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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1912
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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SS, 12. März 1S12. Nichtamtlicher Teil. ^örtcnblott ^ d. Dtzchn. VuchhandeU 3191 krafttreten dieses Gesetzes das Handelsministerium den ge nannten Ansatz nicht mehr als billig erachtet, so kann es nach vorgenommener öffentlicher Umfrage eine Verordnung betref fend angemessene und zweckmäßige Herabsetzung oder Er höhung erlassen; eine solche Verordnung besitzt jedoch nur vorläufigen Charakter und entbehrt der Wirksamkeit, bevor und bis sie vom Parlament bestätigt worden ist. Ist eine der artige Verordnung zur Durchsicht des genannten Ansatzes er lassen und bestätigt worden, so soll vor Ablauf von 14 Jahren nach der zuletzt erfolgten Durchsicht keine andere spätere Re vision vorgenommen werden. 4. Gibt ein solches Werk zwei oder mehrere noch ge schützte Werke wieder, an denen Urheberrecht zugunsten ver schiedener Personen besteht, so wird die auf Grund dieses Artikels als Gebühr fällige Summe unter die verschiedenen Inhaber des Urheberrechts zu solchen Teilen verteilt, die mangels Verständigung schiedsgerichtlich bestimmt werden können. 5. Sind Organe, die zur mechanischen Aufführung eines musikalischen Werkes dienen, hergestellt worden, so wird für die Wirkungen dieses Artikels angenommen, der Inhaber des Urheberrechts am Werke habe jedem, der an ihn das vorge schriebene Ansuchen stellte, die Bewilligung zur Herstellung dieser Organe erteilt, wenn er auf diese Ansuchen nicht inner halb der festgesetzten Frist antwortet. 6. Das Handelsministerium wird zur Ausführung des Artikels die nötigen Reglemente insbesondere betreffend die Bedingungen und Einzelheiten der Kundgebung sowie die Zahlungsart und einmalige oder periodische Fristen zur Be zahlung der Gebühren erlassen; erachtet dies das Handels ministerium für zweckmäßig, so können in diese Reglemente auch Vorschriften über Vorausbezahlung und sonstige Zah lungsgarantien ausgenommen werden. 7. Die obigen Bestimmungen finden auf die vor dem In krafttreten dieses Gesetzes veröffentlichten musikalischen Werke Anwendung, jedoch unter Vorbehalt der folgenden Abände rungen und Beifügungen: a) Keine Anwendung finden die Bedingungen betreffend die vorausgehende Herstellung der Organe durch den Inhaber des Urheberrechts am Werke oder betreffend die mit seiner Erlaubnis und Zustimmung vorgenommene Herstellung, noch die auf die Abänderungen und Kürzungen des Werkes bezüg lichen Einschränkungen. b) An Stelle des Gebührenansatzes von 5 Prozent wird ein solcher von 2i/s Prozent gesetzt. Jedoch wird keine Ge bühr bezogen für die vor dem 1. Juli 1913 verkauften Organe, wenn Organe, die das gleiche Werk wiedergeben, erlaubter weise vor dem 1. Juli 1910 in den unter diesem Gesetze stehen den Besitzungen I. M. hergestellt oder verkauft worden sind. e) Auch wenn das Urheberrecht an einem musikalischen Werke vor Annahme dieses Gesetzes abgetreten worden ist, gehört dennoch das durch dasselbe erteilte Recht zur Her stellung oder zur Gestattung der Herstellung von zur mecha nischen Aufführung des Werkes dienenden Organen nicht dem Zessionär, sondern dem Urheber und seinen gesetzlichen per sönlichen Vertretern, denen die Gebühren direkt oder für ihre Rechnung zu bezahlen sind. ü) Die Bestimmungen dieses Gesetzes zur Wahrung der Rechte und Befugnisse, die aus einer vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzes vorgenommenen Handlung entstanden oder hervorgegangen sind, dürfen nicht dahin ausgelegt werden, als ob der Hersteller der zur mechanischen Aufführung des Werkes dienenden Organe ermächtigt wäre, solche entweder vor oder nach dem genannten Inkrafttreten verfertigte Organe unter Umgehung der in diesem Artikel vorgesehenen Vorschriften und Bedingungen zu verkaufen. a) Handelt es sich um ein kraft einer auf ein fremdes Land bezüglichen Kabinettsverordung geschütztes Werk, so umfaßt das derart zuerkannte Urheberrecht Rechte betreffend die Her stellung von Aufzeichnungen, durchlochten Rollen oder andern zur mechanischen Aufführung des Werkes dienenden Organen einzig und allein in dem durch die genannte Verordnung vor gesehenen Umfange. 8. Sind Aufzeichnungen, durchlochte Rollen oder andere Organe, mittels deren Töne mechanisch wiedergegeben werden können, vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellt worden, so besteht daran seit diesem Inkrafttreten und unge achtet der Vorschriften dieses Gesetzes Urheberrecht unter den gleichen Bedingungen und für die gleiche Dauer, wie wenn das Gesetz schon damals in Kraft gesetzt worden wäre, wo die Originalplatten, von denen das Organ unmittelbar oder mittelbar abgezogen wurde, hergestellt waren. I. Jedoch ist derjenige, der bei Inkrafttreten dieses Ge setzes im Besitze der Originalplatte ist, der ursprüngliche Inhaber des genannten Urheberrechts. II. Diese Bestimmung ist nicht dahin auszulegen, als er kennte sie das Urheberrecht aneinemOrganan, dessenHerstellung einen Eingriff in das Urheberrecht an einem andern Organe bilden würde, wenn diese Bestimmung im Zeitpunkt der Her stellung des erstgenannten Organs schon in Kraft gewesen wäre. «Fortsetzung folgt.) Kleine Mitteilungen. dluS dem Oerels 6s 1a Inbrairie I'ranyaise. — In der »Mdlioxrapliis de la Kranes« vom 1. März d. I. ist die Rede ver öffentlicht. die M. Lucien Lahns, der Präsident des »Oerel« de In lübrrürie«, bei dessen jährlicher Generalversammlung hielt. Wir bringen daraus einige Auszüge, die auch in den Kreisen des deutschen Buchhandels auf Interesse rechnen dürfen: Unser »Zentralverband des Buchgewerbes« entwickelt sich in normaler Weise, unterstützt durch die ihm an geschlossenen Verbände. Zur Zeit haben 43 Gesellschaften oder Syndikate ihren Sitz in unserem Hotel am Boulevard St.-Ger- main. Die Nützlichkeit unseres Verbandes ist von den öffent lichen Autoritäten anerkannt worden, bei denen wir stets die Unterstützung und Ermutigung finden, die für eine günstige Ent wicklung nötig ist. (Folgt Mitteilung, daß 35 neue Mitglieder ausgenommen sind, wodurch die Gesamtzahl auf 419 gestiegen ist; ausgeschieden sind 4. verstorben 6.) Es ist mir eine außerordentlich angenehme Pflicht, heute diejenigen unserer Kollegen zu beglückwünschen, die dekoriert worden sind. Seit langen Jahren ist unsere Korporation nicht so reichlich bei den Auszeichnungen berücksichtigt worden, die die Negierung austeilt. Wir machen uns daher eine Pflicht daraus. Herrn Couyba dafür zu danken, daß er sich bei seinem Eintritt ins Ministerium daran erinnerte, daß das Buchgewerbe sicher verschiedene Anrechte auf das Wohlwollen eines Dichters und Schriftstellers hat. der Minister des Handels und der Industrie wird. Die Sorge für Ihre Berufsinteressen und alles, was das Buchgewerbe vom kaufmännischen oder technischen Standpunkt aus interessiert, ist für uns vor allem anderen von Bedeutung, und fast sämtliche in unserem Hotel stattgefundenen Versamm lungen hatten ihre besondere Note. Die Handelskammer von Paris zählt 4 unserer Mit glieder zu den ihren, in der Deputierte nkammer finden wir 2 Kollegen, die stets bereit sind, mit Energie unsere be ruflichen Interessen zu verteidigen. In einer Zeit, wo die Vereinigungen der Syndikate eine Notwendigkeit geworden sind, um das Gleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Kräften des Landes aufrechtzuerhalten und um in gewissen Fällen denjenigen Verbänden, deren Interessen sich nähern, zu ermöglichen, den öffentlichen Autoritäten gegenüber einigen Einfluß auszuüben, hat keine Einrichtung ihre Not wendigkeit mehr bewiesen, als das Zentralkomitee der Syndi kate. Aus diesem Grunde hat Ihr Verwaltungsrat geglaubt, diesem Komitee eine bedeutendere Unterstützung als im Vorjahre zukommen lassen zu müssen. Die berufliche Ausbildung ist der Gegenstand unserer besonderen Sorgfalt gewesen, und unsere »Prakti- 416*
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