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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.04.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-04-04
- Erscheinungsdatum
- 04.04.1912
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- Deutsch
- Sammlungen
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^ 79, 4. April 1912. Nichtamtlicher Teil. BSrsm«Iatt >. d. Dtschn. »uchh<md-I. 4319 gr. 8", 1812. Paris u. Litzge, CH. Bäranger. Preis 22 Frcz. öO Cts. ord., 18 Frcs. netto.) Beide Teile sind in einem Band vereinigt, der gut ausgestattet und gedruckt ist. Das Werk ent hält folgende Kahitel: I-s I-ivrs — I-s oommsres cls ln I-ibrsiris — I-'Lckitsur — I-a I-ibrairis äs ckätail — I-a I-ibiairls aneisnns — I-a lübiairls äs cnlpoitsg« — I-a I-ibrairis a tsmpärament — I-a lübrairis äs commiasion - I-s Larsortlmevt. Als Anhang sind der Text der Berner Literatur-Konvention, die Satzungen des Börsenvereins und verschiedene Gesetze in Übersetzung beigegeben. Die französische Ausgabe wird vielen ausländischen Buch händlern, die nicht genügend deutsche Sprachkenntnisse be sitzen, ermöglichen, sich so genau über den deutschen Buch handel zu unterrichten. Das Werk kommt ihren Bedürfnissen entgegen, so daß es mit Freuden begrüßt werden wird. Paris. Johannes Gretzmann. Gutachten amtlicher Handelsvertretungen, denen eine grundsätzliche Bedeutung beizumessen ist. 1. Zahlungsfrist im Buchhandel im Verkehr mit der Privatkundschaft. Es ist im Buchhandel nicht handelsüblich, eine Zahlungs frist von einem Jahre, laufend von dem auf die Lieferung folgenden 1. Januar, zu gewähren. Auch im Verkehr mit der Privatkundschaft (Nichtkaufleuten) ist es nicht Sitte, derartig lange Ziele einzuräumen; vielmehr werden die Rech nungen monatlich, viertel-, halbjährlich usw. ausgestellt und im allgemeinen baldige Zahlung der übersandten Rechnung erwartet bzw. verlangt; einheitliche Verkehrssitten über die für die Zahlungen etwa eingeräumten Kredite bestehen nicht.*) (Oppelner Handelskammer.) 2. Welche Zahlungsweise ist üblich bei der Lieferung von Modezeitschriften? Zwischen einer Firma in Berlin, die den Vertrieb von Modezeitschriften pflegt, und einem Schneidermeister schwebte ein Rechtsstreit, in dem es sich um die Frage handelte, 1. ob es bei einem Abonnement auf eine monatlich erscheinende Fachzeitschrift allgemein handelsüblich sei, daß der ganze Abonnementspreis — 30 — vor Empfang auch nur eines Heftes zu entrichten ist oder nach Empfang des ersten Heftes, oder 2. ob mangels einer Vereinbarung über Pränumerando zahlung jedes einzelne Heft zum Preise von 6 nach Empfang zu bezahlen ist, oder 3. ob der ganze Abonnementspreis erst nach Empfang des ganzen Abonnements zu entrichten ist. Die von dem Gericht um ein Gutachten befragte Handelskammer stellte auf Grund eingehender Erhebungen in den beteiligten Verkehrskrsisen folgendes fest: I. »Bei einem Abonnement auf eine monatlich erscheinende Fachzeitschrift der in Frage kommenden Art ist es allgemein handelsüblich, daß der ganze Abonnements preis — SO — bei Empfang des ersten Heftes entrichtet wird. II. u. III. Es ist weder üblich, jedes einzelne Hest nach Em- *> Zur Ergänzung wurde bemerkt, daß nach Mitteilung der befragten Sachverständigen in früheren Jahren allerdings die Sortimentsbuchhändler vielfach die Rechnungen sür die Privat- kundschast erst am Schlüsse des Lieferungsjahres auszustellen pflegten und dann noch ein sehr langes Zahlungsziel gewährten. Diese ungebührlich langen Zahlungsziele sind wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Schädigungen des Verlags- und Sortimentsbuchhandels mit der Zeit in Wegsall gekommen. Vgl. dazu das Gutachten der Kieler Handelskammer im Jahr gang 1910 d. Bl. S. 1SSS3, Ziff. 4. pfang zu bezahlen, noch ist es üblich, den Abonne mentspreis erst nach Empfang des ganzen Abonne ments zu entrichten.« (Leipziger Handelskammer.) 3. Wann kann im Reisebuchhandel der Lieferant die erste Rate bei Lieferung des Werkes nachnehmen? Nach Handelsgebrauch darf im Reisebuchhandel der Lieferant von Büchern, wenn die erste Rate des Kauf preises vereinbarungsgemäß bei Lieferung des Buches zu zahlen ist, das Buch durch Nachnahme unter Erhebung dieser ersten Rate übersenden. (Oppelner Handelskammer.) 4) Welcher Druckbogenverlust ist bei der Broschur einer Broschüre als handelsüblich anzusehen? Ein zwischen einer Leipziger Buchbinderei als Klägerin und einer Leipziger Verlagsbuchhandlung als Beklagter schwebender Rechtsstreit zeigte folgendes Prozeßbild: Ausweislich ihres Empfangsscheins hatte die Klägerin bestätigt, von der Buchdruckerei für Rechnung der Beklagten zwecks Herstellung zweier Broschüren das Rohmaterial für 3460 bzw. 5080 Exemplare in Empsang genommen zu haben. Sie hat an die Verlagsfirma 3399 vollständige Exem plare der einen und 5052 Exemplare der anderen Broschüre geliefert. Ferner lieferte sie ab als Defekte 61 Exemplare Bogen 1—5 der einen und 28 Exemplare Bogen 2—4 der anderen Broschüre. Zum Streit kam es zwischen den Parteien über die Frage, ob die fehlenden 61 Bogen 6 der einen und 28 Bogen 1 der anderen Broschüre von der Buchdruckerei an die Klägerin abgeliesert worden oder ob sie erst bei der letzteren in Verlust geraten sind. Die Verlagsfirma erhebt wegen der fehlenden Bogen Schadenersatzanspruch, der von der Buchbinderei zurückgewtesen wird unter Hinweis auf einen Handelsgebrauch; daß, wenn einem Buchbinder von einem Buchhändler in der vorliegend in Betracht kommenden Weise Druckbogen für mehrere Tausend Exemplare zum Broschieren übergeben würden, es als genügende Erfüllung des Vertrages seitens des Buchbinders zu gelten habe, wenn die Anzahl der von ihm zur Ablieferung gebrachten nicht um mehr als 2 Prozent hinter der Zahl der Exemplare, für die die Druckbogen geliefert worden seien, zurückbleibe, insbesondere auch dann, wenn feststeht, daß der Buchbinder die sämt lichen zur Herstellung der letzterwähnten Exemplarzahl erforderlichen Druckbogen erhalten habe. Die zur Abstattung eines Gutachtens aufgeforderte Handels kammer hat sich daraufhin wie folgt geäußert: »Wenn einem Buchbinder Druckbogen für mehrere Tausend Exemplare zum Broschieren übergeben werden, so gilt es nach Handelsgebrauch als genügende Erfüllung des Vertrages seitens des Buchbinders, wenn die Anzahl der von ihm zur Ab lieferung gebrachten Exemplare um einen geringen Prozentsatz hinter der Zahl der Exemplare, für welche die Druckbogen geliefert wurden, zurückbleibt, insbesondere auch dann, wenn feststeht, daß der Buchbinder die sämtlichen zur Herstellung der letzterwähnten Exemplarzahl erforderlichen Druckbogen erhalten hat. Als vielfach üblicher Prozentsatz sind 2"/, der über gebenen Exemplare bezeichnet worden, doch hat man daraus hingewiesen, daß 2"/, nicht für alle Fälle zutreffen werden, da man vor allem bei einem kostbaren Werke, bei dem alle Vorsichtsmaßregeln getroffen würden, einen anderen Maßstab anlegen müsse. Im vorliegenden Falle, ins besondere bei den in diesem Prozeß in Betracht kommenden Broschüren, erscheint jedoch nach der fast übereinstimmenden Ansicht der von uns befragten Sachverständigen der tat- 5S4*
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