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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.03.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-03-04
- Erscheinungsdatum
- 04.03.1912
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- Deutsch
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2820 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 53. 4. März 1912 der Jugendlichen.« Die Einzelthemata, deren Behandlung je einen Tag umfassen wird, lauten: I. Strafe und Erziehung. Sühne und Besserung. 2. Strafe und Erziehungsmittel im einzelnen. Ihre Anwendung und Organisation. 3. Die Notwendigkeit eines besonderen Jugendgerichtsgesetzes mit Hineinarbeitung der Grund züge eines Reichs-Fürsorgeerziehungsgesetzes. Neue vücher, Nat«loze »sw. fü, «»chhSudler. 27, Vis. Xontauslls. cki LorAbsss. 8°. 27 8^ 628 kirn. in vanriA, 1.3,QA6Nllis,r1rL Ao. 22. Arbeit. Xrstss bis küoktes laussnä. 8°. 12 8. Nünoben 1912, 66A6ows.rt. 8°. 20 8. NüvotisL 1912, Im 86lbst.v6rIs.A6 äor ^Vien I. 'lVollrsils l^o. 2. 8". 34 8. 809 k^ru. 30,6X23,3. 66 8. im XXVII l's.ksln XbbiläuvAso. 222 tlrn. 8°. 28 30 223 ^rn. ^ ii e 0. A Napoleon I. unä 86ins 2sit. ?o1itisebs, Lultur- unä I^itsrutur- Oesebicbts 1740—1860. — ^.nticiu.-Xü.ts.loA ^0. 4 von üuck. Lvniseb in bsip^iA, XoblAartsustrLsss 67. 8". 82 8. 8°.^74^oo^o^ ^ Oo. m Lr6s1s.u, lLusLtLlsnstrs.sss t^r. 11. msro-utes. 37/39. 1-sx.-8".. 16 8. ^bbiläunASv. ksuss L kollaolr in Lerliv, kotsäs-morstr. 118o. XI.-8". 31 8. mit 5 l's.teln ^bbi1äunA6n 319 t^rn. Nit sin6r Xin- IsituvA von von OottbsrA. 8°.^ 21S 8^3308^rm ^ ^ unob6n, Ililä^rclstr, 14. 79 8. 2728 Nrn. Ors.ui6llburA6rstrs.8S6 64. ösrlin. 1912. Or.-8° 65 8. m. visl6n ^.bbiläunASn. Sprechsaal. Abonnentensammler. In letzter Zeit sammelte ein Reisender namens Braun für die Süddeutsche Versand- und Reisebuchhandlung von E. Greiner in Stuttgart in hiesiger Stadt Abonnenten auf das Werk »Die hl. Sakramente« zum Preise von ^ 16.— gebunden mit dem Bemerken, daß das Werk durch mich geliefert wird. Ich erkläre hiermit, daß das nicht der Fall ist, und bringe, um diesem Treiben ein Ende zu machen, die Sache hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Leutkirch. Hofbuchhändler Bernklau. Ostermetz -Arbeiten. In Nr. 39 vom 16. Februar bespricht ein Kollege F., an scheinend vom Verlage, die Ostermeßarbeiten und kritisiert, daß die Sortimenter die Wünsche der Verleger in bezug der Disponenden nicht genügend beachteten. Herr F. schreibt: »Ohne sich um die betr. Wünsche des Verlegers zu kümmern, wird flott darauflos disponiert, ganz gleich, ob die Spalte blockiert ist oder nicht!« Es mag Sortimenter geben, auf die diese Worte anzuwenden berechtigt ist, im allgemeinen ist aber doch wohl anzunehmen, daß auf die von den Verlegern gestellten und auf der Remittenden- faktur verzeichnten Forderungen Rücksicht genommen wird. Es kann wohl Vorkommen — mir ist es jedenfalls schon öfter passiert, — daß ein guter, aber saumseliger Kunde ein Werk, das der Verleger zurückwünscht, noch in Händen hat und trotz aller Bitten nicht pünktlich zurückgibt. Der Kunde hat ja von den Ostermeßgepflogenheiten im Buchhandel meist wenig Ahnung. Es gibt Fälle genug, die den Sortimenter entschuldigen, wenn er einmal von den Vorschriften des Verlegers eine kleine Ab weichung sich erlaubt. Was ich aber bei jeder Ostermesse unliebsam empfunden habe, ist, daß einige Verleger die Gewohnheit haben, auf den O.-M.-Fakturen alljährlich den Vermerk zu setzen: »In diesem Jahre kann ich keine Disponenden gestatten!« oder »Ausnahmslos alles zurück!« oder »Keine Disponenden!« Wenn auch anzuerkennen ist, daß Gründe vorliegen können die einmal eine Gesamtremission rechtfertigen, so sollte doch keine Regel daraus gemacht werden. Es hat aber den Anschein, als wenn die Verleger sich mehrten, die Disponenden nicht mehr ge- statten. Die Frachtspesen, besonders für die fernab von Leipzig wohnenden Sortimenter, sind nicht unbedeutend und stellen durch das wiederholte Hin-und-Hersenden jeden Gewinn an den Artikeln solcher Verleger in Frage. Quakenbrück. Kleinert. 8 14 der Verkehrsordnung verpflichtet den Verleger, sogenannte Defekte innerhalb zweier Jahre nach dem Bezug zu liefern. Bezieht sich diese Bestimmung auch auf Zeitschriften? Ein Sortimenter reklamiert 1*, Jahr nach Empfang einen Bogen eines Zeitschriftenheftes, angeblich als gefehlt. Die in Frage kommende Zeitschrift wird von den Lehrer kollegien gehalten und eifrig benutzt, die Hefte gehen längere Zeit durch viele Hände, auf diese Weise ergeben sich Defekte, sobald der Jahrgang eingebunden werden soll. Ist der Verleger auch in solchen Fällen ersatzpflichtig? Der § 14 der Verkehrsordnung bezieht sich u. E. nicht auf Zeitschriften, sondern nur auf »Werke«. Daß darunter im Sinne dieses Paragraphen nur Büch er zu verstehen sind, geht aus dem zweiten Satze hervor, in dem der Ausdruck Werk durch den konkreteren Begriff Buch ersetzt ist. Demnach ist der Sortimenter, da es sonst an Vorschriften in der Verkehrsordnung über Ersatz von Zeitschriftendefekten fehlt, gehalten, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaften Verzug) dem Verleger Anzeige von der Beschaffenheit der Zeitschrift zu machen. Das kann sich indes nur auf solche Mängel beziehen, die bei Empfang sofort erkennbar sind, also die äußere Beschaffenheit der Zeitschrift betreffen. Dagegen kann dem Sortimenter nicht zugemutet werden, sie auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Hat er die Zeitschrift an seinen Abnehmer weitergegeben, so ist eine Mängelrüge, die sofort nach Eingang der Reklamation des Kunden erfolgt, als rechtzeitig im Sinne des Gesetzes anzusehen. Die Frage ist nur — um auf den speziellen Fall zuzukommen — ob ein Zeitraum von 1*/, Jahren nicht zu hoch gegriffen ist, um eine Reklamation noch zu rechtfertigen, besonders wenn die Zeitschrift nachweislich durch zahlreiche Hände gegangen ist. U. E. kann im vorliegenden Falle der Verleger nicht ersatzpflichtig gemacht werden, da es Pflicht der Lehrerkollegien ist, die Zeitschrift auf ihre Vollständigkeit hin durchzusehen, ehe sie der Zirkulation unter den Mitgliedern über geben und damit der Nachprüfung über ihre ursprüngliche Be schaffenheit entzogen wird. Red.
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