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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19101209
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191012099
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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15308 Börsenblatt s, d. Dtschn. Buchhandel.. Nichtamtlicher Teil. >U 285. 9. Dezerrcher 1Z!S. im Fußball-Klub, in Maskenball-Stimmung usw. sind viele, vielleicht die meisten Unterschriften zusammengebracht worden. Und das soll eine »Volksbewegung«, soll »machtvoller Aus druck« der »öffentlichen Meinung« sein! Die Einbildung ist etwas Eigenartiges im Leben. Schließlich glaubt mancher selbst, was er sich einbildet. Adolf Reinecke. Kleins Mitteilungen« * Gegen Schundliteratur. (Vgl. Nr 282 d. Bl.) — Mit Bezug auf unsre bezügliche Mitteilung aus Hannover (in Nr. 282 d. Bl.) empfingen wir vom Ortsverein der Buchhändler in Hannover-Linden folgende Ergänzung: Der hannoversche Buch handel darf mit dem großartigen Erfolge der stark besuchten Ver sammlung und Ausstellung voll zufrieden sein. Der Magistrat der Stadt Hannover hat in Aussicht gestellt, zur teilweisen Deckung der nicht unerheblichen Kosten im Hinblick auf den guten Verlauf der Veranstaltung einen Beitrag von 300 zu be willigen. —7. * Entwurf eines Gesetzes gegen Mitzstände im Heil- gcwerbe. — Dem Reichstage ist der Entwurf eines Gesetzes gegen Miß stände im Heilgewerbe nebst Begründung zu gegangen. Den Zeitungs- und Zeitschristenverlag berühren die nachfolgend mitgeteilten Paragraphen: 8 I. Wer sich gewerbsmäßig mit der Behandlung von Krank heiten, Leiden oder Körperschäden an Menschen oder Tieren be faßt, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Prüfungs zeugnis, Approbation) zu besitzen, hat den Gewerbebetrieb späte- stens mit Beginn der zuständigen Behörde seines Wohnorts schrift lich anzuzeigen. In der Anzeige hat er seine Wohnung und seine Geschäftsräume zu bezeichnen. Verändert der Gewerbetreibende den Wohnort, die Wohnung oder die Geschäftsräume, oder stellt er den Betrieb dauernd oder vorübergehend ein, so hat er dies binnen 3 Tagen in gleicher Weise anzuzeigen. Bei Ankündigung oder Bezeichnung des Gewerbebetriebs darf auf die Anzeige nicht hingewiesen werden. 8 6. Der Bundesrat kann den Verkehr mit Gegenständen, die bei Menschen die Empfängnis verhüten oder die Schwangerschaft be seitigen sollen, beschränken oder untersagen. Dasselbe gilt von 1. Arzneien, Apparaten und anderen Gegenständen, die zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank heilen, Leiden oder Körperschäden bei Menschen oder Tieren dienen sollen, 2. Kräftigungsmitteln für Menschen oder Tiere, 3. Säuglingsnährmitteln, sofern von deren Anwendung eine Schädigung der Gesundheit zu befürchten ist, oder wenn sie in einer auf Täuschung oder Ausbeutung der Abnehmer abzielenden Weise angepriesen oder vertrieben werden. Die Anwendung der vom Bundesrat erlassenen Beschränkungen oder Verbote wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Be zeichnung des Gegenstandes bei im wesentlichen gleicher Zusammen setzung geändert wird. Soweit der Bundesrat den Verkehr mit einzelnen Gegen ständen untersagt hat (Abs. 1), ist deren Einfuhr verboten. Zur Mitwirkung bei Ausübung der dem Bundesrat nach Abs. 1 zustehenden Befugnis wird bei dem Kaiserlichen Gesundheits amt eine Kommission gebildet. Sie besteht aus Beamten, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs dienst besitzen, und aus Sachverständigen aus dem Gebiete der Medizin, der Tierheilkunde und der Pharmazie. Die Mitglieder werden vom Reichskanzler ernannt. Dieser ernennt auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Zahl der Mit glieder. Die Ernennung der Sachverständigen erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Vor der Beschlußfassung des Bundesrats hat die Kommission sich gutachtlich darüber zu äußern, ob eine Beschränkung oder Untersagung des Verkehrs geboten sei. Die Kommission beschließt in der Zusammensetzung von fünf Mitgliedern, unter denen mindestens drei Sachverständige sein müssen. Die Kommission hat dem Verfertiger oder anderen Beteiligten, soweit dies ausführbar ist, zur Wahrung ihrer Interessen Ge legenheit zu geben. Im übrigen wird die Einrichtung der Kommission und das Verfahren vor ihr durch den Bundesrat geregelt. 8 7. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer in öffentlichen Ankündigungen oder Anpreisungen, welche die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krank heiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen oder Tieren oder Kräftigungsmittel für Menschen oder Tiere oder Säug lingsnährmittel betreffen, wissentlich unwahre Angaben macht, die geeignet sind, Täuschungen über den Wert oder die Wirksamkeit der Gegenstände oder Verfahren hervorzurufen Dasselbe gilt, wenn wissentlich unwahre Angaben gemacht werden in bezug aus den Ursprung oder die Herkunft der Gegenstände oder Verfahren, in bezug auf die Person des Verfertigers oder Urhebers oder über die die Veröffentlichung veranlassende Person oder über die Erfolge einer dieser Personen. Ist die Handlung aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Ge fängnisstrafe bis zu drei Monaten und Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark oder eine dieser Strafen ein. In dem Urteil kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen ist. In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen. 8 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer sich in öffentlichen Ankündigungen oder An preisungen zur Fernbehandlung <§ 3 Abf. l Nr. 1) erbietet. Mit der gleichen Strafe wird, wenn nicht nach anderen, gesetzlichen Bestimmungen eine schwerere Strafe verwirkt ist, be straft, wer öffentlich ankündigt oder anpreist Gegenstände oder Verfahren, die 1. bei Menschen zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane, von Syphilis Schanker oder Tripper, auch wenn sie an anderen Körper stellen auftreten, zur Behebung geschlechtlicher Schwäche oder zur Hervorrufung geschlechtlicher Erregung, oder zur Verhütung der Empfängnis oder zur Beseitigung der Schwangerschaft dienen sollen. 2. bei Menschen oder Tieren zur Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten, Leiden oder Körperfchäden dienen sollen, wenn die Bestandteile oder die Gewichtsmengen der Gegenstände oder die wesentliche Art des Verfahrens bei der Ankündigung oder Anpreisung geheimgehalten oder ver schleiert werden. Die Vorschriften des Abs. 2 finden keine Anwendung, soweit die Ankündigung oder Anpreisung in wissenschaftlichen Fachkreisen auf dem Gebiete der Medizin, der Tierheilkunde oder der Phar mazie erfolgt. 8 9- Mit der gleichen Strafe <§ 8) werden bestraft die im § 1 Abs. I bezeichneten Gewerbetreibenden, die vorsätzlich 1. einem der Verbote des § 3 Abs. I oder einer gemäß § 3 Abs. 2, 3 oder § S ergangenen Untersagung zuwiderhandeln, 2. sich zu einer nach § 3 Abs. I unter Nr. 2 bis 8 verbotenen oder nach § 3 Abf. 2, 3 untersagten Behandlung in öffent lichen Ankündigungen oder Anpreisungen erbieten, 3. den Verboten des § 1 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 4 oder des 8 4 zuwiderhandeln. Ist eine der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen, so tritt Gefängnisstrafe bis zu drei Mo naten und Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder eine dieser Strafen ein. 8 13. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer 1. einer Verkehrsbeschränkung oder einem Verkehrsverbote (8 6 Abs. I, 2) oder dem Einfuhrverbote (§ 6 Abs. 3) zu widerhandelt, 2. Gegenstände, die von solchen Verkehrsbeschränkungen oder Verboten betroffen sind, öffentlich ankündigt oder a n p r e i st.
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