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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1912
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1912-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1912
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- Deutsch
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2664 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 50. 29. Februar 1912 Es handelte sich um ein älteres Werk, von dem H. in einer Auktion eines der wenigen noch vorhandenen Originalexemplare erworben hatte. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Werk bei H. beschlagnahmt und von Professor Scheffler in Dresden übersetzt. Diese Übersetzung wurde dem gegen M. L H- vor dem Landgericht Dresden wegen Ankündigung un züchtiger Schriften eröffneten Hauptverfahren zugrunde gelegt. Nach Ansicht des Gerichts ist das Werk sowohl im ganzen als auch in seinen einzelnen Teilen als unzüchtig anzusehen. Es handle sich um zwölf Briefe eines Provenzalen und neun Ant worten seiner Frau. Diese schilderten natürliche und perverse Ausschweifungen des Geschlechtsverkehrs und stellten Betrachtungen darüber an. Die Form der Schilderung sei roh und unverhüllt und wirke abstoßend. Die beiden Angeklagten, die der französischen Sprache mächtig seien, hätten den Inhalt des Werkes auch ge kannt. In der Absicht, dasselbe in den Handel zu bringen, hätten sie Prospekte verfaßt, nach denen das Werk seinerzeit auf Befehl Napoleons verbrannt und später ein Neu druck von nur 67 Exemplaren hergestellt worden sei. Das Werk sei eine kulturhistorische Quellenschrift aus der Empirezeit und verdiene einen hervorragenden Platz in der erotischen Literatur. In der Einladung werde ferner eine voll endete Übersetzung durch einen in Paris lebenden Deutschen, vr. N., in Aussicht gestellt Es sollten nur 600 Exemplare aus schließlich für Subskribenten in prunkvoller Ausstattung zum Preise von 26 hergestellt werden. Unterzeichnet sei der Prospekt nicht mit der eigentlichen Firma der Angeklagten gewesen, sondern: »?Llai8 ro^al, Dresden-A. 14s. Diese Einladungen seien nun von den Angeklagten an Buchhandlungen, Mitglieder des Vereins für Bibliophilen und andere ihnen bekannte Personen versandt worden. Da aber nur 100 Bestellungen eingelaufen seien, hätten die Ange- klagten von ihrem Vorhaben abgestanden, noch ehe sie die Über setzung in Auftrag gegeben gehabt hätten. Dieser Umstand könne sie aber nicht vor Strafe schützen. Das Originalwerk sei unzüchtig, und die Angeklagten hätten sich sagen müssen und auch gesagt, daß die Übersetzung genau so unzüchtig sein werde wie das Original. Außerdem hätten sie in dem zweiten Teil der von ihnen ver anstalteten Ausgabe einen Neudruck des Originals in Aussicht gestellt gehabt. Das Vergehen der Angeklagten sei bereits mit dem Versenden der Prospekte vollendet ge wesen; es sei nicht erforderlich, daß das Werk bereits fertiggestellt sei, wenn nur der Wille, es zu verbreiten, nach- gewiesen werden könne. Das sei hier der Fall, und es habe den Angeklagten das Originalwerk, dessen Unzüchtigkeit sie gekannt hätten, Vorgelegen. Von einem bloßen Versuch oder gar einem straflosen Rücktritt könne keine Rede sein. An dem ganzen Werke sei keine künstlerische, lehrhafte oder sittliche Tendenz erkennbar, und es könne dasselbe auch nich t'als kultur- historische Quellenschrift angesehen werden. Was von dem Originalwerk gelte, würde auch von der geplanten Übersetzung gelten, die keine Nach- oder Umdichtung sei, sondern als Über setzung angepriesen worden sei, die nur gleich dem Original beurteilt werden könne. Was die Angaben in dem Prospekte anlange, so handle es sich hier lediglich um hochtrabende Worte und leere Reklame; die Übertreibungen seien bewußt gewählt, um dem Werke einen höheren Wert zu geben und den Verhältnis- mäßig hohen Preis zu rechtfertigen. In Betracht zu ziehen sei auch, daß die Angeklagten das Werk unter einer Deckfirma angepriesen hätten. Das Urteil lautete gegen M. sowohl wie gegen H. wegen Vergehens auf Grund des § 184 des Strafgesetzbuchs auf je 600 ^ Geld- strafe. — Gegen diese Entscheidung legten die beiden Angeklagten Revision beim Reichsgericht ein, in der sie Verletzung des materiellen Rechts rügten. Einmal handle es sich um eine noch gar nicht begonnene, sondern nur angepriesene Schrift; ferner sei rechtsirrtümlich die Annahme, daß § 184 Anwendung finden könne auf eine in fran zösischer Sprache verfaßte Schrift. Der höchste Ge richtshof verwarf indessen das Rechtsmittel als unbegründet Es würde zu unhaltbaren Zuständen führen, wenn jedes in fran zösischer Sprache geschriebene Buch nicht als unzüchtig im Sinne unseres Gesetzes angesehen werden könne. Des weiteren könne zweifellos die Anpreisung oder Ankündigung eines Werkes strafbar sein, auch wenn zurzeit ein Buch nicht vorhanden sei. Anderenfalls würde z. B. auch ein Verfahren nicht einge leitet werden können in der Zeit vor Erscheinen einer zweiten Auflage eines Werkes, nachdem die erste Auflage vergriffen sei. (Aktenzeichen 4 v 1276/11.) Ne»e Bücher, «at«loge «sw. für B«chhS«dler. ^Vseocksi-gtr. 22. 8". 129 8. 3494 Nru. in liübsok, Löniß8tras86 41. 8°. 35 8. 814 8. lob.: 6. in öovv, I^068t,rs>«86 4. 8°. 74 8. 2430 I§rn. Personalnachrichten. Zum 70. Geburtstage E. FlammarionS. — Die Pariser Sorbonne feierte den 70 Geburtstag des berühmten Astronomen C Flammarion, sein 50jähriges Schriftstellerjubiläum, sowie den 26. Jahrestag der von ihm gegründeten Astronomischen Gesellschaft Frankreichs. Flammarion wurde eine vom Bildhauer Zeitlin ausgeführte große silberne Plakette überreicht, die den Jubilar auf seinem Observatorium in Juvisy mit dem Planeten Mars zu seiner Linken und mächtigen Wolken im Hintergründe darstellt. Zu Maximilian Schmidts 8V. Geburtstag. — Am 25. Februar hat der bekannte Volksschriftsteller Hofrat Maximilian Schmidt in München, der gemütvolle Schilderec des bayerischen Waldes, seinen 80. Geburtstag in großer Rüstigkeit gefeiert. Eine ganze Anzahl von Gemeinden hat Straßen und Plätzen den Namen des Volksdichters gegeben, so u. a. Regensburg und Landshut. Im Hoftheater in München wurde am 24. und 26. Februar vor ausverkauften Häusern Maximilian Schmidts »Dorf pfarrer« als Festaufführung gegeben. Sprechsaal. »Nur direkt.« In dem Jnseratenanhang Kosmos 1912 Heft 2 bringt die Firma W. Koehler Verlag, Gera, folgendes Inserat: »Nie wiederkehrende Kaufgelegenheit!« Zwecks Räumung der Restbestände verkaufe ich nur direkt: »Naumanns Naturgeschichte der Vögel Mitteleuropas« 12 Foliobände,2668Chromoabbildungen, 4185 Folioseiten Text statt ^ 150— für ^ 56.—. Wer dieses Angebot liest, erwartet gebundene Exemplare, denn der angegebene Preis von 160 entspricht eher der ge bundenen als der ungebundenen Ausgabe. Im Borsortiments katalog ist der Ordinär-Preis für 12 Folio-Bände in Original- Halbfranzband mit 115 angegeben! Bei Bestellung kommen dann lose Bogen in Kiste verpackt, die mit 3 ^4 75 «Z be berechnet ist. Derartige irreführende Inserate sollten nicht aufgegeben werden. Um Kollegen vor Schaden zu bewahren, veröffentliche ich diesen Hinweis. Mannheim, den 24. Februar 1612. F. Nemnich. Zu: Fakturenformat. Unter Bezugnahme auf die Notiz der Redaktion am Fuße der Sprechsaalerörterungen (betr. Format der Fakturen) in Nr. 43 gestatten wir uns zu bemerken, daß es dem Sortimenter nicht minder erwünscht sein dürfte, auf der Faktur die Nummer des Postscheck-Kontos und eventuell die Bankfirma, an welche Giro- konto-Zahlungen geleistet werden dürfen, vermerkt zu finden. Königsberg i. Pr. Ferd. Beyers Buchhandlung. (Thomas L Oppermann.)
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