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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1912-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1912
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- Deutsch
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2930 VSrl-libl-tt s. d, Dpchn. Bvchhand-l, Nichtamtlicher Teil. 58, 7. März 1912 leiten und Unstimmigkeiten in der Verwaltung würden wegen Mangel an Vertrauen kein Ende haben. 3. Die Zugehörigkeit des Hilfsgewerbes (Spedition und Stanerei) sei eine unnatürliche, die Trennung von dem Hilfsgewerbe sei unerläßlich. 4. Die kapitalfchwachen Detaillisten müssen für die kostspieligen Unfälle der kapitalkräftigen großen Berufsgenossen mit bezahlen,' das sei eine offensichtliche Ungerechtigkeit. 5. Der durch die neue Reichsverstcherungsordnung an die Lagereiberufsgenossenfchaft kommende Zuwachs von vielen tausend Neubetrieben fordere unbedingt die Trennung nach Landesgruppen; statt der territorialen Trennung sei aber die berufliche vorzuziehen. K. Bei der Gleichförmigkeit der Betriebe und den seltenen Unfallanmeldungen ist bei einer Detailberufs genossenschaft die Einrichtung von Sektionen vollkommen entbehrlich. 7. Die von der Lagereiberufsgenossenschaft hervor gehobenen Katasterschwierigkeiten bestehen nicht, da der Name -Detaillistenberufsgenossenschaft» jedem Detaillisten seine Beitrittspflicht unmittelbar klarmacht. 8. Die kleinen neu-versicherungspflichtigen Betriebe haben kein Verständnis für ihre Anmeldepflicht zur Lagerei berufsgenossenschaft, schon heute seien tausendfältige Ent scheidungen vorhanden »Lagereiberufsgenossenschaft gegen Detaillisten», die in Zukunft fortfallen würden, wenn der Name Detail- oder Kleinhandelsberufsgenosscnschaft den Ge danken eines Widerstandes gegen die Katastrierung vollständig beseitige. 9. Die Schwierigkeit, bei gemischten Betrieben die Zu gehörigkeit festzustellen, würde dadurch behoben, daß gemischte Betriebe mit 5 oder weniger Angestellten als Kleinhandels betriebe, mit 6 oder mehr Angestellten als Großhandels betriebe deklariert würden. II. Ideelle und ethische Gesichtspunkte. 1. Jeder Detaillist muß auf Grund des gesetzlichen Zwangs einer eigenen Berufsgenoffenschaft, einer Zentral- Vereinigung aller Detaillisten angehören, während sich heute die Kraft dieser großen Mittelstandsgruppe in unzählige Handhabung der Ware nichts zu tun haben <z. B. die Arbeiten im Kontor und in der Kasse). Der Kreis der versicherten Betriebe ist auch insofern aus gedehnt worden, als der Inhaber des Betriebs nicht mehr im Handelsregister eingetragen sein muß. Ferner ist der Begriff -Handelsgewerbe« durch »kausmiinnisches Unternehmen- ersetzt. Auch dies führt zur Versicherungspflicht von bisher versicherungs- sreien Betrieben, die zwar nicht zu den eigentlichen handels gewerblichen Betrieben gehören, ihrer Natur nach aber ihnen nahestehen. Werden Arbeitskräfte zum Teil als Hausdiener usw., zum Teil als kaufmännische Angestellte verwendet, so ist ihre Tätigkeit im elfteren Falle voll, im letzteren nur zur Hälfte in Ansatz zu bringen. Versichert ist also beispielsweise ein Betrieb dann, wenn in ihm zwei Personen in der Weise beschäftigt werden, daß die eine IVO Tage als Hausdiener usw. und 80 Tage als kauf männischer Angestellter, die andere SO Tage als Haus diener usw. und 210 Tage als kausmännischer Angestellter tätig ist (100 st- ^ st- 60 st- ^ »SO Tags). Jedes Warengeschäft ist somit von jetzt ab an- meldepslichtig, sobald t gewerblicher Angestellter oder 2 kaufmännische Angestellte dort dauernd das ganze Jahr hindurch beschäftigt werden. Es empfiehlt sich daher in jedem Falle, die Anmeldung bei dem zuständigen Versicherungsamt bzw. bei der örtlich zuständigen Behörde (Magistrat usw.) bis zu dem angegebenen Termine vor zunehmen, zumal dadurch noch nicht die Ausnahme bewirkt wird, über die in letzter Instanz das Reichsversicherungsamt ent scheidet. kleinere Verbände und Vereine zersplittert. Sie können infolgedessen keinen Einfluß auf die Gesetzgebung erlangen. Die Folge ist, daß die Reichsregierung und der Reichstag kein Bild von den Wünschen des Detaillistenstandcs be kommen. 2. In dsni Vorstand der DetaiMstenberussgenossenschaft sind alle Branchen des Detaillistenstandes vertreten, der be- rufsgcnossenschaftliche Zusammenschluß wird naturgemäß auch zu einer Gründung einer Detaillistenzentrale führen. 3. Die Annehmlichkeit für die Regierung, anstatt mit vielen Detaillistenverbänden mit einer einzigen großen Zentrale zu verhandeln. 4. Die Vorarbeiten zu einer kräftigen Mittelstand I- gesetzgebung (Submissionen, unlauterer Wettbewerb, Rabatt- Sparwesen, Konsumvereine, Genoffenschaftswesen, Gewerbe polizei) werden sich leichter bewerkstelligen lassen bei einer- unparteiischen, die gesamten Detaillisten zusammenschließenden Zentrale. 5. Die wirtschaftliche Förderung des ganzen Standes, die Gründung einer Detaillistenbcrufsgenossenschaft würde eine große mittelstandspolitische Tat sein, nur der gesetzliche Zwang der Zugehörigkeit, den allein die berufsgenvffenschaft- liche Organisation gewährt, kann den Zusammenhalt geben. 8. In der Lagereiberufsgenossenschaft herrsche Bevor mundung durch die Plutokratie. Gegen die Gründung einer eigenen Kleinhandels berufsgenossenschaft oder Detaillistenberufsgenossenschaft spre chen aber auch viele gewichtige Bedenken. 1. Die Behauptung, daß die Lagereiberufsgenoffenschaft keine Beziehungen zum Handel habe, trifft nicht zu. Die Lagereiberussgenoffenschaft hatte am Schluß des Jahres 1910 83 000 Betriebe, und hiervon gehörten nur etwa 3000 zur Spedition und Speichere!, während 9S"/„ der Betriebe den Handelsgeschäften zuzurechnen sind. 2. Eine Abgrenzungsmöglichkeit der Detailhandelsgeschäfle von den übrigen Handelsbetrieben ist unmöglich, das Merkmal des Vorhandenseins einer offenen Verkaufsstelle genügt nicht. 3. Die Versicherung der Engros- und Detail-Handels geschäfte bei verschiedenen Brufsgenossenschaften dürfte zu end losen Streitigkeiten führen, die die Verwaltungskosten außer ordentlich erhöhen. Beispielsweise würden die Verlagshand lungen und Kommissionsgeschäfte bei der Lagereiberufs genoffenschaft verbleiben, und das Sortiment würde der neu zu begründenden Berufsgenossenschaft überwiesen werden; zweifellos eine nicht wünschenswerte Auseinanderreißung. 4. Die Annahme, daß die Gründung einer Detail-- Handels-Berufsgenossenschaft das Zusammengehörigkeitsgefühl ihrer Mitglieder stärken und auf dem Gebiete des Kredit-, des Genoffenschafts- und des Bildungswesens fruchtbringend wirken könne, trifft nicht zu, da der Wirkungskreis der Be rufsgenossenschaften durch die Reichsversicherungsordnung lediglich darin besteht, die Unfalloerletzten schadlos zu halten und Maßnahmen zur Verhütung von Betriebsunfällen zu treffen; eine Berufsgenoffenschast ist also nicht berechtigt, sür andere Zwecke berufsgenossenschaftliche Mittel aufzuwenden. Außerdem würde aber dieser Zweck auch schon deswegen nicht erreicht werden, weil auch die Warenhäuser zu der Detail handelsberufsgenossenschaft gehören müßten, speziell also Gruppen, die keine Mittelstandsintereffen haben, sondern die wirtschaftlich zum Großhandel gehören. 5. Früher haben weite Kreise des Handels die Ein richtung von Detailliftenkammern neben den Handelskammern gefordert, sie haben aber diese Forderung fallen lassen, da sie sich klar geworden sind, daß in dieser Absonderung eine große Gefahr und eine Minderberücksichtigung ihrer Forde rungen liegen. 6. Wenn behauptet wird, daß der Detailhandel in der
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