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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-15
- Erscheinungsdatum
- 15.03.1912
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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3370 SörseuSlaU s. d. Dtlchn. vuchhaadex. Mchtamtlicher Teil. 62. 15. März 1S12 Dinge immer wie die Katze uni den heißen Brei herumgehen und uns nicht selbst zu helfen suchen, wird uns auch nicht von Anderen geholfen werden können. Stehen wir dagegen, durch gleiche Arbeit und Ziele ver bunden, fest zusammen, dann werden wir auch mit den Schmarotzern und Ptusmachern fertig werden, die an unserem Marke zehren wie an dem des gesamten Wirtschaftslebens. Dazu aber bedarf es der Mitarbeit aller, also auch jener, die jetzt untätig oder klagend beiseite stehen und zusehen, wie sich die anderen abmühen. Mit Reden freilich ist so wenig etwas geholfen wie mit Forderungen, die sich nicht mit dem Zeitgeist vertragen, da auch der Buchhandel sich in die bestehende Wirtschaftsordnung einzusügen hat. Und ehe man mit Vorschlägen an die offiziellen Stellen herantritt, ist es gut, im engen Rahmen der Kreis- und Ortsvereine die Probe aufs Exempel zu machen und sich von ihrer praktischen Durchführbarkeit zu überzeugen, da die Gedanken meist leicht beieinander wohnen, während sich die Dinge hart im Raume stoßen. Eine ganze Reihe von Fragen — es fei nur aus der letzten Zeit an die Beeinflussung der Jugendschriftcn durch die Lehrerschaft erinnert — würden sich von selbst erledigen, wenn in energischer Weise von den Vereinen Stellung ge nommen und die Aniwort mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit von jedem einzelnen gegeben würde. Und statt immer und immer wieder gegen die Warenhäuser loszuziehen, sollte man lieber versuchen, ihnen das Wasser abzugraben, indem man das Publikum in ähnlicher Weise auszuklären sucht, wie dies beispielsweise in dem Artikel: Vom »billigen« Warenhaus des soeben erschienenen Märzhestes des »Zwiebelfischs« geschieht. Wenn der Sortimenter, statt eine Politik höchst übe, flüssiger Geheimniskrämerei zu treiben, sich mehr der Presse bedienen würde, Einfluß in wirtschaftlichen und politischen Vereinen zu gewinnen suchte und sich nicht anstellen würde, als begehe er ein Unrecht, daß er seine Ware nicht zum Einkaufspreise hergibt, so würde man auch im Publikum mehr Verständnis sür den Unterschied zwischen einem Warenhaus und einer Sortimenisbrichhandlung bzw den Trägern dieser verschiedenen Kulturen und den von ihnen vertriebenen Büchern an den Tag legen. Dazu ge hört aber, daß wir das, was uns an Kapitalkrast fehlt, durch Anpassung an dis Eigenart, den Geschmack und die Bedürfnisse des Publikums wetlmachen und jedem das in die Hand leg.n, was nicht nur uns, sondern auch ihm Nutzen bringt. Wenn wir dann nebenbei uns noch klar werden, daß die beste Wirtschaftsform diejenige ist, die am zweckmäßigsten arbeitet, also notwendige Bedürfnisse der Allgemeinheit mit dem geringsten Aufwand von Spesen be- friedigt, indem sie unnötige Arbeit auf das denkbar kleinste Maß beschränkt und neu austauchende Absatzmöglichkeiten nichi übersieht, so wird man auch den Wert genossenschaftlichen Zusammengehens in gewissen Fragen nicht von der Hand weisen können. Sind diese Voraussetzungen ersüllt, so wird es auch »lcht schwer halten, die Gesetzgebung in stärkerem Maße zu jenen Anschauungen hinüberzuziehen, zu denen sich der im Börsenveiein organisierte Buchhandel bekennt. Das wäre heute schon der Fall, wenn — um auf die Warenhäuser zu exemplifizieren — alle Kreis- und Ortsvereine berücksichtigen würden, daß ein dem Buchhandel angeschlofsenes Warenhaus gegenüber dem schleudernden das kleinere Übel ist, und man mit mehr Nachdruck als bisher daraus hin- weisen würde, daß die Zahl der außerhalb des Böcsenvereins stehenden Betriebe — an der Zahl der in den Buchhändler- Adreßbüchern aufgeführten Firmen gemessen — im um gekehrten Verhältnis zu ihrer Bedeutung sür unser Wirt schaftsleben steht. Gesetz zur Abänderung und Modifizierung der englischen Llrheberrechtsgesetzgebung. (Vom IS. Dezember 1S11.) Deutsche Übersetzung von Prof. vr. Ernst Röthlisberger, Bern.') (Schluß zu Nr 58, 5S, so u. St d. Bl.) NI. Teil. Ergänzende Bestimmungen. Artikel 3l. Abschaffung des gemeinrechtlichen Schutzes. Niemand kann ein Urheberrecht oder ein sonstiges ähn liches Recht an einem literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen, veröffentlichten oder nicht veröffentlichten Werke anderswie geltend machen denn kraft und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes oder eines andern gegenwärtig geltenden statutarischen Aktes. Dagegen ist dieser Artikel nicht dahin auszulegen, als schaffe er ein Recht oder irgendeine Gerichtsbarkeit ab, die einen Vcrtrauensmißbrauch zu ver bieten gestattet. Artikel 32. Bestimmung betreffend die Kabinetts verordnungen. 1. Von I. M. können Kabinettsverordnungen zur Ab änderung, Abschaffung oder Umformung irgendeiner auf Grund dieses Gesetzes oder einer durch dasselbe abgeschafs- ten Verfügung erlassenen Kabinettsverordnung ausgehen. Jedoch soll keine kraft dieses Artikels erlassene Verordnung die im Zeitpunkte ihres Inkrafttretens erworbenen oder ent standenen Rechte oder Befugnisse beeinträchtigen oder schädi gen, sondern dieselben sind darin zu schützen. 2. Jede auf Grund dieses Gesetzes erlassene Kabinetts verordnung wird in der »London Gazette« veröffent licht und möglichst bald den zwei Kammern des Parlamentes unterbreitet; sie besitzt die gleiche Wirkung, wie wenn sie einen Teil dieses Gesetzes bilden würde. Artikel 33. Beibehaltung des von den Universitäten besessenen Urheberrechtes. Keine Bestimmung dieses Gesetzes soll den im Urheber- rechtsgcsetz von 1775 erwähnten Universitäten oder höheren Lehranstalten ein derartiges, von ihnen gemäß dem letztge nannten Gesetz schon besessenes Recht wegnehmen; dagegen werden die Rechtsbehelfe und die aus die Verletzung eines sol chen Urheberrechts gesetzten Strafen durch dieses Gesetz und nicht durch das vorgenannte Gesetz bestimmt. Artikel 34. Beibehaltung der zugunsten gewisser Bibliotheken entrichteten Entschädi gungen. Die jährliche Summe, die vor Inkrafttreten dieses Ge setzes einer Bibliothek als Entschädigung für den Verlust des Rechtes auf Pflichtexemplare gesetzlich bezahlt werden mutzte, wird wie bisher aus dem Staatsfonds des Vereinigten König reiches erhoben und bezahlt. Jedoch wird diese Summe jährlich einer Bibliothek nur dann ausgerichtet, wenn das Schatzamt den Beweis dafür be sitzt, daß die für das Vorjahr bezahlte Entschädigungssumme zum Ankauf von Büchern für den ständigen Gebrauch der Bibliothek verwandt worden ist. "I „Übersetzungen genießenend gleichen Schutz wie Original- Werke."
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