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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1910
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1910-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1910
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1910
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fiir llc» Iciltscheii Bllchhaiiije!. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Erscheint täglich außer Sonn- und Festtags und wird nur an Buchhändler abgegeben. Jahrespreis für Mitglieder des Börsenvereins ein Exemplar 10 weitere Exemplare znm eigenen Gebrauch je 15 für Nichtmitglteder 20 .F, bei Zusendung unter Kreuzband (außer dem Porto) 5 ^ mehr. Beilagen werden nicht angenommen. Beiderseitiger Erfüllungsort ist Leipzig. Anzeigen: die dreigespaltene Petitzeile oder deren Raum 30 Psg.; Mitglieder des Börsenvereins zahlen für eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Gehilfen für Stellengesuche. Die ganze Seite umfaßt 252 dreigespaltene Petitzeilen. Die Titel in den Bücyerangeboten und Büchergesuchen werden aus Borgis gesetzt, aber nach Petit berechnet. . Rabatt wird nicht gewährt. Nr. 74. Leipzig, Sonnabend den 2. April 1910. 77. Jahrgang. Amtlich 57. Staatsvertrag vom 2. März (18. Februar) 1908 zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich, König von Böhmen rc. und Apostolischen König von Ungarn und Seiner Majestät dem König von Rumänien, betreffend den gegenseitigen Schutz der Werke der Literatur, Kunst und Photographie. (Abgeschlossen in Bukarest am 2. März 1908, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 21. Februar 1910; die Ratifikationsurkunden in Bukarest ausgewechselt am 15. März 1910.) I^os k>arlLi8eu8 ^08epku8 krimu8, üivioa knvente clerneotia ^uslrias Imperator, Lovemiae Kex etc. et 8un§ariae Kex ^postolicus, klotain tsststarngas Omnibus st singalis gaoruw intsrsst tsnors prasssvtiain tuoimus: Rostsg.gag.in g RIsnipotsntigriis klostris stgas ab illo Rsgis Romunias Ngjsstgtis, prgsvis oollgtis oovsiliis inataisgas äslibs- rgtionibas uä protsgsväs. jarg gatoxuin in Austria gtgas in Romania gaoaä proäastg littsrgraw, grtiarv st pbotoArgpbigs ssoanäo msnsis Nartii oonvsntio spsomlis clis , —- : :——— snni aaoasviossnno msnsis Rsoragra millssimi nonAsntssimi oetavi Laobsrsstgs inita st si^nata tuit, tsnoris ssgusntis: Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn und Seine Majestät der König von Rumänien, von dem Wunsche geleitet, in Österreich und in Rumänien den Schutz des Urheberrechtes an den Werken der Literatur, Kunst und Photographie, die in dem einen oder in dem andern dieser beiden Staaten veröffentlicht wurden, zu sichern, haben für angemessen erachtet, zu diesem Zwecke einen be sonderen Vertrag zu schließen, und haben zu ihren Bevoll mächtigten ernannt: Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Johann Prinzen Schönburg-Hartenstein, Allerhöchstihren Kämmerer, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Rumänien, Komtur des Franz Joseph-Ordens mit dem Sterne, und den Herrn Hugo Schauer, Doktor der Rechte, Ministerialrat im k. k. österreichischen Justizministerium, Börsenblatt fiir den Deutschen Buchhandel. 77. Jahrgang. er Teil. Ritter des Ordens der Eisernen Krone dritter Klasse und des Franz Joseph-Ordens, und Seine Majestät der König von Rumänien: den Herrn Demeter Stur dza, Ministerpräsidenten und Minister des Äußern, Besitzer der Kollane Allerhöchstihres Ordens Carol I., die, nachdem sie sich ihre Vollmachten vorgewiesen und in guter und gehöriger Form befunden, folgende Bestimmungen vereinbart haben: Artikel I. Die Urheber von Werken, die zum erstenmal in Öster reich oder in Rumänien veröffentlicht werden, genießen, sofern sie die im Ursprungslands erforderlichen Förmlichkeiten er füllt haben, hinsichtlich des Schutzes des Urheberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie alle Vorteile und alle Rechte, die den Einheimischen durch die betreffenden Gesetze zugestanden sind. Die Dauer des Schutzes, der demgemäß den Werken rumänischer Urheber in Österreich und den Werken öster reichischer Urheber in Rumänien zugestanden ist, kann die Schutzdauer, die ihnen durch die Gesetze des Ursprungslandes zugestanden ist, keinesfalls übersteigen. Artikel II. Das gegenwärtige Übereinkommen wird am fünfzehnten Tage nach dem Tage in Kraft treten, an dem die Aus wechslung der Ratifikationsurkunden erfolgen wird. Die Dauer dieses Übereinkommens wird mit zehn Jahren vom Tage des Beginnes seiner Wirksamkeit be stimmt. Wenn keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Ablauf dieses Termines seine Absicht kundgibt, das gegenwärtige Übereinkommen außer Wirksamkeit zu setzen, bleibt es in Geltung bis zum Ablaufe eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem einer der vertragschließenden Teile die Kündigung erklärt. Artikel III. Das gegenwärtige Übereinkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bukarest ausgetauscht werden. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Über einkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. So geschehen in zweifacher Ausfertigung in Bukarest am 2. März/18. Februar Eintausendneunhundertundacht. (R. 8.) Schönburg in. p. (R. 8.) D. Sturdza w. x. (R. 8.) Schauer in. x. klos visis st psrpsnsis oovvsntiovis buias stipulstiovibas, illgs ornnss st singalgs pro ^ustrig rstki.8 bisos oovLring.ts.8gas babsrs proütsivar so ässlgrsiaas, vsrbo klostro pronüttsvtss 507
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