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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.05.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-05-12
- Erscheinungsdatum
- 12.05.1910
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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107. 12 Mai 1910. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtjchn. Buchhanbel. 5678 stellungen der früheren Zeiten für den Kunst- und Kultur historiker, ebenso die zahlreichen Wappen für Genealogie und Heraldik wichtig. Was die Sprüche anlangt, so muß schon die eigentümliche Fortbildung der Schreibweise, der Orthographie, mehr noch die Fortentwicklung der Sprache selbst, die uns in den Stammbüchern so unmittelbar entgegentritt, Interesse erregen. Die Blätter von der Hand berühmter geistigen Größen der Ver gangenheit, wie solche in den Stammbüchern zerstreut Vor kommen und namentlich in der Weimarischen Sammlung sich in reicher Zahl finden, haben als wertvolle Autographen Bedeutung, sind aber auch bezüglich ihres Inhalts, namentlich insofern sie Wahlsprüche enthalten, oft sehr charakteristisch. Doch auch der Inhalt der Einzeichnungen anderer verdient, da sich dieser nach der jeweiligen Zeitrichtung und Anschauung dem Zeitgeschmäcke in Leben, Kunst und Wissenschaft überhaupt und in der Poesie insbesondere gestaltete, volle Berücksichtigung. Stammbücher sind in ihrem Zusammenhalt ein Spiegel, in dem sich Geist, Sitte und Geschmack der Zeiten klar abspiegeln. Es sprechen aus ihnen heraus die Männer, die jene Perioden deutschen Lebens, deutscher Geschichte mit durchlebt haben, unmittelbar selbst zu uns und liefern uns durch ihre freundschaftlichen Einzeichnungen wichtige Beiträge zur Sittengeschichte. Die Sprüche der Stammbücher bieten ein wertvolles Material und reiche Beiträge zur Geschichte der deutschen Spruch poesie, das für die Geschichte deutscher Sprache und Dichtung nutzbar gemacht zu werden verdiente. Die Schilderungen der Zeit, die Zustände der Wissenschaften usw., die sich in vielen Stammbucheintragungen finden, verbreiten manches neue Licht und sind für die Kulturgeschichte von Wichtigkeit. Die Studenten stammbücher im besonderen bieten ein reiches Material für die Geschichte des deutschen Denkens, der deutschen Sprache, Spruch poesie und Sitte; auch sie werfen <um mit Alexander v. Humboldt zu reden) auf die Physiognomie der Bestrebungen des Volkslebens in seinen Irrungen sowohl wie überwiegend in seinen edleren Motiven Helles Licht und liefern uns insbesondere schätzbare Bei träge zur Geschichte der deutschen Universitäten und des Univer sitätslebens. Daß die Stammbücher auch in materieller Beziehung Wert- objekte darstellen, zeigen die guten Preise, die für die namentlich in den letzten Jahren im Handel vorgekommenen Exemplare von Käufern bewilligt worden sind. Die Liebhaber und Händler werden gern davon Kenntnis nehmen, daß soeben auch ein Antiquariatskatalog, vermutlich überhaupt der erste, erschienen ist, der ausschließlich Stammbücher ausbietet. Dieser von der Firma Paul Graupe in Berlin herausgegebene, sehr fein ausgestattete Katalog Nr. SZ »Stammbücher« <65 S. quer-8". Albumsormat, m. 16 ganzleit. Abb.) verzeichnet und beschreibt ausführlich an die hundert im Besitz der Firma befindliche und verkäufliche Stamm bücher, aus denen 16 interessante bildliche Darstellungen mitge teilt werden. Den Sammlern dürste das Graupesche Angebot eine nicht oft vorkommende Gelegenheit zur Erwerbung aus erlesener und reizvoller Exemplare von Stammbüchern bieten. X. Kleine Mitteilungen. Wer ist Aufsührer« von Tonwcrken? Urteil des Reichsgerichts. (Nachdruck verboten.) — Die Genossenschaft deutscher Tonkünstler stand seit Jahren mit der Mehrzahl der Kuranstalts- und Badebesitzer in Verhandlungen, um ihnen gegen Zahlung einer Pauschsumme das Aufführungsrecht der der Genossenschaft übertragenen ca. 10 000 Tonwerke zu überlassen. Die Genossenschaft nimmt auch das Recht für sich in Anspruch, auf Grund des ihr urheberrechtlich übertragenen Aufführungs rechts auch die Aufführungen von Bearbeitungen und Aus zügen aus Wagner, Strauß, Linke usw. zu verbieten. Mit Rücksicht auf diese ihm als übertrieben erscheinenden Forde rungen der Tonsetzer lehnte es der Schutzverein, zu dem sich im Jahre 1908 die Kuranstalts- und Badebesitzer zu sammengeschlossen hatten, ab, gegen Pauschsumme die Auf führungsrechte zu erwerben, und verwies die Genossenschaft an die Kapellmeister. Seitdem sucht die Genossenschaft wegen Aufführung von Tonwerken, deren Urheberrecht ihr vertrags mäßig überlassen ist, strafrechtlich vorzugehen und hatte gegen den Kurdirektor R. in Bad Neuenahr bei Coblenz, den Vor- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. sitzenden des Schutzvereins, Strafantrag wegen Vergehens gegen das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Tonwerken gestellt. R. wurde zur Last gelegt, daß in den Jahren 1905 und 1907 bei seinen Kurkonzerten auch Tonwerke aufgeführt worden feien, deren Urheberrecht der Genossenschaft allein zustände. Das Landgericht Coblenz sprach den Angeklagten frei. R. sei nicht Aufführer der Konzerte, wenn er auch die äußeren Bedingungen für die Konzerte schaffe. R. habe den neu an- gestellten Kapellmeister verpflichtet, nur tantiemesreie Musikstücks zu spielen. Es treffe ihn darum keine Schuld, wenn trotzdem tantiemepflichtige Stücke aufgeführt worden seien. Mit dieser Möglichkeit habe R. nicht rechnen können, da er von dem Kapell meister die Zusicherung erhalten habe, daß er genügend Noten tantiemesreier Stücke besitze, um ein abwechslungsreiches Konzert zu bieten. Zu einer ständigen Kontrolle, welche Stücke gespielt würden, sei R. nicht verpflichtet gewesen. Auch die Annahme eines ckolus svsntuslis des R. sei unmöglich, da R. Vorsitzender des Schutzvereins sei, der sich zur Aufführung nur tantiemefreier Ton werke verpflichtet habe. Gegen das freisprechende Urteil hatten sowohl der Staats anwalt als die als Nebenklägerin zugelassene Genossenschaft deutscher Tonkünstler Revision beim Reichsgerichte eingelegt. Die Staatsanwaltschaft behauptete, daß das Landgericht den Begriff des »Aysführers« verkannt habe; die Nebenklägerin rügte, R. habe zum mindesten mit dem ckolus eventual^ gehandelt, denn er habe sich sagen müssen, daß ein Konzert bei der großen Anzahl der im Besitze der Genossenschaft befindlichen Urheberrechte schlechterdings unmöglich sei. Das Reichsgericht verwarf die Revisionen. Aufführer sei, wer die Auswahl der Stücke treffe, an sich aber nicht derjenige, der die äußeren Bedingungen für die Veranstaltung des Konzerts schaffe. Außerdem sei R. in dem guten Glauben gewesen, daß es sich nicht um dramatisch-musika lische Werke handle. R. habe sich aus seinen Kapellmeister ver lassen dürfen, zumal da er ihm die Verpflichtung auserlegt und die Zusicherung erhalten habe, daß nur tantiemefreie Stücke aufgesührt werden. (Urt. d. R.-G. v. 10. V. 10.) sic. Zum Kunstschutzgesetz. Urteil des Reichsgerichts. <Nach druck verboten.) — Uber den Begriff »Vervielfältigung« im Sinne des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 bringt das Reichsgericht anläßlich folgenden Falles bemerkenswerte Aus führungen- H. hatte eine Strichzeichnung nach einer Photographie des Photographen D. Herstellen und dann vervielfältigen lassen. Vom Landgericht Stettin war er daraufhin ver urteilt worden. Seine beim Reichsgericht eingelegte Revision war erfolglos. Der 3. Strafsenat des höchsten Gerichtshofs erklärte: Die D.sche Photographie war als Werk der Photographie nach ß 1 des Kunstschutzgesetzes vom 9. Januar 1907 geschützt. Nur der Urheber durfte das Werk vervielfältigen und gewerbs mäßig verbreiten. Als Vervielfältigung gilt nach ß 15 Absatz 1 auch die Nachbildung, die zur Vermeidung von Zweifeln aus drücklich der Vervielfältigung gleichgestellt ist. Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen vorsätzlich ohne Einwilligung des Berechtigten die Photographie nachbildet, macht sich der Ver vielfältigung schuldig und damit nach tz 32 des genannten Ge setzes strafbar, mochte auch die Herstellung der Nachbildung nicht aus rein mechanischem Wege entstanden sein, sondern ihrerseits eine eigene schöpferische Tätigkeit erkennen lassen. Der letzt erwähnte Umstand ist nach Z 15 Absatz 2 geeignet, dem Nach- bildner ein Verbietungsrecht gegenüber Dritten, die seine Nach bildung vervielfältigen, gewerbsmäßig verbreiten usw., zu geben, enthebt ihn aber nicht seiner strafbaren Verantwortlichkeit gegen über dem Urheber des Originalwerkes. Es ist hiernach gleich gültig, ob das vom Angeklagten selbst oder in seinem Aufträge von seinem Bediensteten hergestellte und von ihm gewerbsmäßig verbreitete Bild eine aus rein mechanischem Wege entstandene Vervielfältigung oder eine eigener schöpferischer Tätigkeit ent sprungene Nachbildung mittels eines anderen Verfahrens war. Anders läge die Sache nur dann, wenn dem Angeklagten der § 16 zur Seite stände, was die Strafkammer rechtsirrtumsfrei mit prozessual ausreichender, von der Revision ohne Grund be mängelter Feststellung verneint. Die Voraussetzungen dieser Be- 733
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