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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.08.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-08-15
- Erscheinungsdatum
- 15.08.1910
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- Deutsch
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187, 15. August 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9241 Kleine Mitteilungen. «egen Schund- und Schmutzliteratur. — In den letzten Jahren haben sich in Württemberg da und dort Ver einigungen gebildet, die die Verbreitung der Schundliteratur be kämpfen. Auch von längst bestehenden Vereinen haben viele den Kampf gegen die Schundliteratur ausgenommen. Infolge einer Aufforderung der Göppinger Ortsgruppe ist bereits eine erfolgreiche gemeinsame Tat geschehen. Das Ministerium des Innern wurde gebeten, an die königlichen Oberämter eine Weisung herauszugeben, daß bei Ausstellung von Wander gewerbescheinen für Bücherkolporteure die Verbreitung von den auf einer Liste namentlich aufgesührten Schundhesten aus drücklich verboten werde. Dieser Bitte hat das Ministerium in entgegenkommendster Weise entsprochen. Es entstand infolge dessen der Plan, die bestehenden Bereinigungen zur Pflege der Volksliteratur und Bekämpfung der Schundliteratur zu gemein samer positiver Arbeit zusammenzuschließen. Die Vorarbeiten wurden dem Jugendschristenausschuß des württembergischen Volksschullehrervereins in Stuttgart übertragen. Es ist eine ge meinsame Sitzung Mitte September geplant. (»Rems-Zeitung«, Schwäb. Gmünd.) Der »Bergisch-Märkischen Zeitung« (Elberfeld) wird aus Duisburg geschrieben: Der Verein für Herbartische Päda gogik in Rheinland und Westfalen, dessen stärkste Ortsvereine das Wuppertal und das übrige Belgische Land haben, hielt am 16. Juli in Duisburg seine 61. Hauptversammlung ab. Nach einem Referat über die »Bekämpfung der Schund literatur und des Schmutzes in Wort und Bild« be schloß die Versammlung, die Regierung zu ersuchen, dem Reichstag einen Gesetzentwurf vorzulegen, wonach zum Zwecke eines besseren Schutzes der Jugend die Bestimmungen der 88 66 Ziffer 12 und 42a der Gewerbeordnung ergänzt und entsprechend erweitert werden; durch Verhandlung mit den Bundesstaaten darauf hinzuwirken, Maßregeln zur Herbeiführung eines wirk samen Schutzes zu treffen gegen Schäden, die unserem Volksleben, insbesondere der Heranwachsenden Jugend zugefügt werden. Kunstaltertümer und Warenzeichenrccht. Urteil des Reichsgerichts, bearbeitet von Rechtsanwalt 2r. Felix Walther-Leipzig. (Nachdruck, auch im Auszug, verboten.) — Am 14. März d. I- hat das Reichsgericht über die Frage: »Kann durch Ankauf von Kunstaltertümern das Warenzeichenrecht eines andern verletzt werden?« eine Entscheidung gefällt, die das Interesse des; Kunst- und Altertümerhandels zu erwecken ge eignet ist. Zu diesem Falle, über den s. Zt. in den Zeitungen berichtet worden ist, liegt jetzt der offizielle Wortlaut der reichsgericht lichen Entscheidung (Entscheid, d. Reichsgerichts in Strafsachen, Bd. 45, Hest 2) vor, die für das Warenzeichenrecht grundlegend ist, namentlich in dem zwischen Erzeugnissen neuester und alter Zeit unterscheidenden Abschnitt. Es handelte sich um den Antiquitätenhändler T. in Straß burg, der in seinem Geschäfte eine Porzellangruppe mit zwei Frauen in der Tracht des Zeitalters Ludwig XVI. verkauft hatte. Die Gruppe trägt ein aus zwei gekreuzten Schwerter mit Punkt zwischen den Griffen bestehendes Zeichen, wie es für die König liche Porzellanmanufaktur in Meißen patentamtlich als Warenzeichen geschützt ist. Die Gruppe stammt aus dem An fang des neunzehnten Jahrhunderts, ist aber englischer oder belgischer Herkunst. T. war vom Landgericht Straßburg wegen Vergehens nach § 14, Absatz 2 des Warenzeichengesetzes ver urteilt worden. Auf seine Revision, die Erfolg hatte, sprach sich nun der 1. Strafsenat des Reichsgerichts wie folgt aus: »Das Markenschutzgesetz und das Warenzeichengesetz beziehen sich ihrem ganzen Zweck und Ausbau nach nur aus Waren, die im neuzeitlichen Gewerbebetriebe hergestellt werden und zum regelmäßigen Umlauf im gewerblichen und Handelsverkehre bestimmt sind, nicht aber auf vereinzelte Überreste aus einem weit zurückliegenden Zeiträume, die längst aufgehört haben, ein Gegenstand des gewöhnlichen Gebrauchs und Verbrauchs zu sein, und die — zumal bei ihrer Seltenheit und beschränkten Er reichbarkeit — wegen ihres kunst- oder entwicklungsgeschicht- lichen Wertes besonders hoch geschätzt sind. Von selbst Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. leuchtet ein, daß es unmöglich die Absicht einer ver nünftigen Gesetzgebung gewesen sein kann, wertvolle und gesuchte Altertümer, die seit jeher ein Merkmal ihres Ur sprungs oder einen Stempel ihres Verfertigers aufweisen, mit diesen Merkmalen und Stempeln bloß um deswillen vom Kunst oder Liebhabermarkt auszuschließen und gewissermaßen mit Bann zu belegen, ja bei Verurteilung eines Angeklagten wegen Feil haltens nach § 19 Absatz 1 des Gesetzes möglicherweise der Ver nichtung zu überliefern, weil Jahrzehnte oder gar Jahrhunderte nach ihrer Entstehung absichtlich oder zufällig ein mit dem Merkmal oder dem Stempel übereinstimmendes Zeichen als Warenzeichen angemeldet und eingetragen wird. Derartige alter tümliche Merkmale und Stempel gehören nach allgemeiner Auf fassung der gelehrten und der ungelehrten Welt als stumme, doch unbedingt zuverlässige Zeugen der Echtheit begrifflich zu dem einzelnen Gegenstand, an dem sie angebracht sind, und ihre Aus merzung oder dauernde Überdeckung würde, soweit sie überhaupt ohne Beschädigung des Gegenstandes ausführbar ist, dem letzteren eine seiner wesentlichsten Eigenschaften nehmen, ihn in den Augen des Kenners wie aus dem Kunst- oder Liebhabermarkt erheblich entwerten. Behalten sie hiernach auf echten alten Stücken im Sinne der herrschenden Anschauung beteiligter Kreise für alle Zeit ihre volle Berechtigung, so läßt sich auch nicht sagen, daß sie infolge der Eintragung eines neuen, ihnen zum Verwechseln ähnlichen Warenzeichens in die patentamtliche Rolle ihre Berechtigung im Sinne des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen ver lieren könnten oder müßten, daß also von an die durch sie von Anfang an ausgestatteten echten alten Stücke »mit einem nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützten Warenzeichen widerrechtlich gekennzeichnet« wären.« Der Angeklagte wurde deshalb freigesprochen. (Aktenz. 1. v. 80/10.) Beschlagnahme. — Auf Grund des Gotteslästerungspara graphen (§ 166 R.-St.-G.-B.) beschlagnahmt wurden von der Staatsanwaltschaft in Altona bei dem dortigen Buchhändler Cöcil Bügel große Posten der Werke von Franz Schumi in Graz: »Christus und die Kirche«; »vr. Martin Luthers und Immanuel Swedenborgs Führung im Jenseits bis zu ihrer Vollendung und die Rechtfertigung vor Gott«; »Donnerworte Gottes über die heutigen Priester«; »Die heilige Dreieinigkeit«. (Deutsche Tageszeitung.) Berlag der Welt» Fach - Adretzbücher G. m. b. H. in Friedenau bei Berlin. — Handelsregister-Eintrag: In das Handelsregister ö des Unterzeichneten Gerichts ist am 8. August 1910 folgendes eingetragen worden: Nr. 8143. Verlag der Welt-Fach-Adreßbücher Gesell schaft mit beschränkter Haftung. Sitz: Friedenau bei Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Die Bearbeitung und der Vertrieb von 80 Welt-Fach-Adreßbüchern, sowie der Verkauf von Adressen für Handel und Industrie für alle Länder der Welt. Das Stammkapital beträgt 153 000 Geschäftsführer: Feuer werksoberleutnant a. D. Otto Süchtig in Friedenau. Die Gesell schaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Gesell schaftsvertrag ist am 23. Juli 1910 geschlossen worden. Außerdem wird hierbei bekannt gemacht: Die Gesellschafter Süchtig, Schmidt und Bohne bringen in die Gesellschaft das ihnen zu folgenden ideellen Anteilen: Süchtig 68, Schmidt 60, Bohne 2 Teilen gehörige, bisher unter der Firma »Verlag der Welt- Fach-(Branchen) Adreßbücher, Eugen von Waechter, Inhaber Otto Süchtig« zu Friedenau betriebene Berlagsgeschäft mit sämtlichen Aktiven unter Ausschluß von Passiven, die nicht vorhanden sind, ein. Der Übernahmepreis wird mit 68 000 und 60 000 und 2000 — 120 000 gegen die von den Gesellschaftern Süchtig, Schmidt und Bohne zu leistenden Stammeinlagen aufgerechnet. In Höhe dieser Beträge gelten die Stammeinlagen der Gesellschafter Süchtig, Schmidt und Bohne als geleistet. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. Berlin, den 8. August 1910. (gez.) Königliches Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung 122. (Vossische Zeitung Nr. 376 vom 12. August 1910.) 1203
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