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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-20
- Erscheinungsdatum
- 20.04.1910
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- Deutsch
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4694 Börjcnvlatt s. d. D>lchn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 89. 20. April 1910. zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs erstattet. Der Staatsanwalt hat zwar eine Untersuchung eingeleitet, und unser Vorsitzender ist am 11. Januar als Sachverständiger vernommen worden. Seine Aussage hatte folgenden Inhalt: »Wenn das Bücher kaufende Publikum in Anzeigen oder Bücherverzeichnissen unter der Aufschrift „Bücher zu bedeutend herabgesetzten Preisen" Werke mit Ladenpreisen aufgefllhrt findet, so muß es die Überzeugung er halten, daß es die betreffenden Werke bei den betreffenden Firmen billiger kaufen kann als bei jedem Sortiments buchhändler, der verpflichtet ist, die Ladenpreise einzu halten. Die angezeigten Werke sind aber nicht „bedeutend im Preise herabgesetzt", sie sind zu den normalen Laden preisen angezeigt, und jeder Buchhändler ist in der Lage, sie noch um fünf Prozent bei dem üblichen Rabatt billiger liefern zu können als sie hier angezeigt sind. Ob die Anzeigen, welche die betreffende Firma erlassen hat und die eine Täuschung des Publikums heroorzurufen geeignet sind, beabsichtigt sind oder auf Versehen beruhen, vermag ich nicht zu sagen.« Der Staatsanwalt hat unserem Mitglieds auf die An zeige geantwortet, daß es sich in Anbetracht der großen An zahl der angepriesenen Bücher in dem vorliegenden Falle nur um eine geringe Zahl solcher handle, die nicht im Preise herabgesetzt siien, und daß er aus diesem Grunde ein öffent liches Interesse nicht anerkennen könne, zumal die wenigen Werke durch ein Versehen von Angestellten in das Verzeichnis hineingekommen seien. Der Antragsteller wurde auf den Weg der Prioatklage verwiesen. Auch mit der Verlegerschleuderei hatte sich der Vor stand der Vereinigung verschiedentlich zu befassen. In mehreren Fällen mußten wir energisch die Jnnehaltung der Bestimmungen des 8 10 der Verkaufsordnung fordern, daß auch der Verleger nicht berechtigt sei, selbst unter dem Laden preise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber fortbestehe. Beispielsweise genüge es nicht, daß bei Anzeigen im Börsenblatt darauf hingewiesen werde, daß für den Bezug von einzelnen Werken Partiepreise existieren, es sei vielmehr erforderlich, daß die festgesetzten Partiepreise einzeln aufgeführt und bekanntgegeben würden. Von einem unserer Mitglieder wurde über ein Angebot einer Leipziger Verlagsfirma Beschwerde geführt, in der diese die neueste Auflage eines Werkes in Umtausch gegen ältere Auflagen zu einem Vorzugspreise anbot, ohne daß weder auf dem Prospekt noch auf dem Bestellzettel zum Ausdruck gebracht war, daß die ältere Auflage auch wirklich zurück- gegeben werden müsse. Wir haben diese Beschwerde an den Börsenverein weiter gereicht und am 30. August von diesem die Mitteilung er halten, daß ein derartiges Verfahren nicht zu billigen sei, cs müsse in der Offerte zum Ausdruck kommen, daß in jedem Falle ein tatsächlicher Umtausch zu erfolgen habe. Der Börsenverein werde Veranlassung nehmen, im Börsenblatt in allgemeiner Form auf dieses Vorkommnis hinzuweisen, damit auch im übrigen Verlagsbuchhandel ein feststehender Brauch geschaffen werde, wieweit ein Umtausch verfahren als zulässig erachtet werden könne. Der Börsen verein hat im Börsenblatt vom 17. September 1909 Nr. 216 Grundsätze für das Umtauschverfahren veröffentlicht. Einen eigenartigen Fall betrifft eine Klage, in der eine hiesige Firma Liliencrons sämtliche Werke, deren Ladenpreis 45 ^ beträgt, bei Teilzahlung für 50 „F, bei Barzahlung für 45 ^ angeboten hat. Durch diese Preisverschiedenheit wird bei dem Leser des Prospekts der Glaube erweckt, daß bei dem Erwerb der Liliencronschen Werke gegen bar eine Ermäßigung des Preises um 10 Prozent eintrete, die bei Teilzahlung wegfalle. Die beklagte Firma hat auf Vor haltung geantwortet, daß es nicht ihre Absicht gewesen sei, durch den Preisunterschied einen Irrtum hervorzurufen, ins besondere auch keinen Verstoß gegen ß 9 der Verkaufsordnung zu begehen. Sie ist darauf hingewiesen worden, daß jede Abweichung von dem vom Verleger festgesetzten Ladenpreis neuer Werke nur soweit statthaft sei, als es die Verkaufs ordnung oder die Verkaufsbestimmungen gestatten. Im Oktober 1909 war der Börsenvereinsvorstand an die Vereinigung herangetreten mit dem Ersuchen, dafür ein zutreten, daß für buchhändlerische Konkurse tunlichst buch händlerische Konkursverwalter angestellt werden möchten. Die betreffenden Orts- und Kreisvereine sollten geeignete Personen bei den beteiligten Konkursgerichten in Vorschlag bringen. Wir haben uns daraufhin am 20. Dezember 1909 mit einer Eingabe an den Aufsichtsrichter des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte gewandt und die Antwort erhalten, daß die Konkursrichter bei ihrer Zusammenkunft einstimmig be schlossen hätten, den Antrag, bei buchhändlerischen Konkursen einen Buchhändler zum Konkursverwalter zu bestellen, ab zulehnen. Es ist bedauerlich, daß unserm Ersuchen nicht hat Rechnung getragen werden können, da aus den allviertel jährlich im Börsenblatt zur Veröffentlichung kommenden Konkursstatistiken ersichtlich ist, welche großen Verluste die buchhändlerischen Konkurse, insbesondere die von Verlags firmen, mit sich zu bringen pflegen. Der Grund dieser großen Verluste ist die mangelnde Fachkenntnis bei der Verwaltung der Massenbestände, die eine sachgemäße und die besonderen Interessen des Buchhandels berücksichtigende Verwertung verhindert. In den Vertraulichen Mitteilungen vom 25. Oktober 1909 Nr. 18 teilten wir mit, daß die Verhandlungen mit dem Zentralverband der Schulbuchhändler, Papier- und Schreibwaren-Detaillisten Deutschlands, Sitz Berlin, E. V-, wieder ausgenommen seien. In der Sitzung vom 15. Juli 1909 wurde eine vor läufige Vereinbarung zwischen den beiden Vorsitzenden ge troffen. Nach dieser erklärte sich der Zentralverband bereit, bei der Bekämpfung der Schulbücherschleuderei mit der Ver einigung zusammenzugehen, die Vereinigung würde gegen die Lieferung von Schulbüchern an die Mitglieder des Zentralverbandes keine Bedenken haben, sofern ein Verpflich tungsschein unterzeichnet und ein Kautionsakzept hinterlegt würde. In der Vorstandssitzung am 7. September wurde dann der Entwurf eines Verpflichtungsscheins festgestellt und zu seiner Beratung eine gemeinsame Konferenz beider Vorstände auf den 13. September anberaumt. Vor Eintritt in die eigentliche Beratung teilte unser Vorsitzender den Vorstandsmitgliedern des Zentraloerbandes mit, daß die Vereinigung keinerlei Bürgschaft dafür über nehmen könne, daß Barsortimenter oder Verleger den Mitgliedern des Zentralverbandes zu Buchhändlerpreisen liefern. Es müsse aber auch, um unsere eigenen Mitglieder, die Schulbücher vertrieben, konkurrenzfähig zu machen, in den Verpflichtungsschein ein Zusatz ausgenommen werden, daß Zugaben jeglicher Art nicht nur bei dem Kauf von Büchern, sondern auch bei dem von Schulbedarfsartikeln zu unterlassen seien. Nach langwierigen Erörterungen und einer lebhaften Aussprache erklärten sich die Vorstandsmit glieder des Zentralverbandes bereit, den Verpflichtungsschein dahin zu erweitern. Dieser Verpflichtungsschein ist dann auf Kosten der Vereinigung hergestellt und dem Vorstand des Zentralverbandes übergeben worden. Das Ergebnis war, daß etwa 70 Mitglieder des Zentralverbandes den Ver pflichtungsschein unterschrieben und das geforderte Kautions akzept in Höhe von 300 hinterlegt haben.
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