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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1910
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- Deutsch
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^ 187, 15. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 9237 Nichtamtlicher Teil Anspruch aus einem Verlagsvertrage gegen den Autor, der seiner Verpflichtung zur Lieferung des Manuskripts nicht nachkommt.*) Entscheidung des Königlichen Landgerichts I Berlin vom 3. Mai 1910. (Mitgeteilt von Herrn H. Worms in Berlin, gerichtlichem Sach verständigen für das Kammergericht und die Gerichte der Land gerichtsbezirke I, II und III Berlin.) Durch die Verlagsverträge vom 13. August/2. Sep. tember 1904 hatte sich der Beklagte N. verpflichtet, für die Klägerin ein Buch über das . . . .-wesen zu schreiben und die Handschrift spätestens bis zum 1. Juli 1905 abzuliefern. Auf mehrfaches Drängen lieferte er der Klägerin im November 1906 einen Teil der Handschrift, den die Klägerin zur Herstellung zweier Druckbogen verwendete. Trotz wieder holter Mahnungen und obwohl der Beklagte des öfteren die weiteren Lieferungen versprochen hatte, hat er nichts weiter geliefert. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Schaden ersatz, zu dessen Begründung sie anführt: u) Sie habe Veranstaltungen für die Drucklegung und die Korrekturen getroffen und hierfür 500 aufgewandt; b) die Schriftsteller K. und L. hatten sich ihr gegen über zur Bearbeitung eines . . . -Werkes erboten. Von jedem dieser Bücher würde sie bei der Art ihres Be triebes jährlich wenigstens 500 Stück verkauft und daran in drei Jahren zusammen mindestens 3500 verdient haben. Das Angebot der K. und L. habe sie nur deshalb abgelehnt, um den Beklagten nicht zu schädigen, der bei dem Vertrage mit einem Gewinnanteil beteiligt war. o) Aus dem Verkaufe des vom Beklagten versprochenen Buches würde sie bei dem Weltrufe des Schriftstellers einen Gewinn von 5000 ^ gehabt haben. Es sei bereits eine große Zahl von Bestellungen auf das N.'sche Buch bei ihr eingegangen. Hätte sie diesen Bestellungen entsprechen können, so würde sie allein aus diesen einen Gewinn von mindestens 500 ^ erzielt haben. Die Klägerin überläßt es dem Gericht, den Schaden nach Anhörung eines Sachverständigen festzusetzen. Sie verlangt aber mindestens 2501 Indem sie noch geltend macht, daß sie dem Beklagten eine Nachfrist gestellt und ihm erklärt habe, daß sie die Annahme des Werkes nach dem Ablauf der Frist ablehne, hat sie beantragt: 1. den Beklagten zu verurteilen, ihr den der Höhe nach durch den gerichtlichen Sachverständigen festzustellenden Schaden, mindestens aber 2501 ^ zu zahlen und *) Vgl. hierzu ein Gutachten des Hauptausschusses der Kor poration Berliner Buchhändler im Jahresbericht 1906, S. 9, in dem u. a. auf die Frage: »Hat sich im Verkehr zwischen Verlegern und Schriftstellern ein Gewohnheitsrecht dahin herausgebildet, daß, wenn dem Schriftsteller keine Vertragsstrafe auferlegt ist, ein Schaden ersatzanspruch wegen Nichtlieferung des von dem Schriftsteller versprochenen Werkes ausgeschlossen ist? ausgeführt wurde: »Schadenersatzansprüche des Verlegers gegen den Schriftsteller sind keineswegs durch Gewohn heitsrecht ausgeschlossen. Wenn solche Ansprüche trotzdem sehr selten zu gerichtlicher Entscheidung kommen, so geschieht dies sicherlich zumeist nur, weil es sehr schwer und vielfach sogar unmöglich ist, in Verlagsangelegenheiten einen bestimmten Schaden durch Nichterfüllung des Vertrages nach zuweisen.« Börsenblatt für de» Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. 2. das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte hat die Klageabweisung beantragt. Er hat bestritten, daß der Klägerin ein Schaden ent standen sei, und darauf hingewiesen, daß die Klägerin auf seinen Vorschlag, einen anderen Verlagsoertrag zu machen, erwidert habe, sie könne dies nur bei einer Beteiligung des Beklagten mit 15 Prozent tun, daß sie bei den nach dem abgeschlossenen Vertrage dem Beklagten zustehenden 25 Pro zent nichts verdiene, sondern nur Verluste haben werde. Weiter hat er geltend gemacht, daß die Klägerin ihre An schaffungen für die Herstellung des Werkes, z. B. die . . . typen, anderweitig verwerten könne. Schließlich be streitet er noch, daß die Klägerin ihm eine Nachfrist mit der Eiklärung, daß sie die Leistung nach dem Fristablaufe ab lehne, gestellt habe. Im übrigen wird wegen der Anführungen der Parteien auf ihre Schriftsätze und auf das von der Klägerin eingereichte und als ihre Parteibehauptuug vorgetragene Gutachten des buchhändlerischen Sachverständigen Bezug genommen . . . usw. Gründe: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schaden ersatz und stützt diesen Anspruch darauf, daß der Beklagte die ihm nach dem Verlagsvertrage obliegende Leistung nicht erfüllt und ihr dadurch das Recht gegeben habe, von dem Vertrage zurückzutreten. Der Beklagte bestreitet nicht, seine Vertragspflicht verletzt zu haben; er hat sich auch nicht etwa im Laufe des Prozesses bereit erklärt, die fehlenden Teile des Werkes nachzuliefern. Er hat vielmehr die Erfüllung verweigert, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch sein Verhalten, wie es sich aus der Korrespondenz ergibt. Hat er aber die Erfüllung ver weigert, so kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihm gemäß Z 30 des Gesetzes über das Verlagsrecht eine Nachfrist mit der Erklärung, daß sie die Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne, gestellt hat; sondern die Klägerin kann ohne Stellung der Nachfrist auf Grund des 8 30 Absatz 2 und 4 a. a. O. und gemäß 8 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches von dem Beklagten den Ersatz des ihr entstandenen Schadens verlangen. Zunächst verlangt sie einen Betrag von 500 für ihre Auf wendungen für die Drucklegung, Korrektur usw. Aus lagen mindestens in dieser Höhe hat sie nach dem glaub haften Zeugnis des Buchhändlers W. gehabt. Auch der Sachverständige ist nach seinem überzeugenden Gutachten der Ansicht, daß die für die genannten Aufwendungen geforderte Summe nicht zu hoch ist. Dieser Anspruch ist deshalb als bewiesen zu erachten. Den der Klägerin entgangenen Gewinn hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen nach freiem Ermessen auf 2500 ^ geschätzt, indem es davon ausgegangen ist, daß der Name des Beklagten in Ver bindung mit dem Ruf der Klägerin einen solchen Absatz des Werkes herbeigeführt haben würde, daß ein Gewinn in der genannten Höhe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Möglicherweise wäre der Gewinn auch viel höher gewesen; die Möglichkeit allein genügt aber nicht, um einen Schaden der Klägerin als erwiesen anzunehmen. Neben dem Gewinn aus dem N.'schen Buche kann die Klägerin nicht etwa auch noch den Gewinn aus Büchern des K. und L. verlangen, da sie durch den Verlagsvertrag nicht ver hindert war, Bücher dieser Schriftsteller zu verlegen und da sie dies auch jetzt noch tun kann. Es erschien deshalb angezeigt, der Klägerin einen Ersatz anspruch von 500 ^ -i- 2500 ^ — 3000 ^ zuzusprechen. 1202
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