechtigter Interessen doch zu Ungunsten der Be klagten ausfielen, ist unvergessen. Der Verfasser unterwirft beide Erkenntnisse einer schonungslos abfälligen Kritik, Die wirtschaftliche Frage, die die Unterströmung des Prozesses bildet, vollkommen außer acht lassend, beurteilt er den Streit ausschließlich vom Standpunkte des Rechts und kommt zu dem Ergebnis, daß sich die Entscheidung des Reichsgerichts »in hohem Maße mit dem, was man juristisches Denken und Fühlen nennen kann, in Widerspruch setzt«. Alle wesentlichen Urteilsgründe werden sorgfältig im einzelnen geprüft und dabei manche sür das reichsgerichtlichc Urteil maßgebend gewesene Rechlsanschauung ausgesondeit, die »für den gewöhn lichen Verstand unbegreiflch» sei. Vor allem andern drängt sich ihm die Frage aus: »Wie kommt das Reichsgericht dazu, in dem großen zwischen den Buch händlern sich abspielenden gewewerblichen Kampfe eine Unterschei dung zu machen zwischen der an die Verleger gerichteten Auf forderung, den .Schleudercriv gar nicht zu liefern oder nach Wahl gar nicht oder nur mit verkürztem Rabatt zu liefern? Die letztere Aufforderung erklärt es sür statthaft, die elftere nicht. Welcher rechtliche Unterschied ist zwischen beiden?« — Schwerer noch wiegt ihm die durch das Urteil angeregte Frage: »Hat denn irgend ein Gewerbetreibender ein Recht darauf, daß andere Gewerbetreibende ihm die Waren liefern, die er zu seinem Gewerbebetriebe bcdars!« Kein Zweifel, daß diese Frage verneint werden müsse; ihre Bejahung müßte zu Klage anträgen ohne Ende und zur vollkommen Ungeheuerlichkeit führen. Es könne also kein Verleger verpflichtet sein, irgend einem Sortimenter seine Verlagswerkc zu liefern. Ganz besonders entschiede» könne er die Lieferung dem verweigern, von dessen sür den Berus gemeinschädlichem Geschäftsbetriebe er über zeugt sei. Stehe dies aber fest, so könne in der Auf forderung eines Dritten die Lieferung zu verweigern, un möglich eine Rechtsverletzung gesunden werden. Von einer *> Gcgenentwurs zu dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches sür das Deutsche Reich, Bearb, von O, Bähr, II, Hest, 2. Buch (Recht der Schuldverhältnisse), Kassel I8SI, Max Brunnemann, Il4
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