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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1910
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- Deutsch
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»V 268, 19. November ISIS. Nichtamtlicher Teil. «SrUnblatt». «tschn. «uchhandri 14153 Verschuldens. § 276 BGB. sagt zwar, daß der Schuldner, soweit nicht ein anderes (d. h. ein Milderes) bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat, er sagt aber nicht, daß er immer n u r Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten habe, mid es würde auch meines Erachtens zu unannehmbaren Ergebnissen führen, wenn man diesen Sinn in das Gesetz hineinlegen würde. Vielmehr gibt es, abgesehen von den gesetzlich festgelegten Fällen der Haftung ohne Verschulden und der Haftung für fremdes Verschulden, noch andere Lagen, in welchen das praktische Bedürfnis dazu drängt, den Schuldner ohne Rücksicht auf sein Verschulden die Nichtleistung einfach deshalb vertreten zu lassen, weil sie inseiner Willens- sphäre angehörigen und in ihr wurzelnden Um ständen begründet ist?) Eben eine solche Situation scheint mir gegeben, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung ab lehnt: von einem Verschulden ist keine Rede; trotzdem muß er die Nichterfüllung vertreten, also Ersatz leisten, weil die Gefahr seines in den Verhältnissen des Gemeinschuldners bzw. der Konkursmasse begründeten Handelns billigerweise die Konkursmasse treffen muß, nicht den Gegner. Die Erfüllungsablehnung durch den Konkursverwalter bedeutet notwendig zugleich einen Verzicht auf das Verlags recht. Denn im Verlagsrecht sind Recht und Pflicht unlöslich verbunden, wer sich befugterweise der Pflicht entschlägt, hat sich daher notwendig auch des Rechtes begeben. Es wäre geradezu widersinnig und mit dem Wesen und Zwecke des Verlagsvertrags unvereinbar, wenn etwa der Konkursver walter sich auf den Standpunkt stellen wollte: zwar lehne ich es ab, künftig das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, ich nehme aber gleichwohl das Recht hierzu als ein mir aus schließlich zustehendes in Anspruch. An diesem aus der Eigenart des Verlagsrechtes fließenden Ergebnisse vermag auch KO. § 26 nichts zu ändern/) auch nicht, wenn man es mit der »in das Eigentum des Gemein schuldners übergegangenen Leistung«, von der §26 spricht, nicht buchstäblich nimmt, sondern darunter sinngemäß jeden in das Vermögen des Gemeinschuldners übergegangenen Leistungsgegenstand/) also auch Jmmaterialrechte, versteht. Mit der Erfüllungsablehnung hat also der Gemeinschuld ner das Verlagsrecht verloren?") Daß es ihm etwa mit der Aufhebung des Konkurses von selbst ohne neuerliche Über tragung wieder zufallen würde, folgt keineswegs aus irgend welchen allgemeinen Grundsätzen, sondern könnte nur auf Grund besonderer dahin gehender Gesetzesvorschrift an genommen werden, die aber nicht existiert. Da das Verlagsrecht nur ein aus dem Urheberrecht ab geleitetes Recht ist, das Urheberrecht aber gleich dem Eigentum die Tendenz zur Konsolidation hat, so steht mit dem Erlöschen ') Ich entferne mich damit von der herrschenden Theorie, ohne meine Auffassung im Rahmen dieses Aufsatzes eingehend begründen zu können. Vielleicht gibt mir eine andere Arbeit Gelegenheit, aus das hier kurz berührte Problem ausführlicher zurückzukommen. Vorläufig darf ich wohl auf den verwandten Gedankengang in meinem Aufsatz über Konkurrierendes und Kollidierendes Handeln des Vertreters und des Vertretenen im ArchZivPrax. Bd. 98 S. 393, 400 f. verweisen. °) Vgl. Riezler a. a. O. S. 376 s. °h Vgl. dazu Iaeger, Anm. 13 zu KO. 8 26. i°) Anders Köhler, Leitfaden des d. Konkursrechts, 2. Ausl. S. 101: »Tritt der Konkursverwalter nicht ein, so bleibt das (quasiding liche) Verlagsrecht unangetastet beim Gemeinschuldner . . .« Vgl. dazu aber auch Köhler, Urheberrecht an Schriftwerken S. 325: Der Konkursverwalter kann kündigen, »was zur Folge hat, daß die Konkurs gläubigerschaft keinen Teil mehr hat am Verlagsrecht, dieses vielmehr zunächst beim Gantschuldner verbleibt. Da diesem aber als vermögens losem Gantschuldner jederzeit gekündigt werden kann, und diese Kündi gung schon darin liegen muß, daß der Verfasser mit ihm nicht weiter in Beziehung tritt, so geht das Verlagsrecht aus den Verfasser zurück, und «r wird wieder voller Herr des Werkes. Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. des Verlagsrechts die ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis für die weitere Dauer der Schutzfrist einfach wieder dem Verfasser zu, in dessen Befugnissen sie von Haus aus inbegriffen war. C. konnte demnach dadurch, daß er nach der Erfüllungs ablehnung das Verlagsgeschäft mit allen Aktiven übernahm, das Verlagsrecht an dem Werke nicht erwerben, weil dieses zur Zeit der Übernahme gar nicht zu den Aktiven des Ge schäftes gehörte. Wären etwa vor der Konkurseröffnung an dem derFirmaB. zustehenden Verlagsrechte Rechte Dritter begründet worden, hätte etwa jemand daran ein Vertragspfandrecht oder ein Pfändungspfandrecht erworben,") so würden diese Belastungen mit dem Untergang ihres Objektes, des Verlagsrechts als eines selbständigen Rechtes, von selbst hinfällig. In unserem Falle aber steht dies gar nicht in Frage, da nicht das Verlags recht als solches, sondern körperliche Reproduktionsexemplare des Werkes auf Betreiben der Firma F. gepfändet worden waren. II. Das Verbreitungsrecht an diesen von C. in der Zwangsvoll st reck ung erwor benen Exemplaren geht seinen eigenen Weg. Ursprünglich steht das Verbreitungsrecht an ihnen natürlich ausschließlich dem Verleger zu, der sie rechtmäßig hergestellt hat. Das an den körperlichen Exemplaren bestehende ausschließliche Verbreitungsrecht ist aber, wie das Reichsgericht schon aus drücklich anerkannt hat,") ein vollkommenes Analogon zu der durch § 4 des Patentgesetzes gegebenen ausschließlichen Befug nis des Patentinhabers, den Gegenstand der Erfindung gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen, und wird durch dieses rechtmäßige Inverkehrbringen konsumiert. Hat daher der Verleger einmal Exemplare rechtmäßig an das Publikum abgesetzt, so ist das im Urheberrecht bzw. Verlags recht liegende ausschließliche Verbreitungsrecht zwar nicht überhaupt, aber in Ansehung dieser Exem plare, erschöpft. Der mit Willen des Verlegers erfolgten Jnverkehrsetzung muß aber in der rechtlichen Wirkung meines Erachtens die aus seinem Recht im Zwangswege erfolgte Jnverkehrsetzung gleich stehen.") Denn es ist allgemeiner Grundsatz des Vollstreckungs rechts, daß der Schuldner die durch das Vollstreckungsorgan aus seinem Rechte erfolgenden Verfügungen in gleicher Weise gegen sich gelten lassen muß, als ob sie seine eigenen Verfügungen wären. Dagegen kann wohl auch nicht eingewendet werden, es fehle hier an der Gewerbemäßigkeit der Jnverkehrsetzung; die Ver äußerung von Werten, die dem Geschäftsvermögen zugehören, bei fortbestehendem Geschäfte wird der Sphäre des Gewerb lichen dadurch nicht entrückt, daß sie unfreiwillig erfolgt. III. Somit hätte sich in unserem Falle, soweit die gepfän deten 900 Exemplare in Betracht kommen, die landgerichtliche Entscheidung als verfehlt, die kammergerichtliche als im Ergeb nisse zutreffend erwiesen. Die Begründung des Kammergerichts freilich darf man sich nicht ganz zu eigen machen. Sie sagt: »In jedem Falle haben die Beklagten hinreichend wahrscheinlich gemacht, daß sie das volle, freie Eigentum an diesen 900 Büchern erworben haben, und daß ihnen mithin das Recht zur freien Verfügung über dieselben zusteht.« Das Kammergericht scheint demnach der Meinung zu sein, das Verbreitungsrecht sei notwendige Folge des Sacheigentums! Das ist nicht richtig. Es sind sehr Wohl Fälle denkbar, in welchen das Sacheigentum an bestimmten Exemplaren dem einen, das ausschließliche Ver- ") Über diese Möglichkeit R i e z l e r a. a. O. S. 362 fs. ") RGE. in ZS. Bd. 63 S. 394 ff. ") Anders freilich Allfeld , Komm, zu den Gesetzen v. 19. Juni 1901 Bem. 6 zu LitUG. 8 10 S. 109, und Voigtländer, Die Ge setze betr. das Urheber- und Verlagsrecht, Bem. 3 zu LitUG. 8 10 S. 66. Die Frage ist noch wenig behandelt. 1836
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